Pflegeelternberatung

 

- Informationen zu Leistungsart und -umfang -

Wenn eine Familie zur Pflegefamilie wird, hat sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Diese sind durch das Jugendamt sicherzustellen, was aber nicht zwangsläufig gleichbedeutend damit ist, dass das Jugendamt die Beratung selbst und mit eigenem Personal durchführen muss.

Jugendämter behalten immer die sogenannte Steuerungsverantwortung für die Hilfe und bleiben Beteiligte sowie verantwortlich für die Hilfeplanung. Oft wird Beratung durch Mitarbeiterinnen (meist Sozialpädagogen) eines Pflegekinderdienstes im Jugendamt angeboten und gewährleistet. Die Pflegeeltern haben Anspruch auf die Beratung durch das Jugendamt an ihrem Wohnort.

Nicht alle Jugendämter haben spezialisierte Fachdienste für Pflegeeltern und bieten deshalb Beratung über die Allgemeinen

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Sozialen Dienste (ASD) oder durch große freie Träger wie den Paritätischen, die Caritas, die Diakonie etc. an. Auch individuelle Einzelvereinbarungen mit kleinen Trägern sind im Rahmen der Hilfeplanung möglich und üblich.

Die Beratung selbst ist und bleibt auch bei Inanspruchnahme durch andere Träger als das Jugendamt  für die Pflegeeltern kostenlos. Umfang, Qualität und Mindeststandards sind wegen der kommunalen Selbstverwaltung von Ort zu Ort verschieden und auch von Kind zu Kind individuell. Ebenfalls hat die Kassenlage der Kommune, also der zuständigen Stadt oder der zuständigen Gemeinde, Auswirkungen auf die Art der Ausgestaltung.

Ob Pflegeeltern sich durch das Jugendamt oder einen (bestimmten) freien Träger beraten lassen ist eine Entscheidung, bei der maßgeblich den Wünschen der Pflegeeltern zu entsprechen ist. Die zwangsweise Auslagerung der Beratung vom Jugendamt an einen und nur einen oder einen bestimmten Träger müssen Pflegeeltern ebenso wenig hinnehmen wie die Weigerung von Jugendämtern, die Beratung grundsätzlich nicht auslagern zu wollen. Diese Ausführungen sollen das Spektrum der Möglichkeiten aufzeigen in dem Sinn, gute individuelle Lösungen anzustreben, wenn einengende Vorgaben der Behörde hinderlich oder gar rechtswidrig sind. Auch letzteres begegnet mir – aus guten wie aus schlechten Gründen – in der Praxis öfter, als man es für möglich halten mag.

Wenn Leistungen an freie Träger delegiert werden, führt das zu personeller Entlastung in der Behörde, womit nicht schon zwangsläufig auch Kosten gesenkt werden, aber es entstehen auch keine höheren Kosten. Aufgaben, die „ausgelagert“, bzw. übertragen werden können, sind z.B

Wesentlich für die Entscheidungsfindung für die Pflegeeltern ist, ob sie bspw. lieber von einer Behörde betreut werden wollen, wenn diese ein gutes und ausreichendes Angebot vorhält, wenn personelle Kontinuität gewährleistet wird, letztendlich auch, wieweit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit persönlich und strukturell gut möglich ist, oder eben auch nicht und ob Träger ergänzend hilfreich sind. Pflegeeltern geben vieles aus ihrem Privatleben preis, so wie bei einem Arztbesuch. Schützenswerte Informationen, Datenschutz und der vertrauensvolle Umgang rechtfertigen ohne Begründungspflicht Möglichkeiten zur Ausübung des  Wahlrechtes, das weder tatsächlich noch grundsätzlich willkürlich oder unnötig eingeschränkt werden darf.

Dennoch wird immer wieder von Jugendämtern irrtümlich das Wunsch- und Wahlrecht der Pflegeeltern bei der Inanspruchnahme der Pflegeelternberatung in Frage gestellt, Unbehagen oder Vorbehalte in die Selbstbestimmung der Pflegeeltern zum Ausdruck gebracht oder in der Erstberatung gar nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen bis hin dazu, dass aus irrationalen Gründen Pflegeeltern von anerkannten Trägern abgeraten wird oder die Zusammenarbeit mit diesen in Abrede gestellt wird. Dazu schreibt Eschelbach: 

„Pflegepersonen haben einen eigenen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII – unabhängig von der Gewährung einer Vollzeitpflege. Denn Pflegeperson ist jeder, der ein Kind oder eine/n Jugendliche/n über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Somit steht der Beratungs- und Unterstützungsanspruch auch etwa Verwandten zu, bei denen ein Kind ohne Hilfe zur Erziehung lebt, oder Erziehungsstellenpersonen, die das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 SGB VIII als sonstige betreute Wohnform aufgenommen haben. Seit dem 01.01.2012 ist der Anspruch auf Beratung ortsnah sicherzustellen, damit Pflegepersonen einen verlässlichen Ansprechpartner in ihrer Nähe, d.h. in ihrem Jugendamtsbereich, haben. Es kann für Pflegeeltern eine große Erleichterung sein, wenn sie nicht mehr weite Strecken zum aktuell örtlich zuständigen Jugendamt zurücklegen müssen, sondern nun entscheiden können, vor Ort von ihrem Jugendamt beraten zu werden, das möglicherweise die Hilfe schon initiiert hat oder mit dem sie vielleicht ansonsten in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht haben.

Hinsichtlich der Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII steht Pflegeeltern als Leistungsberechtigten nach mittlerweile herrschender Meinung das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII zu. Sie können somit selbst entscheiden, ob sie sich vom zuständigen Jugendamt, dem Jugendamt vor Ort oder einer Beratungsstelle, die entsprechende Unterstützung für Pflegeeltern anbietet, beraten lassen oder ob sie den Pflegekinderdienst bzw. die allgemeinen Angebote eines freien Trägers wählen. Die Grenze des Wunsch- und Wahlrechts sind unverhältnismäßig höhere Kosten, die die Rechtsprechung bei einer Steigerung von 20% zieht.

Das Angebot einer kompetenten Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern, das sie gut auf die Aufgaben und Herausforderungen vorbereitet und dann auch während des Pflegeverhältnisses nicht alleine lässt, sondern professionell unterstützt, ist unerlässlich. Denn in der Regel handelt es sich nicht um Fachkräfte. Jedenfalls sind Pflegeeltern nicht nur Leistungserbringer, sondern auch Privatpersonen.“ (Eschelbach, 2013, GJS S. 41f.)

Die von mir (C.M.) angebotene Pflegeelternberatung folgt folgenden Standards und Vorgaben:

Dabei geht es nicht darum, in Konkurrenz zu den bereits bestehenden Angeboten zu treten, sondern diese sinnvoll zu ergänzen und zu kooperieren, wenn individuelle Bedarfe entstehen, die mit den herkömmlichen Hilfen nicht oder schlecht abgedeckt werden können sowie in Fällen, in denen die persönlichen Beziehungen zum Berater negativ belastet wurden oder wenn Kontinuität von der Behörde organisatorisch nicht gewährleistet werden kann, aber beansprucht wird.

                                                                                                                                                (Stand April 2015)

 

Merkblatt “Pflegeelternberatung” (Informationen zu Leistungsart und -umfang) als pdf-Datei/Druckversion zum Download

 

Merkblatt “Pflegeelternberatung” (rechtliche Grundlagen) als pdf-Datei/ Druckversion zum Download

 

Merkblatt “Personensorge/Übertragung” als pdf-Datei/ Druckversion zum Download

 

Merkblatt “Mehrbedarf/Pflege” als pdf-Datei/Druckversion zum Download

 

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Literaturempfehlungen der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes als pdf-datei/Druckversion zum Download

 

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Christoph Malter
Dipl. Soz.-Arb./Soz.-Päd.

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Kontakt: malter@agsp.de
Telefon: 04646-990744