FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2007

 

Gemeinsame Empfehlungen
des Ministeriums für Gesundheit und Soziales
und des Landesverwaltungsamtes – Landesjugendamt –
des Landes Sachsen–Anhalt zum Pflegekinderwesen

 

Vorbemerkung: Sachsen-Anhalt hatte sich der wichtigsten Nachkriegs-Reform des Pflegekinderwesens, der Schaffung »Heilpädagogischer Pflegefamilien« durch Peter Widemann in Berlin mutig angeschlossen (s. z.B. Handbuch). Nun ist beabsichtigt, ihr die finanzielle Grundlage zu entziehen – stillschweigend und ohne Diskussion in der Fachöffentlichkeit. Das war in Berlin dank des »Aktivverbund Pflegeeltern für Pflegekinder« ganz anders. (s. z.B. Diskussionsbeiträge und Stellungnahmen zur AV-Berlin)
K.E. & C.M.

 

1. Inhaltsverzeichnis
2. Einleitung
3. Ausgestaltung der Vollzeitpflege
3.1. Differenzierung der Vollzeitpflege nach Form und Funktion
3.2. Anzahl der Pflegekinder
4. Laufende Leistungen zum Unterhalt
4.1. Grundbetrag und Erziehungsbetrag
4.2. Aufwendungen für Versicherungen und Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge
5. Einmalige Beihilfen und andere Zahlungen
6. Taschengeld

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2. Einleitung
Einen wesentlichen gesellschaftlichen Beitrag im Rahmen der Hilfen zur Erziehung leisten die Pflegefamilien mit der Bereitstellung der Angebote nach § 33 SGB VIII. Sie ermöglichen es Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer Familie zu leben und dabei wichtige Lebenserfahrungen zu sammeln, die den jungen Menschen eine Entwicklung zu selbständigen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ermöglichen.

Für das Land Sachsen-Anhalt hat die Arbeit der Pflegefamilien einen hohen Stellenwert. Deshalb hat es in den vergangenen Jahren verstärkt in die Qualitätsentwicklung des Pflegekindeswesens und in die Qualifizierung der Pflegeeltern investiert. Die daraus gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse wurden in einem Praxishandbuch zum Pflegekinderwesen zusammenfassend dargestellt.

Mit den Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) am 1. Oktober 2005 wurde der Entwicklung eines sich zunehmend professionell gestaltenden und zum Teil sogar verberuflichten Pflegekinderwesen durch den Bundesgesetzgeber Rechnung getragen, indem Leistungen zu Unfall- und Alterssicherung Aufnahme fanden. Mit der in der Neufassung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII getroffenen Reglung umfassen die laufenden Leistungen an die Pflegeeltern nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung.

Die hier vorgelegten Empfehlungen sollen dazu dienen, die praktische Umsetzung dieser Regelungen in Sachsen-Anhalt zu unterstützen und darüber hinaus die sich ggf. durch das Asserkrafttreten des Unterlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.11.1995 punktuell abzeichnenden Fragen einer möglichen Beantwortung zuzuführen. Sie lehnen sich noch stärker als bisher an die „Weiterentwickelten Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge“ von 2004 an.

3. Ausgestaltung der Vollzeitpflege
3.1 Differenzierung der Vollzeitpflege nach Form und Funktion
Die Vollzeitpflege kann als zeitlich befristete oder als auf Dauer angelegte Lebensform gestaltet sein. Als mögliche Pflegeformen werden empfohlen:
- Pflegeformen für eine befristete Betreuung von Kindern und Jugendlichen
- Pflegeformen für eine auf Dauer angelegte Lebensform

Als Pflegeformen für eine befristete Betreuung werden gesehen
- Kurzzeitige Vollzeitpflege
- Interims-Vollzeitpflege
- Übergangs-/Bereitschaftsbetreuung (-pflege)

Als Pflegeformen für eine auf Dauer angelegte Lebensform werden gesehen:
- Allgemeine Vollzeitpflege
- Sozialpädagogische Vollzeitpflege
- Sonder-/Heilpädagogische Vollzeitpflege

Zur Inhaltlichen Beschreibung der hier aufgeführten Pflegeformen wird verwiesen auf die „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge“ vom 17.03.2004 (Auszug siehe Anlage).

3.2 Anzahl der Pflegekinder
In eine Pflegefamilie sollen in der Regel nicht mehr als 1 höchstens 2 Kinder und Jugendliche als Pflegekinder Aufnahme finden. Bei der Entscheidung über die Unterbringung eines bzw. eines zweiten Pflegekindes sollte die Anzahl der in der Familie bereits lebenden eigenen Kinder und der Bedarf des/der Pflegekindes/er besondere Beachtung finden.
(Anm.: Bisher konnten bis zu max. 5 Kinder in einer Familie aufgenommen werden)

Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sollte in der Regel von nur einem Pflegekind pro Pflegefamilie ausgegangen werden. Die Art und der Grad der Behinderung des Pflegekindes und die Besonderheiten des Bedarfs im Einzelfall sollten hier besonders beachtet werden. (Anm.: Bisher konnten bis zu 2 Pflegekinder mit Behinderung aufgenommen werden)

4. Laufende Leistungen zum Unterhalt
Berücksichtigung von Großeltern als Unterhaltspflichtige Person nach § 39 Absatz 4, Satz 4 SGB VIII:
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder – und Jugendhilfe (KICK), das zum 01.Oktober 2005 in Kraft getreten ist, hat in § 2a SGB VIII eine ausdrückliche Regelung aufgenommen, wonach die Anerkennung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nicht ausgeschlossen ist, wenn unterhaltspflichtige Verwandte, insbesondere Großeltern, die Betreuung eines Kindes im Sinne des § 33 SGB VIII übernehmen. Erforderlich ist nach den Vorgaben des § 27 Absatz 2a SGB VIII allerdings, dass sich die unterhaltsverpflichteten Verwandten zur Pflege und Erziehung eignen.

Unabhängig von dieser neuen Vorschrift bleibt allerdings zu beachten, dass §39 Absatz 4 Satz 4 SGB VIII auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder – und Jugendhilfe vorsieht, dass das monatliche Pflegegeld für unterhaltsverpflichtete Verwandte angemessen reduziert werden kann. Dies bedeutet, dass das Jugendamt in diesen Fällen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Kürzung des Pflegegeldes hat.

Eine Kürzung des Pflegegeldes kann nur erfolgen, wenn unterhaltsverpflichtete Verwandte nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, unter Zugrundelegung der maßgeblichen Selbstbehaltssätze , leistungsfähig sind. Der Betrag, um den das Pflegegeld gekürzt werden kann, darf in keinem Fall höher sein, als der Unterhaltsbetrag, den die unterhaltsverpflichteten, insbesondere die Großeltern, nach zivilrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage des vorhandenen Einkommens maximal leisten müssten.

Auf die in § 39 Abs. 6 SGB VIII getroffenen Regelungen zur Berücksichtigung des Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des Familienleistungsausgleiches nach § 31 Einkommenssteuergesetz- Anrechnung des Kindergeldes – wird besonders hingewiesen.

4.1 Grundbetrag und Erziehungsbetrag
Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen bei Hilfen außerhalb der Familie sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die zu erstattenden Aufwendungen sollen sich nach Altersgruppen staffeln.

In Sachsen-Anhalt sollen sich der Grund- und der Erziehungsbetrag in ihrer jeweiligen Höhe zukünftig noch mehr als bisher an den jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge orientieren und dabei schrittweise bis zum Jahr 2009 an die von dort empfohlenen Sätze angeglichen werden.

Die Erstattungen für Aufwendungen zum Unterhalt eines Pflegekindes sollen daher entsprechend der Teuerungsrate von 2,5% schrittweise erhöht und die zu gewährenden Kosten der Erziehung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins vereinheitlicht und damit im Land Sachsen-Anhalt zu Gunsten der Unterhaltsleistungen abgesenkt werden.

Das dadurch in einigen Pflegeformen entstehende Defizit wird zum Teil ausgeglichen durch die zusätzlich zu erstattenden Aufwendungen zu einer nachgewiesenen Unfallversicherung und durch die hälftige Erstattung zu einer angemessenen Altersvorsorge. Darüber hinaus können die Jugendämter für spezifische Pflegeformen Zusatzbeträge beim Erziehungsbetrag gewähren, wenn dies im Einzelfall geboten ist.

Die laufenden Leistungen zum Unterhalt sind im Sachsen-Anhalt im Einzelnen geregelt in der Kinder – und Jugendhilfe- Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die zum Ende Februar 2007 auslaufende und damit zu überarbeitende Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung wird für den Neuabschluss von Pflegeverträgen empfohlen:

Ab 01.03.07
Bis vollendetes 7. Lebensjahr
Materielle Aufwendungen  415,00
Kosten der Erziehung       198,00  
  bisher 229,- Euro

Vollendetes 7. Lebensjahr – vollendetes 14. Lebensjahr

Materielle Aufwendungen  475,00
Kosten der Erziehung       198,00
    bisher 229,- Euro

Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

Materielle Aufwendungen  576,00
Kosten der Erziehung       198,00
  bisher 229,- Euro

Ab 01.01.08
Bis vollendetes 7. Lebensjahr
Materielle Aufwendungen  422,00
Kosten der Erziehung       202,00

Vollendetes 7. Lebensjahr – vollendetes 14. Lebensjahr
Materielle Aufwendungen  484,00
Kosten der Erziehung       202,00

Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall
Materielle Aufwendungen  586,00
Kosten der Erziehung         202,00

Ab 01.01.09
Bis vollendetes 7. Lebensjahr
Materielle Aufwendungen  433,00
Kosten der Erziehung       207,00

Vollendetes 7. Lebensjahr – vollendetes 14. Lebensjahr
Materielle Aufwendungen  496,00
Kosten der Erziehung       207,00

Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall
Materielle Aufwendungen  601,00
Kosten der Erziehung       207,00

Für Sonder- bzw. Heilpädagogische Pflegestellen kann der örtliche Träger der Jugendhilfe einen Zusatzbetrag zu den Kosten der Erziehung gewähren. Dieser sollte sich ausrichten an den Besonderheiten des erzieherischen Mehraufwands im Einzelfall. Er kann für Sonderpädagogische Pflegestellen bis zu einer Höhe von 100,- Euro und für Heilpädagogische Pflegestellen bis zu einer Höhe von 200,- Euro gewährt werden. (Anm.: Bisher hatten Sonderpflegestellen einen erhöhten Erziehungsbetrag von 344,- Euro, heilpädag. Pflegestellen 573,- Euro und Bereitschaftspflegeeltern  458,- Euro.)

Gleiches gilt für die Übergangs- bzw. Bereitschaftsbetreuung (-pflege). Hier sollte ein nach den Besonderheiten des Einzelfalls gestaffelter Erziehungsbetrag eine Höhe bis zu 90,-Euro nicht überschreiten.

4.2 Aufwendungen für Versicherungen und Aufwendungen für eine angemessene Altersvosorge
Für die Erbringung der laufenden Leistungen zum Unterhalt ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Einzugsbereich die Elternihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind mehrere Pflegekinder aus dem Einzugsbereich verschiedener Jugendämter in einer Pflegefamilie, dann leistet das zuerst belegende Jugendamt. Für die Erstattung nachgewiesener vertraglicher Leistungen zu einer Unfallversicherung oder die Altersvorsorge sollte gelten, dass bei der Beendigung einer Pflege auch die Pflicht zur Erstattung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe endet. Verträge sollten entsprechend durch die Pflegeperson mit den Versicherungserbringern gestaltet werden (ggf. Sonderkündigungsrechte) oder die Verpflichtung der Pflegeperson zur eigenständigen Weiterbringung sollte eingeholt werden.

Gegebenfalls steuerliche Geltendmachung von Beiträgen zur Unfallversicherung und / oder zur Altersvorsorge seitens der Pflegeperson sollten erfasst und mindernd berücksichtigt werden.

Eine Erstattung kann frühestens seit dem 1.10.2005 erfolgen.

Eine Besitzstandswahrung auf die bisherige Verfahrenspraxis kann nicht anerkannt werden. Mit der Änderung der Rechtsgrundlage sind neue Bedingungen gegeben, die somit auch die Inanspruchnahme der damit verbundenen neuen Vorteile ermöglichen. Daher besteht die Möglichkeit, Verträge der neuen Rechtsgrundlage gemäß anzupassen.

Unfallversicherung:
Monatliche Pauschale (bei nachgewiesener Versicherung):
5 Euro pro Person, max. 10 Euro

Als Nachweis dient die Vorlage des Versicherungsvertrags nebst zumindest jährlichem Nachweis über die Begleichung.

Monatliche Pauschale zur Altersvorsorge bei nachgewiesener Altersvorsorge:
39 Euro pro Pflegeperson, max. 78 Euro
(Anm.: dies ist rechtswidrig, weil der gesetzliche Mindestbeitrag nicht erreicht wird)

Bei Arbeitstätigkeit einer oder beider Pflegepersonen sollte geprüft werden, in welcher Höhe Beiträge zur Altersvorsorge erbracht werden. Gegebenfalls sollte eine anteilige Ergänzung gewährt werden (z.B. ausgerichtet an den Stunden der Berufstätigkeit und den damit zur Verfügung stehenden Betreuungsstunden).

Als mögliche Arten der privaten Altersvorsorge wären anerkennungsfähig Lebensversicherungen, Riester – Rente.

5. Einmalige Beihilfen und andere Zahlungen
Die einmaligen Beihilfen sollen, wie auch ähnlich beim Deutschen Verein wiederholt dargestellt und stärker als bisher im Runderlass von Sachsen- Anhalt von 1995 formuliert, in das pflichtgemäße Ermessen der Jugendämter – orientiert am Einzelfall – gestellt werden.

Fortbildung
Der örtliche Träger der Jugendhilfe soll sich in angemessener Form anteilig an den nachgewiesenen Aufwendungen für Fortbildungen von Pflegeeltern beteiligen. Dies können z.B. sein: Eigenleistungen bei der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme des Fachzentrums für Pflegefamilien des Landes Sachsen- Anhalt, der Stiftung zum Wohl des Pflegekinderwesens, des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge, der Teilnahme am Pflegeelterntag des Landes Sachsen- Anhalt u.a.m..

Erstausstattung bzw. Ausstattungsergänzung
Bei der (erstmaligen) Aufnahme eines Pflegekindes kann der örtliche Träger der Jugendhilfe ja nach Lage des Einzelfalls einen Zuschuss zur Erstausstattung gewähren. Dies kann insbesondere gegeben sein bei Aufnahme eines Kleinkindes oder Säuglings oder bei einem behinderten Pflegekind. Bei letzterem sollten am behinderungsspezifischen Bedarf im Einzelfall ausgerichtete Zuwendungen ausgesprochen werden.

(Weitere) einmalige Beihilfen
Einmalige Beihilfen können gewährt werden z.B. für besondere Anlässe wie Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe o.ä., Ferien- bzw. Klassenfahrten, Trauerfälle. Sie können auch zur Unterstützung von besonderen Begabungen, z.B. Anschaffung eines Musikinstruments, zur Unterstützung des Musikunterrichts o.ä. zum Einsatz kommen.

Ähnliches gilt bei einem besonderen Bedarf des Pflegekindes, z.B. bei schulischer Nachhilfe. Die Gewährung von damit verbundenen Mehraufwendungen sowie die Höhe dieser sollten sich nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Sie liegen im Ermessen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe.

6. Taschengeld
Das Taschengeld ist Eigentum des Kindes und muss ihm von den Pflegeeltern in altersangemessener Form übergeben werden. Die Höhe richtet sich nach den allgemeinen Taschengeldregelungen im Land Sachsen- Anhalt. Das Taschengeld ist im Grundbetrag enthalten.

 

 

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