Durch verschiedene Veröffentlichungen (u.a. in den Pflegeelternforen im Internet) ist eine Diskussion darüber entstanden, ob Pflegegeld weiterhin steuerfrei ist. Dem ist so. Durch das politische Engagement der BAG KiAP, hier zuvorderst des Aktivverbund aus Berlin-Brandenburg (www.aktivverbund-berlin.de), wurden die Rahmenbedingungen der Steuerfreiheit im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.11.2007 noch einmal unmissverständlich festgestellt. Daran hat sich nichts geändert. Das Bundesministerium bestätigt auf Anfrage:
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Sehr geehrte....,
dem Bundesministerium der Finanzen obliegen in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Nach der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien dürfen keine Rechtsauskünfte erteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit zu rechnen ist, dass die erbetene Auskunft in Rechts- oder anderen Streitigkeiten verwendet werden soll, zu deren Entscheidung ein Gericht oder eine andere Behörde berufen ist. Auch obliegt die Entscheidung in steuerlichen Einzelfällen nach unserer Finanzverfassung den Finanzämtern, der Oberfinanzdirektion oder dem zuständigen Landesfinanzministerium, die als Landesbehörden nicht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegen.
Nach dem von Ihnen erwähnten BMF-Schreiben vom 20.11.2007 (ein anderes gibt es nicht) sind alle Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Ob die von freien Trägern gezahlten Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln stammen, ist keine steuerrechtliche Fragestellung, die ich Ihnen beantworten kann.
Sollten Sie die Konstellation im Blick haben, dass Pflegegelder vom Jugendamt an einen freien Träger und von dort an die Pflegeeltern weitergeleitet werden, darf ich Sie zur Klärung aus o.g. Gründen an das Landesfinanzministerium verweisen.
Eine andere Antwort ist mir leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Astrid Heinrich
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Das BMF-Schreiben ist bundesweit für die Finanzbehörden bindend. Landesfinanzministerien können Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung solcher Schreiben verfassen, diese dürfen aber nicht dieses Schreiben ad absurdum führen. Insofern empfehlen wir, sich bei Problemen an den jeweiligen KiAP-Landesverband bzw. die BAG-KiAP (www.kiap.de) zu wenden.
C.M.
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