|
Nicht nur die leibliche Mutter eines Kindes, sondern auch eine Pflegemutter hat bei der Festlegung ihrer Rente Anspruch auf Anrechnung von Erziehungszeiten. Selbst wenn es sich dabei um die Betreiberin eines sogenannten Pflegenestes handelt, in dem Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege aufgenommen werden und wofür Pflegegeld vom Jugendamt gezahlt wird. Das hat jetzt das Sozialgericht Lüneburg entschieden (Az. S 14 R 394/05).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betrieben eine Frau und ihr Mann eine erweiterte Pflegefamilie, die neben den eigenen Zöglingen immer wieder fremde Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege bis zu deren Erwachsenwerden aufnahm. Mit Erreichung des Rentenalters beantragte die Frau die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für alle über die Jahrzehnte in ihren Haushalt aufgenommenen Pflegekinder. Zwar bekam sie die für ihre leiblichen Kinder zugebiligt, doch für die Pflegekinder wurde das abgelehnt.
Bei denen habe es sich um eine berufsmäßige Kinderbetreuung gehandelt, denn ein anzuerkennendes Pflegekindschaftsverhältnis läge nur dann vor, wenn das Kind mit Wissen und Wollen der Beteiligten aus der Obhut und Fürsorge der leiblichen Eltern bzw. des Jugendamtes ausscheide und in die Fürsorge der Pflegeeltern übertrete. Bei dem häufigen Wechsel und der Vielzahl der gleichzeitig in den Haushalt aufgenommenen Kinder könne von einer auf längere Dauer angelegten familienähnllichen Beziehung keine Rede sein.
Dem widersprachen die Richter. “Die Entgeltlichkeit oder der Erwerbszweck stehen der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses nämlich grundsätzlich nicht entgegen”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Entscheidend ist das Fehlen des familiären Bandes zu den leiblichen Eltern.
Und bei den umstrittenen Pflegeverhältnissen ging es offensichtlich nicht um die Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung, sondern um die Integration in eine dauerhafte Ersatzfamilie. “Für die Anerkennung als Kindererziehungszeit ist dann ausreichend, dass es sich dabei um einen für die körperliche und geistige Entwicklung der jeweiligen Pflegekinder erheblichen Zeitraum handelte”, betont die Anwältin.
Sonntagsblatt, 30.8.
|