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Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Archivstraße 1 01097 Dresden
17. März 2008
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Milbradt,
ich bitte Sie sehr herzlich, von Ihrem Gnadenrecht für Herrn Patrick Stübing Gebrauch zu machen.
Als Entwicklungspsychologe und Leiter eines langjährigen Pflegekinderprojekts (vgl. www.agsp.de) habe ich immer wieder erlebt, wie sich die Spirale aus traumatischen Beziehungsverlusten und mißlingender Biografie von Generation zu Generation fortsetzt. Die Abwesenheit des Vaters würde gerade in diesem Fall zu erheblichen Risiken führen.
Darum bitte ich Sie nochmals, Herrn Stübing seiner Familie zurückzugeben!
Mit freundlichen Grüßen
gez. Kurt Eberhard
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Isis, Osiris, Patrick und Susan
Es ist verständlich, dass Inzest weiterhin strafbar bleibt - schließlich dient es dem Wohl der Kinder. Unverständlich ist jedoch die Härte der Strafjustiz im konkreten Fall des Geschwisterpaars aus Leipzig.
ein Kommentar von Heribert Prantl
Zeus hatte seine Schwester Hera zur Frau; in der ägyptischen Mythologie sind die Geschwister Isis und Osiris ein Paar; in der "Rigveda", einem der heiligen Bücher des Hinduismus, sind es Ayama und Iami.
Der japanische Götterhimmel kennt die Geschwisterehe von Iazanagi und Izanami, und die nordische Sage die Geschwisterehe von Freyr und Freya, die wiederum der Geschwisterehe von Niodr und Nerthus entstammen. Doch das junge Paar, über deren Beziehung nun vor dem Bundesverfassungsgericht zu Karlsruhe entschieden wurde, kommt nicht aus dem Himmel, sondern aus Sachsen, und es heißt nicht Isis und Osiris, sondern Patrick und Susan.
Das höchste Gericht war streng mit ihnen: Quod licet jovi, non licet bovi - was dem Jupiter erlaubt ist, das ist nicht jedem Ochsen erlaubt. Da sagt das Gericht nicht so, es hat andere, bessere Argumente parat. Und mit diesen Argumenten haben sieben der acht Richter des 2. Senats ihren Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Winfried Hassemer überstimmt. Er hat, mit nachdenkenswerten, auch rechtsvergleichenden Gründen, für die Aufhebung des Inzestverbotes votiert.
Doch die Mehrheit der Richter beharrt weiterhin auf der Strafvorschrift, die den Beischlaf zwischen Verwandten, den Martin Luther "Blutschande" nannte, nach Paragraph 173 Strafgesetzbuch in diesem Fall mit Haft bis zu zwei Jahren bestraft. Die Richter scheuten es, und auch dies mit guten Gründen, sich aus verfassungsrechtlichen Gründen über ein moralisches Tabu der sexuellen Selbstbestimmung wegen hinwegzusetzen.
Was soll die Strafnorm, die Frankreich unter Napoleon schon 1811 abgeschafft hat? Ginge es um den Schutz vor genetisch geschädigtem Nachwuchs, so müsste ja allen Personen mit Erbkrankheiten die Fortpflanzung verboten werden. Unmöglich. Ginge es um den Schutz der Familie, dann dürfte das Verbot nicht auf leibliche Verwandte beschränkt werden. Ginge es um den Schutz vor Missbrauch, dann gibt es dafür andere, spezielle Schutzvorschriften im Strafgesetzbuch. Wozu also dient das Inzestverbot?
Es dient letztlich dem Wohl der Kinder, denen das mit Strafe bewehrte Tabu zu einem unbefangenen Aufwachsen verhelfen soll. In einer Zeit, in der so viel über die Verwahrlosung von Kindern geredet wird, in der Misshandlungsfälle Aufsehen erregen, ist es verständlich, dass der Gesetzgeber sich bisher nicht hat durchringen können, eine Norm zu streichen, die schon die Gefahr des Ausnutzens familiärer Nähebeziehungen bannen will. Und es ist verständlich, wenn das Verfassungsgericht diese Entscheidung des Gesetzgebers akzeptiert.
Unverständlich aber ist die Härte, mit der die Justiz im konkreten Einzelfall verfährt. Die Brachialität, mit der die Gerichte den Kindsvater bestrafen und immer wieder ins Gefängnis schicken, ist inakzeptabel: Die Strafrichter negieren die Besonderheiten des Falles, sie verfahren mechanistisch, wo humane Rechtsanwendung geboten wäre. Das Geschwisterpaar Patrick und Susan ist kein Exempel für sexuelle Zügellosigkeit.
Da finden sich Geschwister wieder, nachdem sie in der Kindheit auseinandergerissen wurden, verfallen in Liebe zueinander, bekommen Kinder, werden immer wieder bestraft und können doch nicht voneinander lassen. Ist das wirklich ein Fall für das Gefängnis? Die Strafgerichte sind nicht dafür da, einen tragischen Fall noch mit Tragik anzureichern. Zur Normbewährung, zur Bekräftigung einer Norm, taugt die Härte nicht, mit der man hier gegen die Geschwister verfährt. Ein so herzloses Recht stellt sich selbst in Frage. Das Verfassungsgericht hätte die Strafbarkeit des Inzests grundsätzlich bestätigen, aber die Strafe gegen Patrick wegen Maßlosigkeit aufheben sollen.
Süddeutsche Zeitung, 19.3.
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