FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2006

 

 Keine Anrechnung von Pflegegeld
auf Arbeitslosengeld II

 

Gießen (ddp.djn). Pflegegeld für Pflegekinder darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Das entschied das Sozialgericht Gießen (Urteil vom 10. April 2006, AZ: S 26 AS 323/05). Damit gaben die Richter der Klage eines Ehepaares statt, das mehrere Pflegekinder betreut und für die Betreuung vom Jugendamt Pflegegeld erhält. Ein Teil des Pflegegeldes war von der Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaft als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet worden.

Dies ist nach Ansicht der Richter nicht zulässig, weil es sich bei dem Pflegegeld um eine zweckbestimmte Leistung für den Unterhalt sowie die Erziehung des Pflegekindes handele. Damit könne das Pflegegeld auch nicht teilweise zum Einkommen der Pflegeeltern gerechnet werden.

8.9.2006

 

Neue gesetzliche Regelungen zur Anrechnung der Kosten der Erziehung
ab Januar 2007 (mit Kommentar von Gerhild Landeck, BAG-KiAP)
 

Mit Beschluss des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (verkündet im BGBl I 2006 Nr. 36 v. 25.07.06) treten ab 01.01.2007 u.a. zum § 11 des SGB II – Einkommen - folgende Änderungen in Kraft:

Pkt. 4 der Hinweise zum § 11 – Sonderregelung Pflegegeld nach dem SGB VIII

§ 11 Abs. 4 in der Fassung des SGB II – Fortentwicklungsgesetzes tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Da im Fortentwicklungsgesetz keine Übergangsregelung vorgesehen ist, ist auch für laufende Ansprüche ab Januar 2007 die neue Rechtslage anzuwenden.

Pkt. 4.1. Rechtslage bis 31.12.2006

Bis 31.12.2006 gelten die bisherigen Anrechnungsvorschriften weiter.


Pkt. 4.2. Rechtslage ab 1. Januar 2007:

(1) Das Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wird bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und bei Tagespflege (§ 23 SGB VIII) gezahlt. Die Vergütung der Pflegepersonen setzt sich bei beiden Vorschriften aus Pflegegeld (Aufwendungsersatz) und einem Erziehungsbeitrag (Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz) zusammen. Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar.

(2) Dieser Betrag des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, ist hingegen anzurechnen. Dieser betrag beläuft sich derzeit nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge auf 202 € pro Kind und Monat.

(3) beinhaltet die Anrechnung des Kindergeldes wie bisher

(4) Pflegegeld für den erzieherischen Aufwand ……..sind wie folgt anzurechen:

1. Pflegekind keine Anrechnung
2. Pflegekind keine Anrechnung
3. Pflegekind 151,50 € (Gesetzestext: zu 75 von 100)
4. und weitere Pflegekinder 202,00 € (Gesetzestext: in voller Höhe)

 

Kommentar:

Ungeachtet unserer zahlreichen Hinweise an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, der vorliegenden Entscheidungen der Sozialgerichte Aurich und Leipzig und der Stellungnahmen diverser Fachleute der Jugendhilfe hat der Bundestag am 20.07.2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose wiederum die Anrechnung der Kosten der Erziehung auf den Bedarf arbeitsloser Pflegeeltern festgeschrieben.

Zwar gilt dies ab 01.01.2007 erst für den Betrag, der für das 3. Pflegekind gezahlt wird (Kosten der Erziehung für das 1. und 2. Pflegekind bleiben anrechnungsfrei), jedoch im Gegensatz zur jetzigen Regelung (der den hälftigen Regelbetrag übersteigende Anteil) zu 75% ab dem 3. Pflegekind bzw. 100 % ab dem 4. Pflegekind.

Das dürfte einerseits Verbesserungen für die Pflegeeltern bringen, die einen erhöhten Erziehungsbetrag für das 1. und 2. Pflegekind erhalten, löst aber das Problem grundsätzlich nicht.

Während man bei Tagespflegeeltern gem. § 23 SGB VIII weiterhin von einer „gewerbsmäßigen Pflege“ erst nach dem 6. Kind (Einzelfallprüfung) ausgeht und die alte Regelung der zweckbestimmten Einnahmen beibehält, unterstellt man Vollzeitpflegeeltern mit der neuen Regelung doch wieder eine „Einkommenserzielung“.

Wir vertreten nach wie vor den Standpunkt, dass die Kosten der Erziehung grundsätzlich zum Einkommen des Kindes gehören (§ 39 SGB VIII) und somit keinerlei Anrechnung als Einkommen der Pflegeeltern erfolgen darf.

Auch der BGH hat sich dazu in dem Beschluss vom 04.10.2005, AZ: VII ZB 13/05 entsprechend positioniert:

„Damit ist klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22). Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (OVG Münster, Urteil vom 24.November 1995 – 24 A 4833/94, ...)."

Für problematisch halten wir auch die Formulierung in den Hinweisen zum § 11 SGB II , dass die Kosten der Erziehung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge grundsätzlich 202,00 € betragen. In den einzelnen Bundesländern differieren diese Beträge je nach Beschluss des zuständigen Gremiums. (Zwischen 196 € und 226 €)

Natürlich können wir uns der Argumentation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit/jetzt Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht ganz verschließen.
Hier schrieb uns Herr Martin Voigt folgendes:

„Eine Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus der Pflegetätigkeit im SGB II wäre eine Subventionierung nicht ausreichender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII durch Arbeitslosengeld II. Mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird deshalb auf Fachebene zurzeit über eine Änderung des SGB VIII diskutiert.“

Die Bundestagsabgeordnete Veronika Bellmann teilte den Pflegeeltern des Mittleren Erzgebirgskreises auf deren Anfrage mit Schreiben vom 07.03.2006 jedoch folgendes mit:

„Als Grund für die Berücksichtigung des Pflegegeldes beim Arbeitslosengeld II führt die Bundesministerin (für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) an, dass Pflegekinder grundsätzlich nur in Familien vermittelt werden, deren wirtschaftliche Situation ausreichend gesichert ist. Sie sieht hier aber eine Lösung als wünschenswert, die sich nicht zu Lasten der Pflegekinder und der Pflegefamilien auswirkt. Hier ist allerdings eine Gesetzesänderung des SGB II notwenig, zu der nach Informationen des Bundesministeriums auch schon Sondierungsgespräche laufen. Zuständig ist aber hierzu das Bundesministerium für Arbeit und Soziales …….“

Abgesehen davon, dass diese Antwort die realitätsferne Auffassung der Familienministerin widerspiegelt, wird doch eins deutlich: Das Problem wird zu Lasten der betroffenen Pflegefamilien zwischen den Ministerien hin und her geschoben.

Solange noch durch die unseligen Regelungen des SGB II Pflegeeltern Kosten der Erziehung zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs oder auch zur Begleichung ihrer Krankenversicherung zweckentfremdet einsetzen müssen, bleiben uns Widerspruchsverfahren und Klagen vor den Sozialgerichten nicht erspart.

Die zur Zeit beim Bundessozialgericht anhängige Rechtsfrage (B 7b AS 12/06 R) zur Anrechenbarkeit der Kosten der Erziehung auf ALG-II-Leistungen gibt uns zumindest etwas Hoffnung, doch noch zu einer befriedigenden Lösung des Problems zu gelangen.

 

 

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