2. Feb. 2005
Sehr geehrte Damen und Herren des Vorstands,
Auf den Bericht vom 20.1.2005, von Frau Astrid Doukkani-Bördner, stellvertretende Vorsitzende, Rechtsanwältin, möchte der LV Niedersachsen einiges klarstellen. Sollte der Bundesverband diesen Bericht in der Originalfassung in der PFAD veröffentlichen, behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
Die blau eingefügten Anmerkungen werden vom LV Niedersachsen vertreten.
„Aus dem Bundesverband”
Leider hat es im PFAD Bundesverband in den letzten Monaten viele Turbulenzen wegen den letzten Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 gegeben. Im folgenden werden zur Information aller Mitglieder in den Landes- und Ortsverbänden der Ablauf der Geschehnisse, das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Münster und die Hintergründe im Bezug auf die Satzung des Bundesverbandes und die Beitragszahlungen der Landesverbände erläutert:
Bereits während der oben genannten Mitgliederversammlung im Juni 2004 wurde deutlich, dass sich einige Landesverbände bei der Beanspruchung von Stimmrechten nicht an die geltende Satzung des Bundesverbandes hielten.
Anmerkung: die Verantwortung für die Verteilung der Stimmrechte hat der Wahlleiter, bzw. Versammlungsleiter
Die Vorsitzende des Vorstandes, Ines Kurek-Bender, hatte zwei Mitgliedern (Landesverbänden) wegen fehlender Beitragszahlungen keine Stimmrechte zugestanden – wie es die Satzung des Bundesverbandes für diesen Fall vorsieht.
Anmerkung: mehr als 2 Landesverbände hatten nicht satzungsgemäß gezahlt, u.a. auch der Klagevertreter Hessen. Die Stimmrechte stellt der Wahlleiter, bzw. Versammlungsleiter fest, s.o.
Trotz erheblicher rechtlicher Bedenken von Teilen des amtierenden Vorstandes ließ der Versammlungsleiter die anstehenden Wahlen des neuen Vorstandes dennoch unter Beteiligung der nicht stimmberechtigten Mitglieder durchführen.
Anmerkung: das ist richtig – auch der LV Hessen hat sich an dieser Wahl beteiligt, wie in den Vorjahren unter den gleichen Bedingungen Es wurde vorgeschlagen, die Entscheidung des gewählten Wahlleiters anzuerkennen. Dieser Vorschlag wurde auch vom Vorstand des BV angenommen. Die Entscheidung lag dann darin, dass die beiden LV mitwählen dürfen. Sie haben aber nur die Stimmen, die bis zum 15.4. des Jahres gemeldet wurden.
Diese unrechtmäßige Ausübung von Stimmrechten durch zwei Landesverbände machte die gesamte Wahl damit ungültig.
Anmerkung: .....sowie die Tatsache, dass nicht fristgerechte Zahlungen ebenfalls zu Stimmverlust führen.
Die Delegierten des Landesverbandes Hessen wiesen sofort nach Beendigung des Wahlverfahrens auf die rechtliche Unwirksamkeit der Wahl hin und forderten eine Wiederholung der Wahlen.
Anmerkung: das ist falsch. Richtig ist, dass sich sowohl Hessen als auch Bayern vorbehalten hatten, die Rechtmäßigkeit der Wahl gerichtlich prüfen zu lassen.
Dennoch meinten die neuen Vorstandsmitglieder, ihr Amt antreten zu können.
Anmerkung: Fakt ist, dass der alte Vorstand seine Arbeit eingestellt hatte und der neue Vorstand sein Amt antrat und gearbeitet hat. Eine Unterlassungsforderung gab es nicht.
Deshalb musste der Landesverband Hessen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Vorstandes als Vertreter des PFAD Bundesverbandes gegen den „faktischen“ Vorstand klagen.
Anmerkung: Niemand hat den LV Hessen gezwungen Klage zu erheben, sonst hätte er auch im Jahr 2000 und 2002 schon die Wahlen anfechten müssen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage wurde das gerichtliche Verfahren nach knapp drei Monaten durch einen Vergleich beendet. In diesem gerichtlichen Vergleich vom 11.11.2004, den die Amtsrichterin aus Münster dringend anriet, wird festgestellt, dass die Wahlen des Bundesverbandes vom 20.06.2004 nicht satzungskonform stattgefunden haben und deshalb ungültig sind.
Anmerkung: Hessen hatte nur Teile der Wahl angefochten – der Vergleich lag darin, dass eine sofortige und komplette Neuwahl stattfinden sollte – was nicht geschah
Hintergrund der Satzungsproblematik ist der seit einiger Zeit wieder aufgekommene Konflikt über Umfang der Beiträge, die die Landesverbände für die in ihrer Organisation vertretenen Pflege- Adoptiveltern laut Satzung an den Bundesverband zahlen müssen.
Hierzu sieht die Satzung des Bundesverbandes vor, dass jeder Landesverband für alle Mitglieder, die in seinen Ortsverbänden organisiert sind, einen Beitrag zu zahlen hat.
Alle Mitglieder sind dem Bundesverband regelmäßig zu melden und die Beiträge sind jeweils am 15. April, 15. Oktober und 31.Dezember eines Jahres fällig. (Eine Sonderregelung gibt es aufgrund einer Übergangsregelung nur für die Altmitglieder, die vor dem 31.12.1999 den Landesverbänden angehörten.)
Einzelne Landesverbände wollten in den letzten Jahren nicht für alle ihre Pflege- und Adoptiveltern Beiträge zahlen und meldeten deshalb diese nicht. Dadurch konnten die betreffenden Landesverbände Mitglieder mit einem wesentlich niedrigeren Jahresbeitrag werben, der nur ihrem eigenen Verband zugute kam. Dennoch wurden auch diese Mitglieder mit den viel günstigeren Tarifen gleichermaßen durch die Arbeit des Bundesverbandes vertreten. Die finanziellen Lasten hierfür mussten allerdings die anderen Landesverbände tragen, die ordnungsgemäß alle ihre Familien meldeten und für sie die Umlage zahlten.
Anmerkung: dieser Konflikt ist lange bekannt. Der Mangel wurde noch im Juni behoben. Im übrigen profitieren auch die Pflege- und Adoptiveltern von Vereinen, die überhaupt nicht Mitglied sind! Deshalb ist er gemeinnützig. Der LV Niedersachsen hat immer alle seine Mitglieder gemeldet und auch für alle gezahlt.
Wegen dieser Praxis wurde der Vorstand im Jahr 2003 von dem satzungskonform handelnden Landesverband Bayern ultimativ aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass alle Landesverbände die Satzung einhalten. Zur Verstärkung ihrer Forderung setzte nun seinerseits dieser Landesverband seine Zahlungen an den Bundesverband teilweise aus.
Anmerkung: womit auch Bayern sein Wahlrecht verwirkte!
Der Vorstand bildete daraufhin eine Satzungskommission, die einen Ausweg aus diesen Interessengegensätzen finden sollte, die leider mit heftigen Diskussionen und ohne Einigung endete.
Da die Satzung des Bundesverbandes vorsieht, dass ein Landesverband bei nicht vollständiger Zahlung der Beiträge keine Stimmrechte hat, informierte der Bundesvorstand bereits Anfang 2004 alle seine Mitglieder durch ein ausführliches Schreiben über diese Konsequenzen.
Anmerkung: die Delegiertenbescheinigungen wurden nicht allen „Rechtsbrechern“ verweigert, sondern nur NRW und Sachsen!
Zusätzlich wurde vom Bundesvorstand zur Klärung der Angelegenheit am 20.03.2004 ein gemeinsames Schlichtungsgespräch aller Landesverbände unter der Moderation des Justitiars des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV), Herrn Hesse, durchgeführt. Auch dort wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich letztlich alle Mitglieder der geltenden Satzung zu fügen hätten und dass eine Änderung der Satzung erst später in einer Mitgliederversammlung unter Einhaltung aller Regeln (2/3 Mehrheit) möglich sei.
Anmerkung: das Schlichtungsgespräch musste scheitern, weil der Bundesvorstand zu keinem Kompromiss bereit war – NRW hatte seinen Austritt bei komplettem Wahlausschluss angekündigt, sowie die komplette Zahlung aller geforderten Gelder – der Bundesvorstand nahm dies nicht an
Trotz all dieser Informationen und Gespräche über die rechtlichen Auswirkungen der Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung der Satzung konnten vom amtierenden Vorstand dennoch die ungültigen Wahlen vom Juni 2004 und das anschließende Gerichtsverfahren nicht verhindert werden.
Anmerkung: Der amtierende VS hat die Wahl nicht verhindert! Das ist verwunderlich, weil die 2te Vorsitzende Rechtsanwältin ist und man sich damit einverstanden erklärte, dass der Versammlungsleiter die Stimmen festlegt.
Als Folge des gerichtlichen Vergleichs vom 11.11.2004 sind die im Jahr 2002 gewählten Vorstandsmitglieder wieder (immer noch) im Amt. Deren vornehmlichste Aufgabe ist nun, so schnell wie möglich Neuwahlen durch zu führen.
Anmerkung: und genau das hat er nicht getan!
Diese Neuwahlen können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Beachtung aller satzungsmäßig vorgesehenen Fristen
Anmerkung: es gibt keine Fristen für die außerordentliche Mitgliederversammlung und es wurde nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt. In der Satzung § 9 Mitgliederversammlung steht das Folgende: Ferner ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies mind. ein Drittel der Landesverbände oder 10% der übrigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
einberufen werden muss, durchgeführt werden. Hierzu hat der amtierende Vorstand inzwischen für den 26. Februar 2005 eingeladen.
Bedauerlicherweise konnten einzelne Landesverbände des PFAD Bundesverbandes die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Münster, bzw. den Zwang zur Einhaltung der Satzung nicht akzeptieren und haben inzwischen ihre Mitgliedschaft zum 31.12.2004 gekündigt.
Anmerkung: das ist eine infame Lüge – der Austritt ist eine freie Willenserklärung
(Als Grund und Vorwurf gegenüber dem amtierenden Vorstand wurde dabei auch angegeben, dass man die Neuwahlen ohne die Einhaltung der satzungsgemäßen Ladungsfrist von acht Wochen bereits im November 2004 hätte durchführen müssen.)
Anmerkung: diese Anmerkung ist eine arglistige Täuschung, s.o. und siehe § 9 Abs. 2
Zur Klarstellung: Der PFAD Bundesverband ist als eingetragener Verein eine juristische Person, die am Rechtsverkehr teilnimmt, Angestellte beschäftigt, finanziell durch Bundesmittel gefördert wird, deren Projekte durch Stiftungen etc. finanziert werden. Das Vereinsrecht (§ 21 ff BGB) bestimmt, dass jeder eingetragene Verein eine Satzung haben muss, deren Inhalt vom Amtsgericht geprüft wird. Die Satzung ist also neben den gesetzlichen Vorschriften die rechtliche Grundordnung des Vereins. Handeln die Mitglieder oder Vorstände nicht satzungskonform, und sind Beschlüsse des Vereins nicht rechtswirksam, so können im Einzelfall die handelnden Personen und Mitglieder des Vereins schadenersatzpflichtig werden und unter Umständen persönlich haften.
Anmerkung: muss der Vorstand unter dem Vorsitz von Ines Kurek-Bender nun persönliche für Schadensersatzansprüche aus der Zeit ab dem Jahr 2000 gerade stehen – er wurde ja unrechtmäßig gewählt?
So schmerzlich einerseits der Austritt von mehreren Landesverbänden auch ist, so wichtig ist es für den Erhalt und die professionelle Arbeit eines Bundesverbandes andererseits aber, dass sich alle Mitglieder an die eigene Satzung und deren Regelungen gebunden fühlen.
Nur eine gleiche Verteilung der finanziellen Lasten eines Bundesverbandes kann langfristig die Garantie für eine gemeinsame solidarische Arbeit zum Wohl der vertretenen Pflege- und Adoptivfamilien sein.
In diesem Sinne ist dieser teilweise sehr aggressiv geführte Konflikt vor allem eine Chance für einen konstruktiven und dem Zweck des Verbandes zugewandten Neubeginn.
20.1.2005, Astrid Doukkani-Bördner, Stellvertretende Vorsitzende, Rechtsanwältin im Namen des Vorstands
Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen fordert eine Richtigstellung des Artikels „Aus dem Bundesverband“
für den Vorstand LV Niedersachsen Irm Wills / Dagmar Haufmann / Andrea Schwarz / Jerzy Rutka / Peter Haufmann
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