Nachrichten / Jahrgang 2001

 

Mutter lässt vier Kinder verwahrlost zurück

Siebenjähriger nachts im Osten aufgegriffen - Polizei: Wohnung ein ekelhafter Schuttplatz

Eine anscheinend völlig überforderte Mutter hat in der Nacht zum Samstag ihren siebenjährigen Sohn allein an einer Haltestelle im Osten zurückgelassen. In der total verwahrlosten Wohnung entdeckte die Polizei drei weitere Kinder - sie waren ohne Aufsicht.

Von Thomas Faltin
 

Erst jetzt hat die Polizei öffentlich gemacht, was sich am späten Freitagabend im Osten abgespielt hat: Es war um 23.15Uhr, als ein Streifenwagen einen Buben an einer Stadtbahnhaltestelle entdeckte. Der Siebenjährige war nur leicht bekleidet und barfuß, außerdem sehr verschmutzt - und er weinte und schrie nach seiner Mama.

Doch die Mutter war nirgends zu sehen. Wie sich später herausstellte, war der Junge seiner 30-jährigen Mutter nachgelaufen, als diese in der Nacht das Haus verlassen hatte - sie sei dann, ohne sich umzudrehen, in eine Stadtbahn gestiegen, erzählte der kleine Bub. Die Recherchen des Jugendamtes ergaben, dass sich die Mutter an diesem Abend in einer Krisensituation befunden hatte; Näheres wollte Daniela Hörner vom Jugendamt nicht sagen. Der Vater scheint sich um die Kinder nicht mehr zu kümmern.

Die Polizisten brachten den Siebenjährigen nach Hause. Dort fanden sie drei Geschwister alleine vor, zwei von ihnen noch im Windelalter - sie lagen fast nackt in ihren Betten. Die Kinder waren ebenfalls schmutzig und wirkten verstört. Die Wohnung war nach Angaben der Polizei völlig verwahrlost. In der Küche stießen die Beamten, so das Protokoll, auf einen "einzigen ekelhaften Schuttplatz'': Die Lebensmittel rochen übel, Essensreste hatten Schimmel angesetzt, das Besteck war nicht mehr gespült worden. Frische Kleidung für die Kinder gab es nicht: Die auffindbaren Kleider seien mit Tierhaaren und anderen Partikeln behaftet gewesen.

Erst kurz vor 1Uhr morgens konnten die Beamten die Großmutter der Kinder ausfindig machen, die sich dann um ihre vier Enkel kümmerte. Die allein erziehende Mutter wurde gegen 3 Uhr aufgegriffen - sie war laut Polizei mit mehr als einem Promille alkoholisiert. Die Frau müsse jetzt mit einer Anzeige wegen Verletzung der Fürsorgepflicht rechnen, so Polizeisprecherin Sybille Ahlborn.

Laut Daniela Hörner kommen solche Fälle zwar nicht täglich vor, sind aber keine Seltenheit. Im Jahr 1998 hat es 36 Fälle gegeben, in denen das Sorgerecht entzogen werden sollte, in 26Fällen ist dies geschehen. Ob die 30-jährige Mutter damit rechnen muss, ist offen. Es sei aber das "allerletzte Mittel'', die Kinder der Mutter wegzunehmen, so Hörner. Denkbar sei auch, der Frau eine Familienhelferin für die Erziehung zur Seite zu stellen.

Über die näheren Umstände des Falles ist nichts bekannt. Der Sozialdienst der Stadt habe aber seit längerer Zeit Kontakt zu der Familie gehabt. Ob die 30-Jährige nur momentan mit der Situation überfordert war oder ob längerfristige Probleme vorliegen, wollte das Jugendamt nicht mitteilen.
Stuttgarter Zeitung – 7.3.2001

 

Kommentar: Wenn ein Jugendamt angesichts solcher Verwahrlosungszustände die Herausnahme der Kinder als „das allerletzte Mittel“ von sich weist, ist es um den Kinderschutz nicht gut bestellt. Eine Balance zwischen Elternrecht und staatlichem Wächteramt ist nur dann gewährleistet, wenn der Mutter nicht einfach eine Familienhelferin zur Seite gestellt wird, sondern diese Hilfe zeitlich begrenzt wird mit der ausdrücklichen Option, daß nach Ablauf der vorgegebenen Zeit und bei ausbleibendem Erfolg die Kinder herausgenommen werden, weil nur so die monate- bzw. jahrelange Fortsetzung tiefgreifender psychischer und hirnorganischer Schädigungen verhindert werden kann. Auch eine sofortige Herausnahme muß in Betracht gezogen werden.

In Staudingers Kommentar zum BGB heißt es: „Ist § 1666 die Zentralnorm für den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Kindes, so muß die Gefährdung der Kindesrechte auch der entscheidende Anknüpfungspunkt für staatliche Schutzmaßnahmen sein. Eine Relativierung dieses Schutzes im Hinblick auf das Elternrecht ist nicht zulässig (BVerfG NJW 1982, 1379, 1380;). Dem Kind gebührt Rechtsschutz als eigenständige, nicht mediatisierte Rechtspersönlichkeit. Dieser Schutz ist primär den Eltern überantwortet, aber unverkürzt vom Staat zu gewährleisten, wenn die Eltern insoweit objektiv ausfallen“ (Rz 20 zu § 1666).
Kurt Eberhard (März 01)


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