Nachrichten / Jahrgang 2001

 

Vater erstickt seinen Sohn

Sieben Monate altes Baby wurde vorher schwer misshandelt

 

Metten - Ein 19-Jähriger Vater hat in Metten (Kreis Deggendorf) offenbar seinen sieben Monate alten Sohn erstickt. Die Polizei geht davon aus, dass der Junge Mann dem Kind Nase und Mund zuhielt, als er den schreienden Säugling nicht beruhigen konnte. Schon vorher war das Kind schwer misshandelt worden. In der Nacht zum Mittwoch hatten der Vater und die 21-jährige Mutter des Kindes wegen eines angeblichen plötzlichen Kindstodes ihres Sohnes den Notarzt gerufen. Die Obduktion bewies jedoch nicht nur, dass der Säugling erstickt wurde. Sie zeigte auch, dass das Kind ältere Brüche der Rippen, des Schädels, eines Oberschenkels und der rechten Schulter hatte. Gegen den Vater erging Haftbefehl wegen Mordes. Er wurde in die Justizvollzugsanstalt Regensburg eingeliefert. Ein Geständnis hat der Verdächtige bisher noch nicht abgelegt. Ein Polizeisprecher sagte, der junge Vater habe scheinbar von Anfang an ein gestörtes Verhältnis zu seinem Sohn gehabt. Die Mutter war ebenfalls festgenommen worden, wurde jedoch wieder aus der Haft entlassen. Gegen sie wird aber noch wegen Verdachts der Beihilfe ermittelt. Sie habe nichts getan, um den Vater von der Tat abzuhalten. Die junge Frau hat noch eine 20 Monate alte Tochter, die im Moment bei ihren Verwandten lebt. Die Polizei Deggendorf hat in ihre Ermittlungen auch das Jugendamt eingeschaltet.
Die Welt – 3.3.2001

 

Kommentar: Dem Jugendamt kann man hier keinen Vorwurf machen, weil es von den üblen Mißhandlungen nichts wußte. Aber vielleicht hätte es davon wissen können, wenn es nicht nur anbietende Jugendhilfe, sondern auch aufsuchende Fürsorge betreiben würde. Dafür zu sorgen ist u.a. Aufgabe des Jugendhilfeausschusses:

"Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe ...." (§ 71 Abs.2 KJHG)

Der Jugendhilfeausschuß tagt öffentlich und hat Antragsrecht gegenüber der
Vertretungskörperschaft!
Kurt Eberhard (März 01)


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