FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2003

 

Rechtsanspruch volljähriger „Pflegekinder“ nach
§ 41 SGB VIII

Rechtsgutachten

von Manfred Busch, Celle und Prof. Dr. Gerhard Fieseler, Fuldatal

 

Vorbemerkung: Das Gutachten der renommierten Juristen Hans Busch und Gerhard Fieseler, Spezialisten für das Kinder- und Jugendhilferecht, ermutigt Pflegeeltern und ihre herangewachsenen Pflegekinder, sich gegen den zunehmenden Trend der Jugendämter, das Pflegeverhältnis nicht über das 18. Lebensjahr hinaus zu verlängern, auf juristischem Weg zu wehren. Anspruchsberechtigte für die Leistungen nach § 41 KJHG sind nicht mehr die Eltern, sondern die jungen Volljährigen selbst, die diesen Anspruch ggf. einklagen müssen.

Besonders hervorzuheben ist, daß Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe nicht ist, daß sich der Anspruchsteller in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sondern daß sie für die Persönlichkeitsentwicklung und zur Entwicklung eigenverantwortlicher Lebensführung notwendig ist. Dies kann sogar dann gegeben sein, wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Die Gutachter weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es üblich ist, daß junge Menschen über das 18. Lebensjahr hinaus im Elternhaus leben und von ihren Eltern gefördert und unterstützt werden. Im Hinblick auf die Vorgeschichte von Pflegekindern kann nicht angenommen werden, daß gerade diese nicht mehr auf die Unterstützung ihres Elternhauses angewiesen seien.

Versuche der Jugendämter, die Pflegestellen zu beenden, indem eine zeitlich begrenzte Übergangshilfe angeboten wird, sind ebenfalls unzulässig, weil der junge Erwachsene an der Wahl der Hilfe zu beteiligen und seinen Wünschen zu entsprechen ist, sofern sie nicht unverhältnismäßige Mehrkosten bedeuten.
(G. E., Juni 2003)

 

Gliederung

Vorbemerkung

I. Fragestellung

II. Grundkonzept und Grundstruktur des § 14 SGB VIII

III. Abgrenzung der Hilfen nach § 41 SGB VIII zu § 72 BSHG

IV. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und Volljährigenhilfe

V. Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 SGB VIII

VI. Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als erweiterte Hilfe

VII. Lebensunterhalt

VIII. Mitwirkung des jungen Volljährigen

IX. Verfahrensrechtliche Aspekte

X. Zusammenfassende Ergebnisse

Literaturverzeichnis

 

Vorbemerkung

Die Hilfegewährung für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist getragen von der Grundkonzeption und Grundstruktur des SGB VIII. Nach § 41 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Hilfegewährung nicht davon abhängig, dass es sich um die Fortführung einer Hilfe handelt, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen hat. In begründeten Einzelfällen kann die Hilfe längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt werden.

Während die Kinder- und Jugendhilfe generell im Rahmen ihres Einmischungsauftrages nach § 1 Abs. 3 SGB VIII die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben nach dem SGB VIII einzufordern hat, muss die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe in jedem Einzelfall von den in § 1 SGB VIII genannten Grundzielen fachlich bestimmt sein und nicht von der jeweiligen Haushaltslage. Dies aber ist ganz offensichtlich der Fall, wenn versucht wird, den Bedarf junger Menschen in einer Weise restriktiv zu handhaben, wie dies Anlass für dieses Gutachten ist. Außer Acht bleibt dabei auch, dass es heute weitgehend üblich ist, dass junge Menschen über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin im Elternhaus leben, und dass nicht ausgerechnet bei „Pflegekindern“ angenommen werden kann, dass sie im Regelfall in diesem Alter keine Unterstützung, also keiner Leistung nach dem SGB VIII bedürfen. Ohne jede, mit dem Verweis auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (etwa § 72 BSHG) verbundene, diskriminierende Zuschreibung mangelhafter Sozialisation im Haus der Pflegeeltern dürfen doch nicht die oft vor der Inpflegegabe ungünstigen Lebensbedingungen dieser jungen Menschen übersehen werden, die gerade bei ihnen erfordern können und erfordern werden, dass eine vorzeitige Beendigung von Jugendhilfeleistungen der Erreichung der gesetzlichen Ziele des § 1 SGB VIII und des § 41 SGB VIII entgegensteht. Dem ist das Gutachten verpflichtet, ohne dass es einer Berufung auf das beinahe allgemein (zu Unrecht) verneinte subjektiv-öffentliche Recht jedes jungen Menschen auf eine den Grundzielen der Jugendhilfe entsprechende Förderung bedarf (vgl. FIESELER in GK-SGB VIII, § 1 Rz 5 ff.).

I. Fragestellung

Das Gutachten befasst sich insbesondere mit den Fragen,

  • Rechtsanspruch auf Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII;
  • Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige;
  • bedeutet Verselbständigung stets eigener Haushalt;
  • unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt befugt ist, die Hilfe für junge Volljährige einzustellen;
  • Rechtsmittel bei Einstellung der Hilfe.

II. Grundkonzeption und Grundstruktur des § 41 SGB VIII

§ 41 SGB VIII ist eine von der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII losgelöste eigenständige Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung1).

Die Vollzeitpflege, als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII, kann als Hilfe nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII fortgeführt werden, wenn das „Pflegekind“ volljährig wird. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis handelt es sich bei der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII gerade nicht (mehr) um Hilfe zur Erziehung, sondern um einen andersgearteten, selbständigen Anspruch des jungen Volljährigen. Die Voraussetzungen sind andere, als die für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Denn Hilfe gemäß § 41 SGB VIII ist – nach dem Wegfall elterlicher Verantwortung mit dem Eintritt der Volljährigkeit – gerade nicht (mehr) Hilfe zur Erziehung, auf die von Gesetzes wegen allein die Personensorgeberechtigten einen Anspruch haben. Daher ist die Weitergewährung der Volljährigenhilfe einschließlich des Pflegegeldes gerade nicht von einem irgendwie gearteten „Erziehungsbedarf“ abhängig. Indem § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Hilfe (wenigstens) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres „in der Regel“ vorsieht, müsste – wie stets bei Soll-Vorschriften – schon eine besondere „atypische“ Ausnahmesituation früh erreichter Verselbständigung des jungen Menschen vorliegen, dass Hilfe nicht über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zu gewähren ist. Dies scheint die (hilfegewährende) Praxis zu verkennen bzw. verkennen zu wollen.

Eine Ablehnung oder Beendigung der jugendhilferechtlichen Volljährigenhilfe ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht (länger) gegeben sind. Dass der Eintritt der Volljährigkeit – als juristisches Ereignis – als solcher die Voraussetzungen der Jugendhilfe nicht berührt, versteht sich gewissermaßen von selbst. Dies schon deshalb, weil die Vollendung des 18. Lebensjahres (der Geburtstag, an dem der junge Mensch 18 Jahre als wird) an der individuellen Situation des jungen Menschen im Sinne des § 41 SGB VIII selbstverständlich nichts ändert. Die (bevorstehende) Volljährigkeit des „Pflegekindes“ kann nur Anlass für das Jugendamt sein, rechtzeitig zu prüfen, ob Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII und gegebenenfalls i.V.m. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII notwendig ist und daher dem „Pflegekind“ im Rahmen der Beratung nach § 36 Abs. 1 SGB VIII nahe gelegt wird, einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen.

Anspruchsinhaber einschließlich der finanziellen Leistungen ist der/die junge Volljährige selbst2). Gegen seinen/ihren Willen ist eine Hilfegewährung nicht möglich. Knüpft die Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII nahtlos oder zumindest innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der bis dahin geleisteten Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII an, gilt § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass der örtliche Träger, der bis zum Eintritt der Volljährigkeit zuständig war, auch für die Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII zuständig ist3).

Voraussetzung der Gewährung der Hilfe nach § 41 SGB VIII sind weder

  • eine begonnene Schul- oder Berufsausbildung, die mit Unterstützung der Jugendhilfe zu Ende gebracht werden soll, noch
  • eine entsprechende Erfolgsprognose, dass in einem absehbaren Zeitraum das Ziel der eigenständigen Lebensführung erreicht werden könne.

Solche Maßstäbe stehen nicht in Einklang mit § 41 SGB VIII, denn die Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII kommt  stets in Betracht, „wenn und solange“ sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen „notwendig ist“. Der engeren Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen Empfehlungen und Hinweisen zu § 41 SGB VIII vom 20. Sept. 1995, dass eine Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII nicht gewährt werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erkennbar sei, dass die Hilfe nicht bis zum 21. Lebensjahr erfolgreich beendet werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht explizit widersprochen4).

Nach Wortlaut und Zweck der Hilfe nach § 41 SGB VIII muss bei Beendigung der Volljährigenhilfe zum 21. Lebensjahr des/der jungen Volljährigen weder der Prozess der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen noch die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe vorhanden sein. Gegenteiliger Auffassung steht bereits § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit der Möglichkeit entgegen, die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen. § 41 SGB VIII verlangt gerade nicht, dass die Volljährigenhilfe zur Heranbildung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit führt. Vielmehr besteht bereits dann ein Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII, wenn Fortschritte im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung erzielt werden können, selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass der/die junge Volljährige diese Entwicklung in einem überschaubaren Zeitraum abschließen kann.5).

Entsprechend § 9 Nr. 2 SGB VIII ist auch bei der Hilfe nach § 41 SGB VIII den unterschiedlichen Lebensentwürfen und –bedingungen der jungen Menschen Rechnung zu tragen6) und daher ist stets ausreichend, wenn durch die Volljährigenhilfe eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung möglich ist unter Einbeziehung der individuellen Situation und dem Entwicklungsstand des/der jungen Volljährigen hin zu einer partiellen und sich entwickelnden eigenverantwortlichen Lebensführung. Von Gesetzes wegen sind als Ziele oder Bedingungen der Hilfegewährung weder der eigene Haushalt noch stets schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen vorgeschrieben. Denn die Entwicklung der Persönlichkeit ist das Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme, jedoch nicht in dem Sinne, dass eine Hilfe nur in Frage kommt, wenn eine eigenständige Lebensführung auch tatsächlich vollständig erreichbar ist. Dies wird auch durch § 41 Abs. 3 SGB VIII gestützt. Danach soll der/die junge Volljährige auch noch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Da § 41 SGB VIII nicht auf die Erfolgsaussicht der Hilfe abstellt, sondern nur auf die Notwendigkeit der Hilfe, ergibt sich daraus, dass die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, wenn sie notwendig ist, praktisch immer zu gewähren ist7). Daher besteht auf die Gewährung der Volljährigenhilfe stets ein unmittelbarer Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, dass die Hilfe

  • für die Persönlichkeitsentwicklung und
  • zur eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt wird und weil die Hilfe
  • aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist,

gegeben sind. Der Rechtsanspruch besteht auch dann, wenn eine Ausbildung beendet wurde. Denn weshalb allein mit einer Beendigung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung beim jungen volljährigen „Pflegekind“ eine Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen sein soll, die das „Pflegekind“ ohne weiteres in die Lage versetzt, ein eigenverantwortliches Leben zu führen, ist auch für die Rechtsprechung8) nicht nachvollziehbar. Da es bei der eigenständigen Lebensführung nicht auf einen eigenen Haushalt ankommt, ist insoweit auch nicht vorrangig ambulante Hilfe zu gewähren9).

Als „begrenzten Zeitraum“ lediglich ein halbes oder ein Jahr  nach dem 21. Lebensjahr gelten zu lassen, ist weder vom Gesetzestext noch von der Intention des Gesetzgebers gedeckt. Auch setzt der „begründete Einzelfall“ lediglich voraus, dass bei erreichen des 21. Lebensjahres die „individuelle Situation“, die die Hilfe erforderlich macht(e), noch gegeben ist10). Eine absolute Grenze findet die Zuständigkeit der Jugendhilfe nur in der Vollendung des 27. Lebensjahres des „Pflegekindes“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII)11).

III. Abgrenzung der Hilfen nach § 41 SGB VIII zu § 72 BSHG

In der Zielsetzung, insbesondere der persönlichen Hilfe, Beratung und Betreuung decken sich vom Ansatz her die Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII und § 72 BSHG. Bundesgesetzgeberwille jedoch ist, dass für unter 21jährige junge Volljährige § 41 SGB VIII vorrangig ist12). Die mit § 41 SGB VIII geschaffene Verbesserung der Volljährigenhilfe im Vergleich zu § 6 Abs. 3 und § 75a JWG bedeutet eine Erweiterung des Adressatenkreises und hat rechtlich zur Folge, „dass junge Volljährige nicht mehr auf die Inanspruchnahme von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG angewiesen sind, was nach § 6 der dazu erlassenen Verordnung die Feststellung ‚erheblicher Verhaltsstörungen’ voraussetzt und in der Praxis zu negativen Zuschreibungen führt“ 13).

Lebte ein „Pflegekind“ ab seinem 10. Lebensjahr bis zu seinem 18. Lebensjahr in einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und bedarf es nahtlos über seiner Volljährigkeit hinaus der Hilfe, so darf14) der bisher zuständige Jugendhilfeträger das volljährige Pflegekind nicht auf Maßnahmen nach §§ 39/40 oder § 72 BSHG verweisen.

IV. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und Volljährigenhilfe

§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und der Verweis auf § 35a SGB VIII in § 41 Abs. 2 SGB VIII machen deutlich, dass die vorrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch verletzte junge Menschen nicht mit der Volljährigkeit endet, sondern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortbesteht15).

Nach Bundesrecht konnten die Landesgesetzgeber landesrechtlich regeln, dass bei einer seelischen Behinderung oder wenn eine solche droht, die Sozialhilfe zuständig ist. In den meisten Bundesländern, so etwa : Niedersachsen (§ 17 AGKJG), ist geregelt, dass bei jungen Menschen, bei denen eine seelische Behinderung vorliegt oder die von einer solchen bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorrangig sind. Hier gilt der Vorrang der Jugendhilfe uneingeschränkt. Bei Mehrfachbehinderung kann Klärungsbedarf bestehen, ob Jugendhilfe zuständig ist. Dabei hat das Jugendamt seit dem in Kraft treten des SGB IX zum 01. Juli 2001 die Entscheidungs- und Klärungsprozesse  so zu gestalten, dass sie allenfalls 6 bis 7 Wochen dauern. 16)

Allerdings hat ein möglicher Nachrang der Jugendhilfe keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem jungen Volljährigen und dem bisher zuständigen örtlichen Jugendamt, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugend- und Sozialhilfeträger.17)

V.  Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 SGB VIII

Bei der Ausgestaltung der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII kommt auch die Vollzeitpflege in Frage und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Dabei soll die Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII von Gesetzes wegen entweder eine zeitlich befristete Hilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

Neben der Unterbringung in der Familie oder bei einer Pflegeperson Tag und Nacht ist ein weiteres Wesensmerkmal der Vollzeitpflege die konstanten Bezugspersonen in Form der Pflegeeltern bzw. der Pflegeperson18). In vielen Fällen ist die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII darauf angelegt, dass der junge Mensch dauerhafte Beziehungen zur „Pflegefamilie“ eingeht. Daher ist zu beachten: Wenn ein junger Mensch bereits einige Zeit bei einer Pflegeperson oder in einer Pflegefamilie lebt, ist allgemein anerkannt, dass dies Bezugsfeld durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sein kann19).

VI.  Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als erweiterte Hilfe

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist als „erweiterte Hilfe“ durch Vorleistung zu gewähren20) . Daher ist es unzulässig, die Gewährung der Vollzeitpflege von einer Prüfung und Anerkenntnis des Eigenanteils/Kostenbeitrags abhängig zu machen. Vielmehr ist die Heranziehung zum Kostenbeitrag eine sekundäre Folge der Leistungsgewährung und keine Leistungsvoraussetzung. Mit der in § 92 Abs. 3

SGB VIII enthaltene „Garantiefunktion“ der Vor-Leistungspflicht des Jugendamtes unvereinbar ist, dass die Heranziehung zum Kostenbeitrag des/der jungen Volljährigen von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe formell oder tatsächlich den Vollzeitpflegepersonen zugeordnet wird. Weder haben die Pflegepersonen den Kostenbeitrag (mit oder ohne pauschalen Vorgaben) zu ermitteln noch darf der Kostenbeitrag von der Entgeltrechnung der Vollzeitpflege abgesetzt und vom Jugendamt einbehalten werden21)

VII. Lebensunterhalt

Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII umfasst auch die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII22). Sie sind integrativer Bestandteil der Hilfe zur eigenständigen Lebensführung. Wird Volljährigenhilfe durch Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des/der jungen Volljährigen durch das Jugendamt sicherzustellen. Dazu gehört auch ein Taschengeld als „angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ sowie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII steht bei der Volljährigenhilfe dem/der jungen Volljährigen zu und ist im Rahmen der Hilfebewilligung nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII durch Bescheid festzustellen.

Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist seiner Rechtsnatur nach Unterhalt (des jungen Volljährigen). Das Gesetz spricht selbst vom (notwendigen) Unterhalt. Ein Unterhalt, den aber nicht die Eltern, sondern – nach dem Gesetz ausdrücklich „in der Regel“ - der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten hat. Wie die Eltern bei nicht abgeschlossener Schulausbildung und nicht abgeschlossener Berufsausbildung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus weiterhin Unterhalt schulden (§§ 1601 ff; § 1610 BGB), so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, im Rahmen der stationären Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII Unterhalt nach § 39 SGB VIII einschließlich einem angemessenen Taschengeld zur persönlichen (und freien) Verfügung des jungen Volljährigen und einmalige Beihilfen oder Zuschüsse als „notwendigen Unterhalt“  zu gewähren.

Die Unterhaltshöhe und die Beihilfen oder Zuschüsse nach § 39 SGB VIII richten sich nicht nach den Sätzen der Sozialhilfe. Denn Sozialhilfe und Jugendhilfe haben unterschiedliche Funktionen und müssen daher auch unterschiedlichen Maßstäben folgen23). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist in der Jugendhilfe eine großzügigere Handhabung als im Sozialhilferecht gewollt. Die Aufzählung der Beihilfen in § 39 Abs. 3 SGB VIII ist – wie durch die Wortwahl „insbesondere“ verdeutlicht – nicht abschließend, sondern es handelt sich um einen offenen Katalog, der hinreichend Raum oberhalb der Sozialhilfe lässt. Daher ist dem Jugendhilfeträger auch nicht verwehrt, sich anteilig etwa an den Ausbaukosten zur Schaffung von notwendigem Wohnraum für den jungen Volljährigen in der Pflegefamilie zu beteiligen.24).

Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist der Unterhalt in Vollzeitpflege nach den Abs. 4 bis 6 des § 39 SGB VIII zu bemessen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind bei den laufenden Leistungen wie Miete etc. die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, sofern diese einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Die Pauschbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt. In einigen Bundesländern ist der Unterhalt bei Vollzeitpflege gesondert in einer landesrechtlichen Verordnung geregelt25). Die Pauschalbeträge müssen aber nicht durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes festgesetzt werden. Es können auch Runderlasse oder ähnliche Verwaltungsvorschriften sein26). Wurde der Unterhalt nach § 39 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht festgesetzt, richtet sich das Pflegegeld nach den tatsächlichen Unterhaltskosten einschließlich Taschengeld und zuzüglich der Kosten der Erziehung27).

Die Pflegeperson nach § 33 SGB VIII ist gegenüber dem volljährigen Pflegekind nicht unterhaltspflichtig. Denn nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, was bei einer Pflegeperson nach § 33 SGB VIII regelmäßig nicht der Fall sein wird.

VIII. Mitwirkung des jungen Volljährigen

Wenn ein(e) junge(r) Volljährige

  • bei dem im Hilfeplan genannten Schulbesuch nicht erfolgreich ist oder
  • die Ausbildung oder eine als Auflage gedeutete Therapie vorzeitig abbricht oder
  • nur zögernd oder widerstrebend mitwirkt

wird dies von der Praxis oftmals als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I verstanden und dem öffentlichen Träger das Recht zugestanden, nach § 66 Abs. 1 SGB I die Volljährigenhilfe einzustellen.

Eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I setzt voraus, dass nach § 66 Abs. 3 SGB I vorab auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt und erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltens erheblich erschwert wird. Dabei geht es jedoch nicht um die Erfüllung von Auflagen, wie regelmäßig die Schule zu besuchen oder erfolgreich eine Lehre oder eine Therapie zu machen, sondern der Leistungsberechtigte hat lediglich alle Tatsachen anzugeben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), die für die Leistung erheblich und ihm selbst bekannt sind. Nach § 61 SGB I kann zwar vom Leistungsberechtigten auch das persönliche Erscheinen verlangt, jedoch nicht die Leistungsgewährung vom regelmäßigen Schulbesuch oder von einer Therapie abhängig gemacht werden.

Die Einstellung der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII kann materiell-rechtlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn die in § 41 SGB VIII genannten Voraussetzungen entfallen sind. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung der Hilfegewährung28) weder eine positive Entwicklungsprognose noch ein „Mindestmaß an Mitwirkungsbereitschaft“ durch die Teilnahme des jungen Volljährigen etwa am Schulunterricht oder an einer Therapie. Fehlt die „erfolgreiche“ oder „aktive Mitwirkung“ besagt dies nicht, dass damit zugleich die Voraussetzungen der Volljährigenhilfe nicht mehr gegeben seien. Rechtlich kann die Notwendigkeit der Fortsetzung einer Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII nicht an einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des/der jungen Volljährigen scheitern, denn die „Weckung“ der Mitwirkungsbereitschaft ist gerade eine der Aufgaben der Jugendhilfe229). Demzufolge handelt es sich bei der Verweigerung des Jugendamtes, die Volljährigenhilfe wegen (angeblicher) fehlender Mitwirkungsbereitschaft zu gewähren, um eine mit dem Gesetz unvereinbare Verwechselung der Voraussetzungen mit den Zielen der Hilfe30).

IX. Verfahrensrechtliche Aspekte

Grundsätzlich kann auch ohne förmlichen Antrag Volljährigenhilfe gewährt werden, da für die Gewährung von Hilfe im SGB VIII kein „Antrag“ vorgeschrieben ist31). Notwendig ist bei der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII lediglich eine Willenserklärung des bzw. der jungen Volljährigen, dass er bzw. sie mit der Hilfegewährung einverstanden ist.

Die Gewährung der Volljährigenhilfe in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII durch das Jugendamt erfolgt genauso wie ihre Beendigung durch einen Verwaltungsakt, der an den/die junge Volljährige zu richten ist. Gegen die Ablehnung oder die Versagung der weiteren Hilfe ist der Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO zulässig.

Der/die junge Volljährige ist nach § 36 Abs. 1 SGB VIII vom zuständigen Jugendamt vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme etwa einer Vollzeitpflege, aber auch vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang (einschließlich der Beendigung) der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen hinzuweisen. Auch ist der/die junge Volljährige bei der Auswahl der Pflegestelle zu beteiligen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) und seinen Wünschen ist zu entsprechen, wenn sie nicht unverhältnismäßige Mehrkosten bedeuten (§ 5 und § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII).

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII besteht die Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist. Dabei umfasst die Mitwirkungspflicht nach § 61 SGB I des jungen Volljährigen als Leistungsberechtigten im Rahmen des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht zur mündlichen Erörterung. Was die unverhältnismäßigen Mehrkosten betrifft, so ist zu beachten, dass ein Kostenvergleich nur zulässig ist, wenn die zu vergleichenden Hilfen gleich geeignet sind. Wünsche, Bedürfnisse und nicht mit „Besserwissen“ umzudefinierende Interessen des jungen Menschen können bedeuten, dass nur die teuere, aber von ihm (allein) akzeptierte Leistung im Sinne des Gesetzes geeignet ist.32)

X.  Zusammenfassende Ergebnisse

Als Ergebnis lässt sich nach alledem festhalten,

  • junge volljährige „Pflegekinder“ haben grundsätzlich auch dann einen Rechtsanspruch, Volljährigenhilfe als Fortsetzungshilfe gewährt zu bekommen, wenn eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme weder begonnen wurde noch angestrebt wird;
  • Verselbständigung kann, muss aber nicht ein eigener Haushalt bedeuten;
  • keine Voraussetzung für die Gewährung der Volljährigenhilfe ist, dass bei Abschluss der Volljährigenhilfe der Prozess der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe erreicht sein muss;
  • ist Volljährigenhilfe als Fortsetzungshilfe zu gewähren, bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zum Eintritt der Volljährigkeit zuständig war (§ 86a Abs. 3 SGB VIII);
  • Unterhalt einschließlich einem angemessenen Barbetrag zur freien Verfügung des/der jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII sowie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII sind Teil der Volljährigenhilfe nach § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII, auf den der/die junge Volljährige einen Rechtsanspruch hat;
  • die Volljährigenhilfe endet nicht automatisch, sondern kann vom Jugendamt nur aufgehoben werden, wenn die in § 41 Abs. 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und zuvor eine Beratung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stattgefunden hat;
  • vor jeder Änderung einschließlich der Beendigung der Hilfe hat das zuständige Jugendamt das volljährige „Pflegekind“ nach der Maßgabe des § 36 Abs. 1 SGB VIII zu beraten;
  • gegen eine Einstellung oder Aufhebung der Hilfe kann das volljährige „Pflegekind“ Widerspruch einlegen.

Literaturverzeichnis

AMT FÜR JUGEND Hamburg. Globalrichtlinie GR J 6/2000 vom 19.12.2000 „Hilfen für junge Volljährige“. Hamburg (2000)

BARDENZ, Alexander . Zur Unterbringung „in einer anderen Familie“ gemäß §§ 33, 39 KJHG, in: Zeitschrift für das Familienrecht (FamRZ) 1997, S. 1523-1529

FAMILIE FÜR KINDER gGmbH (Hrsg.). Update für das Pflegekinderwesen. Qualitätsanforderungen an erzieherische Hilfen im familiären Setting. Tagungsdokumentation. Sonderheft Pflegekinder. Berlin (Juli 2002)

FIESELER, Gerhard/SCHLEICHER, Hans/BUSCH, Manfred (Hrsg.). Gemeinschafts-Kommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), Neuwied (Stand: April 2003)

GERLACH, Florian . Aktuelle Rechtsprobleme der Kinder- und Jugendhilfe unter besonderer Berücksichtigung des § 41 – Eine Darstellung aus Sicht der anwaltlichen Praxis, in: AFET Mitgliederrundbrief 1995, Heft 3, S. 21-27

GERLACH, Florian. Noch einmal: Hilfe für junge Volljährige, in: AFET Mitgliederrundbrief 1997, Heft 2, S. 23-26

HÄBEL, Hannelore. Abbau der künstlichen Hürden des § 41 – Anmerkungen zum Beschluss des OVG Münster vom 20.2.1997 – 16 B 3118/96 -, in: Forum Erziehungshilfen 1998, S. 313-315

HINRICHS, Knut. Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht. Zur Aktualität fürsorglicher Grundsätze in der Jugendhilfe. Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 8. Frankfurt/M. (2003)

KÖPCKE-DUTTLER, Arnold. Zum rechtssystematischen Spannungsfeld zwischen § 72 BSHG und § 41 SGB VIII, in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) 2001, S. 126-133

KUNKEL, Peter-Christian (Hrsg.). Lehr- und Praxiskommentar LPK-SGB VIII, Baden-Baden (1998)

LANDESJUGENDAMT Westfalen-Lippe. Arbeitshilfe zur Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII. Münster (2., neubearbeitete Aufl. 1999)

LANDESJUGENDÄMTER Westfalen-Lippe und Rheinland . Empfehlungen zur Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII / § 72 BSHG. Münster (Mai 2002)

MROZYNSKI, Peter. Hilfen für junge Volljährige, in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) 1996, S. 159-166

MROZYNSKI, Peter. Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), München (3. Aufl. 1998)

MÜNDER u.a. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Weinheim (4. Aufl. 2003)

SALGO, Ludwig. Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Orientierungshilfe für die Hilfeplanung. Sonderdruck. PFAD (Hrsg.). Frankfurt/M. (2001)

SCHELLHORN, Walter (Hrsg.). SGB VIII Kommentar, Neuwied (2. Aufl. 2000)

WIESNER, Reinhard (Hrsg.). SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, München (2. Aufl. 2000)

-----------

1) ähnlich auch Spruchstelle Münster, Entscheidung v. 17.12.1999 – Nr. 193/96 = Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der Schieds- und Verwaltungsgerichte (EuG) Bd. 55 (2001), S. 212 (214).

2) BVerwG, Urteil v. 12.9.1996 – 5 C 31.95 = FamRZ 1997, S. 814

3) BVerwG, Urteil v. 22.11.2001 – 5 C 42.01 = DÖV 2002, S. 341; FEVS Bd. 53 (2002), S. 193 (195); JAmt 2002, S. 30 (31); Jugendhilfe 2002, S. 157; ZfJ 2002, S. 227 (228 f.); ZFSH/SGB 2002, S.284 (285); OVG Münster, Urteil v. 14.9.2001 – 12 A 5134/99 = JAmt 2002, S. 257 (258); ZfJ 2002, S. 353; VerwG Minden, Urteil v. 8.12.1999 – 7 K 1534/98 = ZFSH/SGB 2000, S. 294; DIJuF-Rechtsgutachten v. 9.10.2000 – J 3.312 Rei = DAVorm 2000, Spalte 985 (986); DIV-Gutachten v. 19.7.1999 = DAVorm 2000, Spalte 115 (117)

4) BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 – 5 C 26.98 = BVerwGE Bd. 109 (2000), S. 325; DÖV 2000, S. 734; DVBl. 2000, S. 1208; FEVS Bd. 51 (2000), S. 337; NJW 2000, S. 2688; ZfJ 2000, S. 191

5) OVG Münster, Urteil v. 4.4.1995 – 16 A 3115/94; VerwG Arnsberg, Beschluss v. 10.09.1998 – 11 L 1535/98, S. 6.

6) HÄBEL, Abbau künstlicher Hürden (1998), S. 314

7) so auch Spruchstelle Stuttgart, Entscheidung v. 28.12.1998 – St 18/97 = Kostenerstattungs- rechtliche Entscheidungen der Schieds- und Verwaltungsgerichte (EuG) Bd. 54 (2000), S. 259 (263).

8) so etwa VerwG Minden, Urteil v. 10.12.1996, S. 12

9) so aber Amt für Jugend, Globalrichtlinie (2000), S. 3.

10) MROZYNSKI, Hilfe für junge Volljährige (1996), S. 163.

11) OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.1.2000 – 4 L 2934/99 = FEVS Bd. 52 (2001), S. 7.

12) so auch explizit MÜNDER u.a. FK-SGB VIII (2003), § 41 Rz 13; unzutreffend insoweit Landesjugendämter, Empfehlungen (2002)

13) BT-Drucks. 11/6748; BVerwG, Beschluss v. 25.8.1998 – 5 B 58.98 = FEVS Bd. 49 (1999), S. 99; zu den in der Literatur entwickelten Abgrenzungskriterien vgl. GERLACH , Noch einmal (1997), S.25 f.; zur Abgrenzung auch KÖPCKE-DUTTLER, Spannungsfeld (2001) und MROZYNSKI, Hilfen für junge Volljährige (1996), S.163 f.

14) auch nach der Zentralen Spruchstelle, Entscheidung v. 1.10.1998 – B 128/96 = Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der Schieds- und Verwaltungsgerichte (EuG) Bd. 54 (2001), S. 158

1 5) VerwG Hannover, Urteil v. 29.4.1999 – 15 A 2924/98, S. 6; vgl. auch Zentrale Spruchstelle, Entscheidung v. 25.2.1999 – B 55/98 = EuG Bd. 54 (2000), S. 282 (286 f.); DIJuF-Rechtsgutachten v. 13.5.2002 – J 3.312 = JAmt 2002, S. 400; MROZYNSKI, Hilfen für junge Volljährige (1996), S. 159 f. und S. 164 f.; MÜNDER in FK-SGB VIII (2003), § 41 Rz 14

16) dazu und überhaupt zur Bedeutung des SGB IX für die Jugendhilfe vgl. m.w.N. Aktuell BUSCH/FIESELER in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH. Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003), § 10 Rz 27-46

17) BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 – 5 C 26.98 = FEVS 51 (2000), S. 337; zur Bindungswirkung einer Weiterleitung nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei einen örtlich unzuständigen Jugendhilfeträger DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.6.2002 – J 3.311 Rei = JAmt 2002, S. 299

18) SALGO in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH. Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003), § 33 Rz 30; SALGO, Vollzeitpflege (2001), S. 22; DIJuF-Rechtsgutachten v. 14.3.2002 – J 3.310 My, in: JAmt 2002, S. 118 (119); insgesamt zu den Grundlagen und der Ausgestaltung LANDESJUGENDAMT, Arbeitshilfe (1999)

19) dazu und m.w.N. eingehender SALGO in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH. Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003), § 33 Rz 8 ff.

20) SALGO in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH . Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003),§ 33 Rz 44

21) dazu ausführlicher BUSCH in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH. Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003), Rz 13a Vor § 90 und § 92 Rz 4 ff.

22) BVerwG, Urteil v. 15.12.1995 = FEVS Bd., S. ; VerwG Giessen, Urteil v. 18.7.2001 – 4 E 2340/98, S. 8.

23) VerwG Greifswald, Urteil v. 8.12.1999 – 5 A 2000/97 = NordÖR 2000, S. 207 (208); auch im Falle der landesbehördlichen Festsetzung kann sich der Unterhalt aufgrund der Besonderheit nach dem Einzelfall richten, vgl. FIESELER, in: GK-SGB VIII, § 39 Rz 3

24) Spruchstelle Stuttgart, v. 22.2.1999 – St 50/95 = Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der Schieds- und Verwaltungsgerichte (EuG) Bd. 55 (2001), S. 331

25) so etwa für das Land Sachsen-Anhalt in der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) v. 25. März 2002 = GVBl. LSA Nr. 19/2002, S. 206

26) OVG Lüneburg, Urteil v. 10.3.1999 – 4 L 2667/98 = FEVS Bd. 51 (2000), S. 80; Jugendhilfe 2000, S. 326

27) VerwG Greifswald, Urteil v. 8.12.1999 – 5 A 2000/97 = NordÖR 2000, S. 207 (208)

28) so aber weitverbreitete Meinung, vgl. etwa LANDESJUGENÄMTER, Empfehlungen (2002), Nr. 2.1.3

29) VerwG Giessen, Beschluss v. 20.6.2000 – 6 G 2077/00, S. 3

30) DIEDRICHS-MICHEL in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH . Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003), § 41 Rz 17; GERLACH, Rechtsprobleme (1995), S. 23; HÄBEL, Abbau künstlicher Hürden (1998), S. 314; MROZYNSKI, Hilfen für junge Volljährige (1996), S. 161

31) so auch eindrucksvoll HINRICHS (2003), S. 145-164; im Kern ebenso, aber einen Antrag für sinnvoll erachtend WIESNER u.a. (2000), § 41 Rz 24; sich für eine Antragstellung aussprechend DIEDRICHS-MICHEL in FIESELER/SCHLEICHER/BUSCH. Gemeinschafts-Kommentar (Stand: April 2003), § 41 Rz 26 ff.; einen Antrag für selbstverständlich haltend SCHELLHORN (2000), § 41 Rz 8; Antragserfordernis als Grundsatz bejahend BVerwG, Urteil v. 28.9.2000 – 5 C 29.99 = BVerwGE Bd. 112 (2002), S. 98; Jugendhilfe 2001, S. 157; NDV-RD 2001, S. 85; NVwZ-RR 2001, S. 763; ZfJ 2001, S. 310; ZFSH/SGB 2001, S. 558; zur Entscheidung kritisch siehe HINRICHS (2003), S. 146 ff. und derselbe in Evangelische Jugendhilfe 2002, S. 247-249

32) FIESELER in GK-SGB VIII, § 5 Rz 8

 

 

 

[AGSP] [Aufgaben / Mitarbeiter] [Aktivitäten] [Veröffentlichungen] [Suchhilfen] [FORUM] [Magazin] [JG 2011 +] [JG 2010] [JG 2009] [JG 2008] [JG 2007] [JG 2006] [JG 2005] [JG 2004] [JG 2003] [JG 2002] [JG 2001] [JG 2000] [Sachgebiete] [Intern] [Buchbestellung] [Kontakte] [Impressum]

[Haftungsausschluss]

[Buchempfehlungen] [zu den Jahrgängen]

Google
  Web www.agsp.de   

 

 

 

 

 

simyo - Einfach mobil telefonieren!

 


 

Google
Web www.agsp.de

 

Anzeigen

 

 

 

 


www.ink-paradies.de  -  Einfach preiswert drucken