FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2003

 

Alternativ-Entwurf AV-Pflege
zu den von der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport geplanten

Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) vom 07.10.2003)

 

Vorbemerkungen

Unser Alternativ-Entwurf entstand aus folgenden Motiven:

  1. Die aus praktischen Erfordernissen gewachsene Differenzierung der Pflegestellenformen soll erhalten bleiben. Insbesondere die Heilpädagogischen Pflegestellen mit ihren strukturellen und persönlichen Qualitätsanforderungen dürfen nicht durch antragsbedürftige und jederzeit kündbare Sonderzuwendungen ersetzt werden.  Auch die außergewöhnlichen und zeitraubenden Belastungen der Kurzpflegestellen bedürfen einer angemessenen Honorierung. Unabhängig davon müssen die Erziehungsgelder für Vollzeitpflege endlich angehoben werden. Die in Anbetracht der finanziellen Situation Berlins erforderliche Kostenneutralität resultiert aus der mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau des Pflegekinderwesens einhergehenden Senkung der Heimquote (s. Geisler).
     
  2. Der nichtinstitutionelle private Charakter der Pflegestelle darf nicht zugunsten zentralistisch geplanter Funktionalisierungen angetastet werden (s. Westermann). Pflegestellen gem. § 33 KJHG  haben eine ganz andere Geschichte und ganz andere Aufgaben als die Erziehungsstellen gem. § 34 KJHG (s. BAGLJÄ). Um diese qualitativen Besonderheiten zu betonen, bleiben wir bei den Begriffen ’Pflegeeltern’ und ’Pflegestellen’ statt ’Erziehungspersonen’ und ’Erziehungsstellen’.
     
  3. Pflegekindervorschriften sollten aus sachlichen Gründen, aus Subsidiaritätsprinzip und aus allgemeinen Deregulierungsinteressen nur das Notwendige vorgeben. Deshalb enthält unser Entwurf deutlich weniger Bestimmungen als der exzessiv überregulierende Entwurf der Senatsverwaltung.
     
  4. In der Praxis konkurrieren zwei Modelle miteinander, das sogenannte Ersatzfamilen-Modell (die Pflegefamilie ersetzt die traumatisierende Herkunftsfamilie und gibt dem Kind die Chance, neue heilsame Bindungen in der Pflegefamilie aufzubauen) und das sogenannte Ergänzungsfamilien-Modell (das Pflegekind bleibt Mitglied der Herkunftsfamilie, die mit der Pflegefamilie zu einem ’Zwei-Familien-System’ verbunden wird). Das Ersatzfamilien-Modell legt relativ wenige Kontakte des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie nahe, das Ergänzungsfamilien-Modell relativ viele. Die in Deutschland publizierten Erfahrungs- und Forschungsberichte unterstützen - jedenfalls bei Kindern, die in ihren Familien durch Vernachlässigung, Mißhandlung oder Mißbrauch traumatisiert wurden - das  Ersatzfamilien-Modell (s. Stellungnahme AGSP). Der Senats-Entwurf favorisiert offensichtlich und sehr einseitig das Ergänzungsfamilien-Modell. Unser Alternativ-Entwurf legt sich weder in die eine oder andere Richtung fest, sondern geht wie das KJHG davon aus, daß es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt, die im Rahmen der Hilfeplanung zum Wohle des Kindes zu treffen sind.
     
  5. Im Zweifel sollte die Unterbringung in einer Pflegefamilie Vorrang haben vor der Heimunterbringung, weil ein gutes Heim zwar qualifizierte Beziehungsangebote, aber keine liebevollen familiären Bindungen bieten kann. Gerade diese sind aber im Lichte der Bindungstheorie, der psychoanalytischen Ich-Psychologie, der neuropsychologischen Traumaforschung (s. Sachgebiet Traumaforschung) und der Pflegekinder-Forschung die therapeutisch wirksamsten therapeutischen Komponenten bei traumatisierten und bindungsgestörten Kindern (s. Malter). Allerdings ist die herkömmliche Pflegefamilie von relativ hohen Abbruchrisiken bedroht. Das gilt aber nachweislich nicht für speziell qualifizierte, sozialpädagogisch und psychotherapeutisch betreute Pflegestellen.
     
  6. Bei der Zuständigkeitsregelung sind wir gezwungen, der gesetzlich festgelegten Regelung zu folgen, nach der das Herkunftsjugendamt zuständig bleibt, obgleich die ursprüngliche Regelung des KJHG, die nach zwei Jahren einen Zuständigkeitswechsel zum Jugendamt der Pflegefamilie vorsah, die gewachsenen Eltern-Kind-Bindungen besser schützte. Das Jugendamt, das die Elterninteressen zu vertreten hat, hat es schwer, das notwendige Vertrauensverhältnis zur Pflegefamilie aufzubauen, zumal es durch die häufigen Umzüge der Herkunftseltern oft wechselt.
     
  7. Bei den Regelungen zum Erziehungsgeld liegen wir bzgl. der Vollzeitpflege auf der Linie des ersten Senatsentwurfs (s. Entwurf der AV Pflege v. 22.10.02), der mit der einsichtigen Begründung, daß der ungerechtfertigte Abstand zwischen ’normalen’ und heilpädagogischen Pflegeeltern reduziert werden müsse, das Erziehungsgeld für Vollzeitpflege auf monatlich 450 Euro anheben wollte. Die Heilpädagogische Pflegestelle darf keinesfalls je nach Symptomatik des Pflegekindes schwankenden Honoraren ausgeliefert werden, weil das erhöhte Erziehungsgeld gewährleisten soll, daß die Pflegeeltern ihre Lebensgestaltung auf die heilpädagogischen Bedürfnisse des Kindes/Jugendlichen einstellen.
    Die Arbeit der Kurzpflegestelle ist mit hohem zeitlichen Aufwand verbunden, der eine weitere Berufstätigkeit der Pflegeperson weitgehend ausschließt. Deshalb wird neben dem erhöhten Erziehungsgeld ein Freihaltegeld bei Nichtbelegung gezahlt. Die Kurzpflegestellen ersparen den Bezirken hohe Heimkosten und die besonders bei kleineren Kindern schädliche Heimerfahrung. 
     
  8. Für den Fall, daß der Senats-Entwurf (s. Entwurf der AV Pflege v. 7.10.03) durchgesetzt wird, wird das Gegenteil von dem eintreten, was ursprünglich das Anliegen der Reformbemühungen war. Durch die Abschaffung der überregional als beispielhaft anerkannten, empirisch bewährten (s. Herten; s. Entwicklungschancen..) und im KJHG geforderten Heilpädagogischen Pflegestellen werden einerseits die Abbruchquoten wieder auf die alten Höhen steigen und andererseits gerade die qualifizierten Pflegestellen-Bewerber abgeschreckt (die Planung der neuen Pflegekindervorschriften hat einige Kandidaten bereits zum Rückzug veranlaßt). Beide Tendenzen sorgen zuverlässig für die Zunahme der Heimunterbringungen, was von den Heimträgern gewollt sein mag, aber weder fachlich noch finanziell zu verantworten ist. Unser Entwurf vermeidet solche Konsequenzen (s. Stellungnahme AGSP).

Alternativ-Entwurf (AV-Pflege)

Auf Grund von § 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestimmt:

1. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschriften regeln die Vermittlung, Unterbringung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Leistungen für den Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung des Kindes/Jugendlichen bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund von § 33 KJHG (im Folgenden ’Vollzeitpflege’).
(2) Darüber hinaus finden die Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften, soweit dieses jeweils gesondert bestimmt ist oder es sich um die Regelungen in Absätzen 2 bis 4; Nr. 2, Absatz 3, 6, 9; Nr. 3, Nr. 4 Absatz l, 2 und 4; Nr. 6; Absätzen 3 bis 6 sowie um die Nummern 8, 9, 10, 11 und 13 handelt, auf die teilstationäre Familienpflege im Sinne § 32 Satz 2 KJHG (im Folgenden ’teilstationäre Familienpflege’) entsprechend Anwendung. Diese Hilfe stellt eine besondere Form der Erziehung in einer Tagesgruppe dar. Hierbei erfolgt die Leistung tagsüber in einem familiären Verband. Sie richtet sich dabei primär an Kinder und Jugendliche, bei denen über den allgemeinen Erziehungsbedarf hinaus erhebliche Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen, ggf. im Zusammenhang mit einer Behinderung, vorliegen.
(3) Nach § 79 KJHG hat das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Verfügbarkeit dieser Hilfe einschließlich Planungsverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung. Die Jugendämter können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe bezogen auf Vermittlung, Prüfung, Betreuung, Qualifizierung und Akquisition von Pflegestellen beteiligen. Zur Wahrnehmung von Aufgaben durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wird durch das Jugendamt mit diesen ein Vertrag geschlossen.
(4) Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport kann Vorgaben für Qualitätsentwicklung und Verträge über die Betreuung und Werbung von Pflegestellen und die Qualifikation der Pflegeperson erstellen. Diese Vorgaben werden durch Rundschreiben bekannt gemacht und sind in geeigneter Weise durch die Jugendämter Dritten gegenüber verbindlich zu machen (Aufnahme in den Vertrag mit dem Träger der freien Jugendhilfe nach Absatz 3 und in den Pflegevertrag).
(5) Anspruchsberechtigte sind die Sorgeberechtigten und der junge Erwachsene, wenn der erzieherische Bedarf gegeben ist und sich Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder teilstationärer Familienpflege im Rahmen der Hilfeplanung als geeignet und notwendig erweist.

2. Vollzeitpflege
(1) Vollzeitpflege umfasst die Unterbringung, Erziehung und Betreuung eines Kindes/Jugendlichen in einem familiären Lebenszusammenhang außerhalb der Herkunftsfamilie. In Abgrenzung zu Erziehungsstellen nach § 34 KJHG werden Vollzeitpflege und teilstationäre Familienpflege von Pflegeeltern auf privater Ebene geleistet und nicht durch pädagogische Fachkräfte auf institutioneller Ebene (mit Trägeranbindung) erbracht.
(2) Die Hilfe zur Erziehung in einer Vollzeitpflegefamilie soll das Aufwachsen in einer familialen Lebensform bei befristetem oder langfristigem Ausfall der Herkunftsfamilie gewährleisten und  dem Kind/Jugendlichen  den Aufbau positiver emotionaler Bindungen innerhalb eines  kleinen und wenig veränderlichen Personenkreises ermöglichen und damit für die gesamte Entwicklung förderliche Bedingungen bieten. Vor der Entscheidung über diese Hilfeform ist zu prüfen, ob bei dem Kind/Jugend-lichen die Voraussetzungen für die Integration in eine Familie vorliegen und welche Form der Pflegestelle notwendig und geeignet ist. Die Unterbringung in Pflegestellen hat Vorrang vor der Unterbringung in Heimen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
(3) Die Fortsetzung der Hilfe nach §§ 33, 41 KJHG bei Eintritt der Volljährigkeit bedarf der besonderen Prüfung und entsprechenden Hilfeplanung.
(4) Das Jugendamt legt im Hilfeplan - zusammen mit allen Beteiligten - Inhalt, Umfang und Dauer der notwendigen Leistungen sowie die Intervalle der Hilfeplanüberprüfung fest. Die mit der Hilfe angestrebten Zie1e werden in den Hilfeplan aufgenommen. Auch bei kurzfristigen Maßnahmen soll nach Möglichkeit eine angemessene Hilfeplanung durchgeführt werden.
(5) Die Rückkehrmöglichkeit des Kindes/Jugendlichen in seine Herkunftsfamilie ist im Rahmen der Hilfeplanung zu prüfen. Die Rückkehroption ist unter Berücksichtung des kindlichen Zeitempfindens zeitlich zu beschränken und soll längstens zwei Jahre währen. Wird im Verlauf des Entscheidungsprozesses schon frühzeitig erkennbar, dass eine Rückkehr des Kindes auszuschließen ist, muss die Sicherung des dauerhaften Lebensortes im Vordergrund stehen.
(6) Im Hilfeplanverfahren werden Vereinbarungen zu Besuchskontakten mit der Herkunftsfamilie festgelegt. Bei der Regelung sollen die Fachkräfte im Interesse einer positiven Entwicklung des Kindes/Jugendlichen auf die Herkunftseltern einwirken. Besuchskontakte zwischen dem Kind/Jugendli-chen und seiner Herkunftsfamilie sollen erfolgen, sofern in der Herkunftsfamilie keine Traumatisierungen stattfanden, sie dem gegenwärtigen Kindeswohl entsprechen und das Kind bzw. der Jugendliche damit einverstanden ist. Falls es wegen Nichterfüllung einer dieser Bedingungen nicht zu Besuchskontakten zwischen dem Kind/Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie kommen kann, sollten im Hilfeplan die Modalitäten festgelegt werden, die es dem Kind/Jugendlichen sowie der Herkunftsfamilie möglich machen, die lebensgeschichtlichen Hintergründe des Wechsels in die Pflegefamilie und der Kontaktvermeidung nachzuvollziehen. Der Herkunftsfamilie muß auf Wunsch über die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen regelmäßig informiert werden. Sofern eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt geplant ist, sind sorgfältig vorbereitete Kontakte zu den Herkunftseltern zu fördern und das soziale Umfeld des Kindes/Jugendlichen möglichst zu erhalten, soweit es als entwicklungsförderlich gelten kann.

3. Voraussetzungen der Pflegepersonen
(1) Die Voraussetzungen für die Eignung der Pflegepersonen zur Aufnahme eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen sind im Einzelfall nach der Art der Pflegestelle, den individuellen Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand des aufzunehmenden Kindes oder Jugendlichen zu beurteilen.
Pflegepersonen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
körperliche und geistige Gesundheit,
Verantwortungsbewußtsein,
Erzieherische Kompetenz,
Beziehungs- und Bindungsfähigkeit,
Reflexionsfähigkeit,
Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Fortbildung in Erziehungsfragen,
stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse,
Strukturiertheit (innere und äußere Arbeitsorganisation, Integrationsfähigkeit, Fähigkeit zu Vorsorge).
(2) Als Pflegestellen kommen unterschiedliche Familienformen in Betracht. Dazu zählen auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende. Bei der Hilfeplanung sind das Alter, der Entwicklungsstand, die aktuelle Lebenssituation, die psychosozialen Bindungen des Kindes/Ju-gendlichen und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zu bewerten. Pflegepersonen, die ein ausländisches Pflegekind aufnehmen wollen, müssen der jeweiligen kulturellen Prägung gegenüber aufgeschlossen sein.
(3) Zeitweilige berufs- oder ausbildungsbedingte Abwesenheit hat auf die Beurteilung der Eignung keinen Einfluß, sofern die hinreichende Betreuung des Kindes oder Jugendlichen anderweitig sichergestellt ist.
(4)  Pflegeverhältnisse sind in der Regel so zu vermitteln, dass sie zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Pflegepersonen beendet sind.
(5) Die Pflegepersonen müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen.
(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Pflegepersonen muss gewährleisten, dass diese für ihren Lebensunterhalt nicht auf Leistungen angewiesen sind, die für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen bestimmt sind.
(7) Die Pflegepersonen müssen dem Jugendamt ein Führungszeugnis vorlegen. Ob auch von anderen im Haushalt der Pflegepersonen lebenden Personen ein Führungszeugnis zu verlangen ist, unterliegt dem Ermessen des Jugendamtes.
(8) Die Pflegepersonen müssen ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, daß keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen in ihren Haushalt sprechen.

4. Formen der Pflegestellen
Pflegestellen sind in verschiedenen Formen möglich:
Die unbefristete Vollzeitpflege (auch als teilstationäre Familienpflege) für bis zu drei Kinder/Jugendliche stellt die Grundform dar.
Die befristete Vollzeitpflege ist bestimmt für Kinder/Jugendliche, bei denen die Erziehung in der Herkunftsfamilie vorübergehend nicht ausreichend gewährleistet ist oder deren Perspektive geklärt werden muß.
In der Großpflegestelle (auch als teilstationäre Familienpflege) können vier bis in der Regel fünf  Kinder/Jugendliche betreut werden.
Die Heilpädagogische Vollzeitpflege (befristet oder unbefristet) ist bestimmt für Kinder und Jugendliche mit einem erhöhten Heil-, Erziehungs- und Pflegebedarf.
Mischformen sind zulässig, hierbei müssen alle Voraussetzungen der beteiligten Formen erfüllt sein.

4.1. Befristete Vollzeitpflege
(1) Die befristete Vollzeitpflegestelle ist für Pflegekinder vorgesehen, deren Erziehung und Betreuung für einen überschaubaren Zeitraum von der Herkunftsfamilie nicht sichergestellt werden kann, deren Rückkehr aber aufgrund der vorliegenden familiären Situation innerhalb eines kürzeren Zeitraums zu erwarten ist. Ziel ist die Sicherung der Erziehung und Versorgung des Kindes bei gleichzeitigem Erhalt des sozialen Umfeldes und des Kontaktes zur Herkunftsfamilie. Sie ist auch für Kinder und Jugendliche geeignet, deren Perspektive der Klärung bedarf.
(2) Die befristete Vollzeitpflege ist grundsätzlich auf 6 Monate zu begrenzen. Eine Verlängerung ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Abweichungen auf Grund der erforderlichen Berücksichtigung der Bedürfnisse des Einzelfalles bleiben unberührt.
(3) Soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht, erfordert die zu erwartende Rückkehr engen Kontakt zur Herkunftsfamilie, evtl. auch Begleitung des Kindes/Jugendlichen bei der Wiedereingliederung in seine Familie oder die Unterstützung bei einem Wechsel in eine dauerhafte Unterbringungsform. Übernachtungen bei den Herkunftseltern sind in Abstimmung mit dem Jugendamt möglich, also auch eine Unterbringung für einzelne Tage in der Woche.

4.2. Großpflegestellen
(1) Wenn mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle betreut werden, müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
die Pflegepersonen müssen eine mindestens zweijährige Erfahrung im Umgang mit mehr als einem Kind/Jugendlichen haben;
die Pflegepersonen müssen einen ausreichenden Zeitrahmen für die Betreuung der Kinder/Jugendli-chen zur Verfügung stellen;
die Pflegepersonen dürfen nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreuen.
(2) In der Regel sollen nicht mehr als 6 Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle betreut werden.

4.3. Heilpädagogische Pflegestellen
(1) Heilpädagogische Pflegstellen sind für Kinder/Jugendliche bestimmt,
a) bei denen eine Behinderung gemäß  § 35 a KJHG, oder des § 39 Abs.1 BSHG vorliegt, oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 35a KJHG oder § 39 Abs.2 BSHG).
b) die besonders entwicklungsbeeinträchtigt sind und deshalb nicht nur vorübergehend einer besonders qualifizierten Form der heilpädagogischen Förderung bedürfen.
(2) Die Pflegepersonen  müssen eine hohe Belastbarkeit, Reflexions-, Kooperations- und Lernbereitschaft einbringen, um den erhöhten Anforderungen gewachsen zu sein. In der Regel sollen sie eine Qualifikation nachweisen, die der  besonderen Problematik des aufzunehmenden Kindes oder Jugendlichen angemessen  ist. Als Qualifikation gelten eine psychologische, pädagogische, therapeutische oder pflegerische Ausbildung oder praktische Erfahrungen im Umgang mit dem in Absatz 1 genannten Personenkreis (hauptamtlich oder ehrenamtlich, im ambulanten oder stationären Bereich) oder der Nachweis von Fort- und Weiterbildungen, die sich auf den oben genannten Personenkreis beziehen.
(3) Die Beurteilung, ob ein heilpädagogischer Pflegebedarf  bei dem Kind/Jugendlichen vorliegt, erfolgt durch  kinder- und jugendpsychiatrische Dienste, die von den zuständigen Jugendämtern und Trägern unabhängig sind.

5. Örtliche Zuständigkeit
(1) Bei Aufnahme eines Pflegekindes aus einem anderen Bundesland oder bei Unterbringung in einem anderen Bundesland sind die Regelungen der §§ 86 Abs.1-6 sowie § 89a KJHG zu berücksichtigen.
(2) Bei Unterbringung eines Berliner Pflegekindes in Vollzeitpflege in einem der Berliner Bezirke findet der § 86 Abs.6 KJHG keine Anwendung. Das nach § 86 Abs.1-5 KJHG zuständige Jugendamt (Herkunftselternjugendamt) behält die Zuständigkeit für den gesamten Zeitraum der Unterbringung.
(3) Das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich sich die Pflegefamilie befindet (Pflegestellenjugendamt), kann die mit der Vermittlung, Prüfung, Betreuung und Qualifizierung der Pflegestelle zusammenhängende Aufgaben übernehmen, sofern Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftselternjugendamt und Pflegestellenjugendamt solches vorsehen. Dies gilt auch, wenn das Pflegestellenjugendamt hierzu eine Vereinbarung mit einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen hat. Das Herkunftselternjugendamt hat dann entsprechend der Kooperationsvereinbarung die Kosten für den freien Träger zu übernehmen.
(4) Die Unterbringung in einer Pflegestelle in einem anderen Bezirk erfolgt im Einvernehmen mit dem dortigen Jugendamt. Vor der Unterbringung in einer Pflegestelle in einem anderen Bezirk ist mit dem Pflegestellenbezirk zu klären, ob dieser die Pflegestelle zur Gewährleistung des eigenen Bedarfs benötigt. Hierfür hat dieser ein auf einen Monat ab Zugang der schriftlichen Mitteilung befristetes Erstbelegungsrecht. Wird das Erstbelegungsrecht in Anspruch genommen, hat der Pflegestellenbezirk den anderen Bezirk von den für die Pflegestellenakquisition entstandenen Kosten für Leistungen von Dritter Seite freizustellen. In den Kooperationsverträgen nach Absatz 3 soll Näheres geregelt werden.
(5) Die Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 KJHG) trifft in jedem Falle das Herkunftselternjugendamt. Es ist Kostenträger und Gewährleistungsträger sowie verantwortlich insbesondere für:

  • Beratung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/Jugendlichen,
  • Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe einschließlich Prognose über die Hilfeperspektive im Rahmen der Hilfeplanung, Ermittlung und Überprüfung des Förderbedarfs des Kindes/Jugendlichen,
  • Feststellung des heilpädagogischen Förderbedarfs  in Verbindung mit dem fachdiagnostischen Dienst,
  • Prüfung der Passfähigkeit von Kind/Jugendlichem und Pflegeperson/Pflegefamilie in Kooperation mit dem Pflegestellenjugendamt,
  • Überprüfung der Pflegestelle (§ 37 Abs.3 KJHG), sofern nicht Kooperationsvereinbarungen anderes vorsehen,
  • Eignung der Pflegestelle, sofern nicht Kooperationsvereinbarungen anderes vorsehen,
  • Abschluss der Pflegeverträge,
  • Beratung und Begleitung der Pflegefamilie auf der Grundlage der Hilfeplanung, ggf. unter Mitwirkung eines freien Trägers, sofern nicht Kooperationsvereinbarungen anderes vorsehen,
  • fachliche Begleitung des Hilfeprozesses in Abstimmung mit dem Pflegestellenbezirk,
  • Fortschreibung des Hilfeplans und seine regelmäßige Überprüfung,
  • Beendigung der Hilfe.

(6) Das Pflegestellenjugendamt ist zuständig für:

  • die Beteiligung an der Hilfeplanung des unterbringenden Jugendamtes,
  • die auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftselternjugendamt und Pf1egestellenjugendamt übertragenen Aufgaben.

6. Prüfung der Eignung
(1) Der - unter Beachtung von Kooperationsvereinbarungen - zuständige Fachdienst des Herkunftselternjugendamtes berät die Bewerberinnen und Bewerber, bespricht die Beweggründe, ein Kind oder einen Jugendlichen in Vollzeitpflege aufzunehmen, informiert über die grundlegenden Anforderungen, die an die Betreuung- und Erziehung gestellt werden, und überprüft diese auf ihre Eignung.
(2) Zur Vorbereitung insbesondere der Auswahl und Überprüfung von Pflegeelternbewerbern/-innen kann das Jugendamt einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe beauftragen.
(3) Bereits erfolgte Prüfungen im Rahmen von Adoptionsvermittlungen sind in die Prüfung der Eignung einzubeziehen. Auf die datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen ist zu achten.

7. Fachliche Unterstützung der Pflegefamilie
(1) Das zuständige Jugendamt berät und unterstützt die Pflegeperson/Pflegeeltern von der Vorbereitung bis zur Beendigung der Erziehung in Vollzeitpflege. Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftseltern- und Pflegestellenjugendamt sind zu beachten. Die Beratung und Betreuung der Pflegefamilie sowie die Fortbildung der Erziehungsperson kann anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden. Die Unterstützung und Begleitung der Pflegefamilie umfassen insbesondere:

  • Regelmäßige aufsuchende Kontakte, Begleitung und Beratung der Pflegefamilie zu allen das Pflegeverhältnis betreffenden Fragen,
  • Unterstützung und fachliche Begleitung in der Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie, insbesondere bei der Gestaltung des Umgangs, in Konfliktsituationen und bei Gerichtsverfahren,
  • Begleitung und Beratung der Pflegepersonen im Hilfeplanprozess,
  • Unterstützung bei der Wahrnehmung regelmäßiger Fortbildungsangebote,
  • Initiierung und Unterstützung bzw. Moderation von Selbsthilfegruppen,
  • Klärung und Unterstützung in Krisensituationen in der Pflegefamilie,
  • Unterstützung bei der Überleitung des Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie oder sonstige Vollzeitunterbringung bei kurzfristiger Beendigung des Pflegeverhältnisses.

8. Pflegevertrag
(1) Das Herkunftselternjugendamt schließt auf der Grundlage der Hilfeplanentscheidung und zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes in eine Pflegestelle den entsprechenden Pflegevertrag ab.
(2) Im Pflegevertrag sind die Dauer des Pflegeverhältnisses, einschließlich der Bestimmungen zur Kündigung oder sonstigen Beendigung des Pflegevertrages, die Mitwirkung bei der Hilfeplanung und seiner Fortschreibung während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses und sonstiger Verpflichtungen der Pflegeeltern niederzulegen. Darüber hinaus wird in einer entsprechenden Vereinbarung mit den leiblichen Eltern der Umfang der Übertragung der Ausübung der Personensorge an die Pflegeperson (Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse in Angelegenheiten des täglichen Lebens gem.
§ 1688 BGB) geregelt. Diese Vereinbarung ist als Anlage dem Pflegevertrag beizufügen.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Das Landesjugendamt kann Vordrucke für den Pflegevertrag und der Regelung der Vertretungsbefugnisse vorgeben.

9. Materielle Leistungen
(1) Die materiellen Leistungen für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und teilstationärer Familienpflege werden auf Grundlage des § 39 KJHG gewährt. Sie setzen sich zusammen aus der Pauschale für den Lebensunterhalt, aus Beihilfen sowie den Kosten der Erziehung.
(2) Bei Unterbringungen im Laufe eines Monats sind die Leistungen zum Unterhalt und die Kosten der Erziehung für den entsprechenden Teil des Monats zu zahlen.
(3) Endet ein Pflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so ist die Zahlung der materiellen Leistungen einzustellen. Der anteilige Betrag für den Monat ist zu leisten.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes/Jugendlichen von der Pflegestelle für längstens sechs Wochen (z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, aber auch bei seinem vorübergehenden Fernbleiben) sind die Leistungen zum Unterhalt weiter zu gewähren. Bei Abwesenheit des Kindes/Jugendlichen über sechs Wochen wird für die Unterhaltspauschale der einfache des auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes für die jeweilige Altersstufe maßgebliche aktuelle Regelsatz gezahlt. Die Abgeltung der Erziehungsleistung (Kosten der Erziehung) wird der Hilfeplanung entsprechend fortgesetzt.
(5) Die Pflegeperson ist für Zwecke der externen Supervision bzw. begleitenden Beratung durch Übernahme der angemessenen Kosten zu unterstützen. Umfang und Dauer werden im Rahmen der Hilfeplanung festgelegt und fortgeschrieben. Dabei soll der Umfang der Supervision mindestens 12 Stunden jährlich betragen. Die maximale Höhe der Kostenübernahme für Supervision richtet sich nach dem im Kostenermittlungsverfahren für ambulante Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG) für diese Position vorgesehenen Betrag. Näheres über die Bemessung der angemessenen Kosten wird durch Rundschreiben bekannt gemacht.
(6) Die Anrechnung von auf Grund des Familienleistungsausgleichs gewährten Leistungen bestimmt sich nach § 39 Abs.6 KJHG. In entsprechender Weise sind Leistungen nach § 65 EStG anzurechnen, soweit diese der Erziehungsperson zufließen.

9.1. Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen
(1) Mit der Pauschale zum Lebensunterhalt werden die Aufwendungen für Ernährung, Ergänzung von Bekleidung und Schuhwerk, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Mietanteil, Schulbedarf sowie Taschengeld, Fahrgelder, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Vereinsbeiträge, Haftpflichtversicherung abgegolten.
(2) Die Pauschale zum Lebensunterhalt orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Bemessung des monatlichen Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 KJHG). Sie beträgt derzeit für die
Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) 406 Euro,
Altersstufe 2 (vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 465 Euro,
Altersstufe 3 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 564 Euro.
Die Anpassung der Pauschalen zum Lebensunterhalt werden durch Rundschreiben bekannt gegeben.
(3) Bei Hilfe zur Erziehung in teilstationärer Familienpflege - bei einer täglichen Erziehungszeit von über 6 Stunden - beträgt die Pauschale für den Lebensunterhalt 70 % der Lebensunterhaltsleistung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 bis 6 Stunden beträgt diese Pauschale 60 %.
(4) Die Pauschale für den Lebensunterhalt sowie die Beihilfen umfassen nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dieser ist regelmäßig von anderen vorrangigen Leistungsträgem (insbesondere Krankenkassen, im Rahmen der Eingliederungshilfe bzw. auf Grundlage des Pflegeversicherungsgesetzes SGB XI) zu tragen.
(5) Ändert sich die Pauschale für den Lebensunterhalt im Laufe eines Monats wegen Erreichens der Altersgrenze, so ist die veränderte Pauschale ab dem nachfolgenden Monat zu zahlen.

9.2. Beihilfen bei Vollzeitpflege
(1) Über die Pauschale zum Lebensunterhalt hinaus werden bei Vollzeitpflege Beihilfen gewährt. Sie richten sich in der Höhe nach dem jeweils aktuellen Katalog der Nebenkosten zu § 39 KJHG im Bereich der Hilfe zur Erziehung auf Basis der aktuellen Rahmenvereinbarung (§ 78 f  KJHG). Näheres wird durch Rundschreiben bekannt gegeben.
(2) Die regelmäßigen Beihilfen umfassen die Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss, Weihnachtsbeihilfe.
(3) Über sonstige Beihilfen ist auf Antrag zu entscheiden. Diese können umfassen: Erstausstattung Bekleidung, Leistungen für Kinderwagen, Taufe, Konfirmation, Jugendweihe, Einschulung, Fahrrad, Fahrradkindersitz, Autokindersitz, Mobiliar, Verselbständigungspauschale u.ä.m.

9.3. Kosten der Erziehung
(1) Die Abgeltung der Erziehungsleistung bezieht sich auf die Kosten der Erziehung.
Das Erziehungsgeld für unbefristete Vollzeitpflege beträgt  450 Euro monatlich,
das Erziehungsgeld für befristete Vollzeitpflege und für heilpädagogische Pflegestellen 956 Euro,
das Erziehungsgeld für Großpflegestellen 450 Euro
und bei Belegung von Kindern/Jugendlichen mit heilpädagogischem Bedarf 956 Euro.
(2) Die Höhe der Abgeltung der Erziehungsleistung bei Hilfe zur Erziehung in teilstationärer Familienpflege beträgt 70 % der Kosten der Vollzeitpflege, incl. heilpädagogischem Erziehungsgeld.
(3) Haben sich Pflegepersonen auf Wunsch des Jugendamtes verpflichtet, ständig einen oder mehrere Plätze in einer Kurzpflegestelle bereitzustellen, so ist ihnen für jeden nicht belegten Pflegeplatz ein Freihaltegeld zu zahlen. Das Freihaltegeld beträgt 50 % des Erziehungsgeldes. Das Freihaltegeld kann im Höchstfall bis zu 60 Tagen im Jahr bezahlt werden.

10. Aufhebung anderer Verwaltungsvorschriften
Die Familienpflegegeldvorschriften vom 2. Juni 1994 (ABl. S. 2410), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 19. November 2002 (ABl. S. 4782), werden aufgehoben; ebenfalls werden die bisher weiter angewandten Pflegekindervorschriften i.d.F. vom 13. November 1984 (ABl. S. 1678) durch diese Verwaltungsvorschriften ersetzt.

gez.
Rechtsanwältin Soz.-Päd. grad. G. Eberhard
(Therapeutisches Programm für Pflegekinder
der AGSP und des Friedrichs-Stifts)

gez.
Rechtsanwalt Dr. M. Greulich
(Fachanwalt für Familienrecht
und Pflegevater)

 

 

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