FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2008

 

Juristinnenbund: BVerfG-Urteil auch bei Verpflichtung
des Kindes zum Umgang beachten

 


Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008, in welchem der erzwungene Umgang des umgangsverweigernden Vaters mit dem Kind als dem Kindeswohl nicht in jedem Fall förderlich abgelehnt wird.

Zu Recht stellt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung fest, dass "ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient." Der Umgang, der nur mit einer "gerichtlichen Zwangsmittelandrohung durchgesetzt werden kann, ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils und nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird."

Der djb gibt aber zu Bedenken, dass dies dann auch für den erzwungenen Umgang des Kindes mit einem Elternteil gelten muss. Bei der Umsetzung des Gesetzesvorhabens zum neuen Familienverfahrensgesetz muss daher nach dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung auch bei der Androhung und Vollstreckung eines Ordnungsmittels im Rahmen des § 89 FamFG-E immer vorab überprüft werden, ob der zu erzwingende Umgang tatsächlich dem Kindeswohl dient oder ob der erzwungene Umgang das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.

Dem Kind kann nicht entgegengehalten werden, dass der Umgang mit einem Elternteil immer seinem Wohl dient, während bei der Verpflichtung des Elternteils zum Umgang mit dem Kind vorab eine gesonderte Kindeswohlüberprüfung durchgeführt wird. Der Persönlichkeitsschutz des Kindes kann nicht geringer wiegen als der des umgangsunwilligen Elternteils.

Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes vom 9.4.2008
 

zum BVerfG-Urteil

 

 

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