FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2007

 

Besteuerung des Erziehungsgeldes – Vollzeitpflegeeltern

Schreiben des Finanzministeriums Brandenburg
an den Aktivverbund Berlin (
www.aktivverbund-berlin.de)

 

Vorbemerkung: Anbei veröffentlichen wir ein Schreiben des Ministeriums für Finanzen des Landes Brandenburg vom 18. Juli an den Aktivverbund Berlin. Darin soll die beabsichtigte Besteuerung des Erziehungsgeldes für Vollzeitpflegeeltern (Link) „angesprochen“ werden. Tatsächlich wird auf Vollzeitpflegeeltern in keiner Zeile des Schreibens eingegangen, wenn man von der „Betreff-Zeile“ absieht.
(C.M., Aug. 07)

 

Sehr geehrte Frau Schusch,

vielen Dank für ihr Schreiben vom 01.07.2007, in dem Sie die Änderung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Pflegegeldes bei Kindertagespflege ansprechen. Herr Finanzminister Speer hat mich mit der Beantwortung Ihres Schreibens beauftragt.

Eine Änderung der bestehenden Verwaltungspraxis hinsichtlich der Besteuerung war wegen bestehender Ungleichbehandlungen unumgänglich.

Die Finanzverwaltung behandelte das für die Kindertagespflege von den Jugendämtern gezahlte Pflegegeld bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens aus dem Jahr 1990 grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG), soweit nicht mehr als fünf Kinder betreut werden.

Dies führte zu einer Ungleichbehandlung von öffentlich finanzierten Tagespflegepersonen und privat finanzierten Tagespflegepersonen sowie Erzieherinnen/Erziehern in Tageseinrichtungen, die ihr Einkommen generell zu versteuern haben. Auch die 5-Kinder-Grenze verursachte eine Schieflage, weil die Einnahmen für die Ganztagsbetreuung von fünf Kindern steuerfrei waren, während die Einnahmen für die Halbtagsbetreuung von zehn Kindern zu versteuern waren. Ebenso führten unterschiedliche Zahlungswege zu unterschiedlicher steuerrechtlicher Behandlung: Die direkte Zahlung vom Jugendamt an die Tagespflegeperson bewirkte die Steuerfreiheit; der Zahlungsweg vom Jugendamt über die Eltern an die Tagespflegeperson löste die Steuerpflicht aus.

Diese Ungleichbehandlung wird mit der Neufassung des BMF-Schreibens vom 24.05.2007 beseitigt.

Nach der Neuregelung stellt die Kindertagespflege eine selbständige Tätigkeit dar, die prinzipiell stets nach § 18 EStG zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Bei der Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte wird aber aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass von den erzielten Einnahmen 300 Euro je ganztägig betreutem Kind und Monat als Betriebsausgaben pauschal (bei privat wie bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege) abgezogen werden können. Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten die Pauschale, so können diese bei entsprechendem Nachweis selbstverständlich alternativ geltend gemacht werden.

Zu versteuern sind nur die Einkünfte, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben. Als Folge der Betriebsausgabenpauschale und unter Berücksichtigung des jährlichen Grundfreibetrags von derzeit 7.664 Euro werden sich für viele Tagespflegepersonen steuerliche Nachteile nicht ergeben.

Folge der Einkommensbesteuerung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen ist allerdings, dass die Einnahmen sozialversicherungspflichtig werden können. Insbesondere aus diesem Grund haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder am 21.06.2007 beschlossen, den gesamten Themenkomplex prüfen zu lassen. Ich bitte um Verständnis, dass bis zum Abschluss der Prüfung voraussichtlich im September dieses Jahres weitergehende Aussagen nicht möglich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Berenthal

 

 

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