FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2007

 

Verfahren nach HKÜ: Formales Recht gegen Kindeswohl?

Zu Amtsgericht Naumburg NZS 3 F 388/06 HK vom 25.10.06
und
OLG Naumburg 8 WF 153/06 vom 28.11.2006

 

Zu den Auswirkungen von Gerichtsentscheidungen
Am 14.2.2007 6:30 Uhr wurden nach Aufbrechen der Haustür zwei Kinder (siebtes und neuntes Lebensjahr) von ihrer Mutter getrennt. An diesem Vorgang waren zwei Mitarbeiter des örtlichen Jugendamts, ein Gerichtsvollzieher, vier Polizisten und drei weitere nicht identifizierte Personen in Zivil beteiligt. Als die Kindesmutter der Aufforderung, die Kinder sofort anzuziehen nicht gleich nachkam, wurde gedroht, die Kinder auch nackt mitzunehmen. Es wurden einige Kleidungsstücke der Kinder zusammen gesammelt und die Kinder mitgenommen. Der Kindesmutter wurden weder die Adresse des künftigen Aufenthaltsorts noch eine Telefonnummer mitgeteilt.

Wer glaubt, dass hier die Mutter die Kinder misshandelt oder schwer vernachlässigt haben muss, so dass eine solche Maßnahme im Interesse der Kinder und des Kindeswohls notwendig war, sieht sich getäuscht: weder Misshandlung oder Vernachlässigung werden auch nur behauptet. Im Gegenteil: es wurde zuvor amtlich (durch das Jugendamt) festgestellt, dass die Kinder von der Mutter bestens versorgt und betreut werden.

Der Hintergrund ist ein weitgehend »normaler« Vorgang des Scheiterns einer Ehe, allerdings mit der Besonderheit, dass es sich um eine gemischt-nationale Ehe handelte.

Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige, der Vater hat die niederländische Staatsangehörigkeit. Das erste der beiden Kinder wurde noch als nichteheliches Kind in Deutschland geboren, während der Vater in den  Niederlanden lebte. Die Kindesmutter versorgte das Kind alleine. Als sie zwei Jahre später erneut schwanger wurde, zog sie in die Niederlande, heiratete den Vater der Kinder. Nach zwei Jahren (2002) musste sie bereits feststellen, dass die Ehe gescheitert war.

Es kann zur Trennung. Die Kinder lebten ausschließlich bei der Mutter. Es gab Umgangsprobleme, wie sie bei gescheiterten Ehen üblich sind. Die Kindesmutter erhob gegenüber dem Kindesvater den Vorwurf der Vernachlässigung, er habe die Kinder eingeschlossen, während sie zum Umgang bei ihm waren und sei arbeiten gegangen. Später kam der Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegenüber der Tochter hinzu, den eine Ärztin anlässlich einer Routineuntersuchung äußerte. Die Äußerungen des Kindes korrespondierten mit dem Verdacht der Ärztin.

Ende 2005 (Anfang Dezember) zog die Kindesmutter mit den Kindern zurück nach Deutschland zu ihrer Familie.

Nur wenige Menschen würden sofort auf den Gedanken kommen, dass es sich bei diesem Rückzug der Kindesmutter mit den Kindern nach Deutschland um eine »Kindesentführung« handeln könnte.

Der Kindesvater (dessen Schwester bei einem holländischen Jugendamt arbeitet) beantragte ein halbes Jahr später die Rückführung der Kinder in die Niederlande, in dem er ein Verfahren nach dem »Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen« (HKÜ) einleitete.

 

II. Was ist das HKÜ-Verfahren ?

    »Ende der siebziger Jahre setzte sich die Auffassung durch, dass zum Schutz der Kinder gegen eigenmächtige Kindesmitnahmen über nationale Grenzen hinaus Mittel gefunden werden müssten... Nach der Grundintention des HKÜ sollen entführte Kinder so schnell wie möglich in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht werden. Nur aus einer begrenzten, eng umschriebenen Anzahl von Gründen kann sich der Entführer der Anordnung einer Rückgabe des Kindes in den Herkunftsstaat erfolgreich widersetzen.«
    (Schoch, Die Auslegung der Ausnahmetatbestände des Haager Kindesentführung-Übereinkommens, 2004, S. 2)

Grundsätzlich handelt es sich um eine sinnvolle, notwendige und zugleich sehr erfolgreiche Konvention, wie sich bereits aus der hohen Anzahl von 75 Vertragstaaten bis September 2004 ergibt.

Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - eine seit 5 Jahren alleinerziehende Mutter nach dem Scheitern der Ehe das Gastland wieder verlässt und in ihr Herkunftsland mit den Kindern  zurückkehrt: Taugt dafür die Anwendung des HKÜ?

    »Zum Zeitpunkt der Entstehung des HKÜ gingen die Vertragsstaaten davon aus, dass vor allem nicht mit der Hauptsorge betraute Elternteile, also regelmäßig die (umgangsberechtigten) Väter, ihre Kinder entführen würden. Der typische Entführungsfall stellte sich so dar, dass der Vater das Kind von der primär betreuenden Mutter entführen oder nach einem Besuchsrecht nicht wieder zurückgeben würde. Die Zusammenstellung des International Social Service (sog. ISS-Summary), die als Tatsachengrundlage für den Entwurf des HKÜ zur Verfügung stand, kam zu dem Ergebnis, dass Entführungen durch Väter mehr als viermal häufiger stattfinden würden als Entführungen durch Mütter.

    In der Zwischenzeit hat sich jedoch herausgestellt, dass ein deutlich höherer Anteil an Kindesentführungen auf das Konto der Mütter geht....  Eine statistische Analyse des Ständigen Büros der Haager Konferenz,.... befasst sich mit 744 eingehenden Rückführungsanträgen bei 24 zentralen Behörden aus dem Jahr 1999. Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Anteil der weiblichen Entführerinnen insgesamt bei 70% liegt.... Im gleichen Zeitraum wurden in Deutschland von 70 eingegangenen Rückgabeanträgen 54 (= 77%) gegen Frauen gerichtet. Die Zahlen widerlegen jedoch eindeutig das Bild des entführenden Vaters, der sich ansonsten nicht um das Kind gekümmert hatte, das die Verfasser des HKÜ vor Augen hatten. Vielmehr ist in einer hohen Anzahl von Fällen die Entführerin die Hauptbezugspersonen des Kindes.« (Schoch, a. a. O. ,S. 6, 7)

Wie kommt es nun zu derartigen Veränderungen?

Die Globalisierung macht vor dem Privatleben nicht halt: es kommt immer häufiger zu gemischt-nationalen Ehen, von denen zumindest auch der übliche Prozentsatz scheitert.

    »Der Grund für den hohen Prozentsatz der Mütter, die ihre Kinder entführen, mag darin zu sehen sein, dass es bei gemischt-Nationalen Partnerschaften häufig die Frauen sind, die dem Mann in das Land folgen, in dem dieser arbeitet. Scheitert die Partnerschaft, so wünschen die Frauen in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie sich familiärer Unterstützung erhoffen und sich nach kultureller Zugehörigkeit sehnen. Dazu kann die Angst vor Gewalt durch den früheren Partner kommen. Durch eine Entführung schafft die Mutter vollendete Tatsachen und vermeint, keine richterlichen Anordnungen mehr fürchten zu müssen, die ihr verbieten könnten, das Land mit dem Kind zu verlassen. Oft sind sich sorgeberechtigten Mutter auch nicht der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst.« (Schoch, a. a. O., S. 7)

Das HKÜ geht davon aus, dass eine Kindesentführung den Interessen des Kindes widerspricht. Daher will es so einfach wie möglich die tatsächlichen Verhältnisse wiederherstellen, die vor der Entführung bestanden haben, also den Status »quo ante« (BGH DAVorm 2000,1147, 1151).

Artikel 1 a HKÜ bestimmt das Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragstaat verbrachter Kinder sicherzustellen.

Eine Integration in eine neue Umgebung soll durch die zügige Handhabung des Verfahrens vermieden werden. Zwischen Antragstellung und erstinstanzlicher Entscheidung über die Herausgabe sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen (Artikel 11 Abs. 2 HKÜ).

In rechtlicher Hinsicht ist allein durch die Rückgabe des Kindes der vorherige Status wiederhergestellt.

In tatsächlicher Hinsicht ist die Lage für das Kind jedoch schwieriger: das Ziel der sofortigen Rückführung des Kindes ist es, den nachteiligen Effekt, den die Entführung für das Kind hat, sofort wieder rückgängig zu machen, und zwar dadurch, dass es wieder in seine ursprüngliche Umgebung zurückgebracht wird.

Es ist jedoch fraglich, ob dadurch tatsächlich die Nachteile der Entführung für das Kind ausgeglichen werden. Denn die Entführung kann dadurch nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden.

Es stellen sich die Fragen,

  • ob die Entführung überhaupt nachteilig für das Kind ist. Die Auswirkungen, die eine Entführung auf das Kind haben kann, sind komplex und nicht zwingend negativ. Dies betrifft den Fall, dass das Kind von dem zurückgebliebenen Elternteil misshandelt wurde,
  • ob die ursprüngliche Lage des Kindes durch die Rückführung wiederhergestellt werden kann. Eine Wiederherstellung der seelischen Gleichgewichts des Kindes kann nicht allein dadurch stattfinden, dass das Kind an den alten Aufenthaltsort zurückgebracht wird. Die psychischen Verletzungen werden dadurch nicht zwingend beseitigt,
  • ob durch die Trennung des Kindes von der Hauptbezugsperson, zumeist der Mutter, das Kind nicht in viel stärkerem Maße durch die Rückführung verletzt wird als durch die Entführung

Die Bedeutung des Kindeswohls - in Abgrenzung zum Elternrecht - kommt in den Ausnahmetatbeständen der Artikel 12 Abs. 2, 13 und 20 HKÜ zum Ausdruck. Es wurde erkannt, dass die Grundstruktur des Übereinkommens mit der fast automatischen Rückgabe des Kindes nicht in allen Fällen zu einer adäquaten Lösung führt.

Wenn aber in der Zwischenzeit die Mehrheit der Fälle so gelagert ist, dass die automatische Rückgabe nicht zu einer sachgerechten Lösung im Interesse des Kindeswohls führt, so muss diese Regelung dringend überdacht werden.

Der Kindesvater hat sich im HKÜ-Verfahren in zwei Instanzen (Amtsgericht Naumburg, Familiengericht, Oberlandesgericht Naumburg) mit seinem Antrag auf Rückführung der Kinder in die Niederlande durchgesetzt. Die von dem Verfahrenspfleger der Kinder und dem Rechtsanwalt der Mutter eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht angenommen.

In der Situation der beiden von der Mutter getrennten Kinder spielt die Tatsache, dass die Mutter seit fünf Jahren die alleinige Bezugsperson (und nicht nur die Hauptbezugspersonen) ist, zweifellos die größte Rolle.

 

III. Das Ergebnis des HKÜ-Verfahrens

Die Kinder leben seit fünf Jahren mit der alleinerziehenden Mutter zusammen. Sie werden nach den HKÜ-Regeln von der Kindesmutter getrennt, um zu einem Vater gebracht zu werden, der als Fernfahrer wochenweise abwesend ist und im übrigen von dem niederländischen Jugendamt offenbar nur als bedingt erziehungsfähig eingeschätzt wird, denn es wird ihm noch eine Sozialarbeiterin zur Seite gestellt. Die Kinder werden einer niederländischen Fremdbetreuung, zum Beispiel Pflegefamilie überantwortet werden müssen; dies hatte der Kindesvater in der Vergangenheit bereits angekündigt.

Dieses Ergebnis ist für die Kinder katastrophal, traumatisierend und völlig unnötig. Der Kindesvater ist aufgrund der Traumatisierung der Kinder nicht in der Lage, die Probleme aufzufangen, da er den Kindern als Verursacher erscheint.

 

IV. Rechtfertigt die von dem Kindesvater erstrittene Rechtsposition die Trennung der Kinder von der Mutter?

Die brutale Trennung der beiden Kindern von ihrer Mutter ist aus Sicht des Kindeswohls vollkommen inakzeptabel. Die Wegnahme von der Kindesmutter verstößt gegen dieses wichtigste Kriterium, das bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten ist.

Eine solche Wegnahme unter Berücksichtigung des Kindeswohls wäre nur gerechtfertigt, wenn die Kindesmutter die Kinder misshandelt oder schwer vernachlässigt hätte. Ein solches Fehlverhalten behauptet jedoch niemand. Es wird behauptet - was streitig ist -, sie habe den Umgang mit dem Kindesvater vereitelt. Sie lebte seit fünf Jahren von dem Kindesvater getrennt mit den Kindern alleine. Sie ist für die Kinder die einzige Bezugsperson (und nicht nur die Hauptbezugspersonen). Sie ist vor 15 Monaten zurück nach Deutschland gezogen. Das ist alles.

Man muss die drei Grundrechtspositionen gegeneinander abwägen, einerseits das Umgangsrecht des Kindesvaters, andererseits die Position der Mutter und schließlich das Kindeswohl, also aus Sicht der Kinder die Bedeutung der Trennung der Kinder von der Mutter. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat im Streitfall das Kindeswohl den Ausschlag zu geben. Nimmt man diese Abwägung vor, so überwiegt hier eindeutig das Interesse des Kindeswohls daran, dass die seit fünf Jahren bei der Mutter lebenden Kindern nicht von ihr getrennt werden.

Selbst dann, wenn man der Kindesmutter die Vereitelung des Umgangs als Fehlverhalten anlastet, so sind es doch letztendlich die Kinder, die durch die Trennung für ein vermeintliches Fehlverhalten der Kindesmutter bestraft werden.

Es handelt sich um die Durchsetzung einer formalen Rechtsposition gegen das Kindeswohl.

 

V. Das Verfahren in den Niederlanden

Es handelte sich zunächst um ein ganz »normales« Scheitern der Ehe.

Versäumt wurde hier durch die niederländischen Behörden die Aufklärung der Vorwürfe gegenüber dem Vater. Es wäre ihnen sicherlich möglich gewesen, die Ärztin ausfindig zu machen, die an ihrer Dienststelle am Tag ihrer Feststellungen ihren letzten Arbeitstag hatte und von der Kindesmutter nicht wieder ausfindig gemacht werden konnte. Der Name ist ihnen bekannt gemacht worden.

Es stellt sich die Frage, ob hier die beim Jugendamt beschäftigte Schwester des Vaters der Kinder ihren Einfluss geltendgemacht hat oder ob generell deutsche Staatsangehörige in den Niederlanden unbeliebt sind und sich daher niemand bereitfand, der Sache nachzugehen.

Ungewöhnlich schwer ist die Sanktion gegenüber der Kindesmutter in den Niederlanden auf die Umgangsprobleme. Man hat - in Abwesenheit und ohne Anhörung der Kindesmutter und der Kinder - ihr die elterliche Sorge entzogen. Streitig ist ein Wochenende, an dem der Umgang wegen Krankheit eines Kindes ausfiel.

Es erfolgte eine Unterschutzstellung der Kinder durch die niederländischen Behörden, wobei allerdings die Zustellung dieser Mitteilung bzw. des Bescheides erst nach Abreise nach Deutschland bei der Kindesmutter eintraf und sie daher erst viele Wochen später erreichte.

Auch hier bei uns gibt es häufig Umgangsprobleme bei gescheiterten Ehen, ebenso verbunden mit wechselseitigen Vorwürfen jeglicher Art. Theoretisch gibt es auch die Sanktionen bei einseitig verschuldeten Umgangsproblemen durch Entzug der elterlichen Sorge. Dies wird allerdings sehr selten praktiziert, da bei uns das Prinzip der ultima ratio gilt, da also nur in extremen Ausnahmefällen die elterliche Sorge deswegen entzogen werden darf.

Besonders gravierend und problematisch wirkt sich aber auch die Tatsache aus, dass in dem niederländischen Verfahren ohne Anhörung der Kindesmutter und der Kinder ihr die elterliche Sorge entzogen wurde.

 

VI. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und Oberlandesgerichts Naumburg

Formal sind die Entscheidungen richtig und insoweit nicht zu beanstanden. Es wurde jedoch der vorhandenen Ermessensspielraum nicht genutzt, den Artikel 13 HKÜ einräumt.

Diese Vorschrift ist ausdrücklich für derartige Situationen geschaffen worden um klarzustellen, dass gegenwärtige Bindungen und Befindlichkeiten der Kinder, also ihre gesamte aktuelle Situation berücksichtigt werden müssen. Die gesamte gegenwärtige Situation und die Bindung der Kinder an die Kindesmutter in den vergangenen fünf Jahren sind nicht hinreichend bewertet bzw. berücksichtigt worden. Hier haben Amtsgericht und Oberlandesgericht von dem vorhandenen Ermessensspielraum nicht in geeigneter Weise Gebrauch gemacht.

 

VII. Weitere Chancen der Kindesmutter

Theoretisch hätte die Kindesmutter selbstverständlich in den Niederlanden die Möglichkeit, die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sich zu beantragen und ihr Umgangsrecht geltend zu machen. Ob dies allerdings angesichts der vorangegangene Ereignisse, die die niederländischen Gerichte ihr vorhalten werden (Umgangsvereitelung, Entführung der Kinder nach Deutschland) erfolgreich sein wird, darf bezweifelt werden.

Das niederländische Verfahren krankt allerdings daran, dass bisher die Kindesmutter und die Kinder nicht angehört worden sind. Bei uns ist der Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundgesetz verankert. Im Hinblick auf die insoweit weitgehend einheitlichen europäischen Maßstäbe dürfte dies in den Niederlanden nicht anders sein. Insoweit liegt hier noch eine gewisse Chance für die Kindesmutter und die Kinder, wenn die Anhörungen nachgeholt werden.

Der Weg zum Europäischen Gerichtshof kann gegangen werden, ist jedoch nutzlos bei einer Verfahrensdauer von vier bis acht Jahren.

 

VIII. Resümee

Es muss dringend international darüber nachgedacht werden, ob die Regelungen des HKÜ noch zu akzeptablen Ergebnissen führen, wenn die Mehrheit der Verfahren Konstellationen aufweist wie der vorliegende Fall. Die starre Anwendung jedenfalls nach dem Prinzip »Rückführung um (fast) jeden Preis« ist gegenüber den Kindern unmenschlich, kindeswohlschädigend und in keiner Weise akzeptabel. Wenn die Auswirkungen der Rückführung ganz eindeutig für die Kinder erheblich schwerwiegender und negativer sind als die Entführung, muss dem Kindeswohl der Vorrang gegeben werden.

Es müssen auch die Richter in dem Zufluchtsland ungeachtet möglicher internationaler Kritik wieder mehr Mut finden, sich für das Kindeswohl einzusetzen und ausschließlich dieses und nicht die Staatsräson zum Maßstab zu erheben.

Peter Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.rechtsanwalthoffmann.com/

 

 

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