FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2005

 

Briefe des Bundespräsidialamtes und
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
zu Gerichtskosten in der Kinder- und Jugendhilfe

 

Vorbemerkung: Die folgenden Briefe des Bundespräsidenten und der Bundesfamilienministerin sind die Antworten auf die Eingabe der Pflegeeltern Bogisch, die auf die gesetzliche Fehlkonstruktion hingewiesen hatten, dass Pflegeeltern einerseits gem. § 1632 BGB das Recht haben, den Verbleib ihres Pflegekindes zu beantragen, andererseits aber persönlich die Anwalts- und Gutachtenkosten tragen sollen, obgleich sie ja den Verbleib des Kindes in dessen Interesse beantragt hatten. Statt auf diese Problematik einzugehen, erhielten die Pflegeeltern nun eine ausführliche Rechtsbelehrung, die sie nicht brauchten und um die sie auch nicht gebeten hatten. Ihr  Appell richtete sich stattdessen auf eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, die hier wie auch schon in etlichen anderen Fällen zu groben Ungerechtigkeiten führten. (s.a. Sieffert und Pflegeeltern tragen Gerichts- und Gutachtenkosten)

G.E. Feb., 2005

 

Bundespräsidialamt
Berlin

26.1.2005

Sehr geehrte Frau Bogisch, sehr geehrter Herr Bogisch,

der Bundespräsident hat mich gebeten, Ihnen für Ihr Schreiben vom 9. Januar 2005 zu danken und zu antworten. Aufgrund der Vielzahl täglich eingehender Zuschriften ist ihm dies zu seinem Bedauern nicht selbst möglich.

Ihre Schilderungen sind hier aufmerksam und mit Anteilnahme gelesen worden. Um so mehr bedauert es der Herr Bundespräsident, dass er Ihnen im Rahmen der ihm durch die Verfassung übertragenen Aufgaben und Befugnisse keine konkrete Hilfe anbieten kann.

Der Bundespräsident kann nach unserer Verfassung auch keine Gesetzesänderung veranlassen. Seine Aufgabe ist es, die vom Bundestag beschlossenen Gesetze auszufertigen und zu verkünden. Das Recht der Gesetzesinitiative steht ihm dagegen nicht zu. Gesetzesvorlagen können beim Bundestag nur durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden.

Da für das von Ihnen angesprochene Rechtsgebiet innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist, habe ich Ihren Brief als Gesetzgebungsmaterial dorthin abgegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. Frauke Hansen

 

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Referat 511
Berlin

2.2.2005

 

Betr. Kinder- und Jugendhilfe
Gerichtskosten
Ihr Schreiben vom 9. Januar 2005

 

Sehr geehrte Frau und Herr Bogisch,

vielen Dank für Ihr Schreiben, das mir durch das Bundespräsidialamt zur Beantwortung übergeben wurde.

Soweit es um Ihre Anfrage hinsichtlich der Ihnen durch das Gericht auferlegten Kosten für die beantragte Verbleibensanordnung gem. § 1632 IV BGB geht, müssen wir Ihre Bitte um Unterstützung enttäuschen. Zu einem vom Gericht entschiedenen Einzelfall können keine Äußerungen erfolgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist ein besonders hohes Gut, in das nicht eingegriffen werden darf.

Generell kann zu der Rechtslage ausgeführt werden, dass das Gericht für Entscheidungen nach § 1632 IV BGB eine volle Gebühr erhebt (§ 94 Abs.1 Nr. 4 KostO). Dabei ist nur der Beteiligte zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt (§ 94 Abs.3 S. 2 1. Hs. KostO). Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Folglich ist die Entscheidung, ob überhaupt Gerichtskosten geltend gemacht werden und wer diese ggf. tragen soll, grundsätzlich nach billigem Ermessen zu treffen.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, u.a. der von Ihnen zu tragenden Rechtsanwaltskosten der Mutter, trifft das Gesetz eine ähnliche Regelung (§ 13 a FGG). Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG). Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 13 a Abs.1 S. 2FGG).

In der Regel ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Auferlegung von Kosten ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht, dass sie der Billigkeit entspricht: sie bedarf also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall. Daraus folgt, dass das Unterliegen eines Beteiligten es noch nicht unbedingt erfordert, seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuordnen. Andererseits kann auch dem Obsiegenden eine Erstattung auferlegt werden (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15.Aufl., § 13 a Rz. 21 mwN). Es müssen also in der Regel zu dem Unterliegen noch besondere Gründe hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem unterliegenden Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen, z.B. wenn dem Antragsteller die Aussichtslosigkeit seines Antrags von vorneherein erkennbar war. Auch die Art der Verfahrensführung kann eine Rolle spielen (Keidel/Kuntze/Winkler aaO Rz. 23 mwN).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die aufgeführten Regelungen dem Gericht bei der Kostenentscheidung in den entsprechenden Fällen bereits einen weitgehenden Spielraum eröffnen und sie keine durch den Gesetzgeber festgelegte starre Kostenfolge beinhalten.

Gegen die Entscheidung des Gerichts steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Es ist allerdings zu beachten, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in der Regel nicht möglich ist.

Ich hoffe, dass es Ihnen trotz der Belastungen durch ein gerichtliches Verfahren möglich war und ist, Ihrem Pflegekind einen guten Übergang zu seiner leiblichen Mutter zu ermöglichen. Bei diesem schwierigen Unterfangen wünsche ich Ihrem Pflegekind und Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Gila Schindler

 

 

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