FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2004

 

Briefwechsel zwischen Pflegefamilie
und Familienministerin zu § 86 (6) KJHG

 

An
Frau Ministerin
Renate Schmidt
Bundesministerium für Familien, Frauen und Soziales
11018 Berlin

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe –
(Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG )
- Artikel 1 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch –

Sehr geehrter Frau Schmidt,

Zum o.a. Referentenentwurf bitten wir Sie, auch unsere Stellungnahme zu berücksichtigen. Wir begrüßen einige Veränderungsvorschläge des Entwurfs.
Große Sorgen macht uns jedoch der geplante Wegfall des § 86.6.
In der BMFSFJ-Begründung ist folgende Argumentation zum Entwurf für den Wegfall des § 86.6 zu finden:

> ===================
> (Zitat:)
> Zu Nummer 36 (§ 86)
> Die Sonderzuständigkeit in Absatz 6 für die Hilfe zur Erziehung in
> Vollzeitpflege hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie führt einem
> häufigeren Zuständigkeitswechsel und löst damit weitere
> Kostenerstattungsverfahren aus. Im Hinblick auf die unterschiedlichen
> fachlichen Konzepte der
> Pflegekindschaft in den einzelnen Jugendämtern sowie die örtlich
> unterschiedliche Bemessung
> des Pflegegelds führt jeder Zuständigkeitswechsel zu Irritationen für
> die Pflegeeltern und das
> Pflegekind und belastet damit den Hilfeprozess. Den Forderungen der
> Praxis entsprechend wird
> diese Regelung deshalb aufgehoben.
Ø (Zitat Ende)

  • Diese Argumente sprechen aber genau für den Erhalt des § 86.6. Um eben Irritationen durch ständig neue Zuständigkeiten zu verhindern. Wie Sie vielleicht wissen, ziehen Herkunftseltern nachweislich, unverhältnismäßig, häufig um.

§ 86.6 regelte bisher die Übernahme der Zuständigkeit für Kinder, die dauerhaft in Pflegefamilien leben. Dort ist vorgeschrieben, dass zwei Jahre nach Vermittlung der Kinder in die Pflegefamilie das örtliche Jugendamt der Pflegefamilie zuständig wird. Langzeitig untergebrachte Kinder und deren Pflegefamilien werden somit von dem örtlich nahen und bekannten Jugendamt beraten, betreut und auch überprüft.

Wir wohnen seit 8 Jahren in Heimsheim. Seit dieser Zeit werden wir von einer Sozialarbeiterin betreut. Leider haben wir im Enzkreis Jugendamt keinen Fachdienst in Form eines  Pflegekinderdienstes, denn dadurch wird u.a.  noch eine größere Kontinuität gewährleistet. Wir haben aber das Glück eben von unserer Sozialarbeiterin ( ASD-Mitarbeiterin ) begleitet zu werden.Durch die vielen Jahre hat sich ein großes Vertrauensverhältnis aufgebaut. Unsere Pflegekinder kennen die Sozialarbeiterin gut und sie gehört „ zu unserer Familie“. Es gibt einen kurzen Draht. Bei unserem jüngsten Pflegekind, daß mit 7 Wochen zu uns kam und im August seinen 7.Geburtstag feiert sind die Herkunftseltern vor 1 Jahr nach Leipzig verzogen. Das würde bei Wegfall des § 86.6 bedeuten, daß unsere ASD-Mitarbeiterin weiterhin für unseren großen Pflegesohn zuständig wäre und für den kleinen nicht mehr!!!. Wir uns stattdessen mit Leipzig in Verbindung setzen müßten. Wie soll das gehen? Wie soll da ein pers. Verhältnis zum Kind aufgebaut werden?Wie soll unser Anspruch auf Beratung u. Unterstützung erfüllt werden? Und sollten sich die leibl. Eltern entscheiden wieder umzuziehen, mit wem hätten wir es dann zu tun? Übrigens nach dem neuen Meldegesetz muss sich niemand mehr beim Einwohnermeldeamt abmelden. Wir denken, man braucht nicht allzuviel Fantasie um sich dieses Chaos auszumalen. Wir als Pflegeeltern dürfen uns das gar nicht weiter ausmalen, was das in letzter Konsequenz bedeuten würde. Es ist unzumutbar. Und nicht zuletzt wie soll das Jugendamt sein Wächteramt erfüllen?

Wir denken, es wäre ebenfalls eindeutig gegen den Geist des KJHG. Er fordert doch die Klärung der Lebensperspektive des Kindes. Und wenn dies erfolgt ist und das Kind verbleibt auf Dauer in seiner Pflegefamilie, hat das Kind ein Recht darauf, daß sein Lebensraum zum Mittelpunkt aller an seinem Hilfeprozeß beteiligten Menschen bleibt.

An erster Stelle in der Begründung werden die Kosten aufgeführt. Für uns ist es zwar nicht nachvollziehbar, warum die Kostenfrage mit der pädagogischen Frage gekoppelt wird, aber selbst wenn man so denkt, spricht diese Begründung ebenfalls für den Erhalt des § 86.6. Es ist ja heute noch gar nicht absehbar, welche Kosten entstehen würden, wenn durch den Wegfall des § 86.6 ganze Strukturen in Jugendämtern zusammenbrechen- was für ein Chaos. Beispiel: Ein Sozialarbeiter hätte zukünftig die Hälfte seiner zu betreuenden Kinder in seiner Umgebung, die anderen Kinder wären in ganz Deutschland „ verstreut “ je nach dem wie die Herkunftseltern umziehen.

Statt den § 86.6 zu streichen, sollte vielmehr die Einrichtung der Pflegekinderdienste als Fachdienst bei jedem Jugendamt unterstützt werden. Was denken Sie könnte dann gespart werden.

Es gibt Landkreise da „verbrauchen“  1/3 der Jugendhilfekinder, die in Einrichtungen untergebracht sind 2/3 des Etats. Der Rest wird für Pflegekinder aufgewendet. Wenn die Pflegefamilie durch qualifizierte Beratung und Begleitung gestärkt werden, können die Kommunen viel Geld sparen.

So sollte doch das Bestreben sein, wenn schon das Geld an erster Stelle steht, die Pflegefamilien zu stärken und sie nicht in das Chaos stürzen.

Alle unsere Pflegekinder haben Schlimmes erlebt. Sie sind durch das Nest gefallen und sind traumatisiert. Wir, Pflegeeltern, begleiten unsere Kinder auf dem Weg wieder Vertrauen zu fassen in das Leben und in die Menschen. Das ist eine große Aufgabe. Wir brauchen den verläßlichen Partner im Jugendamt, der unsere Familie kennt und versteht.

Bitte helfen Sie mit, daß dies so bleiben kann.

Bitte helfen Sie mit, daß der § 86.6 in seiner jetzigen Form bestehen bleibt – zum Wohle unserer Pflegekinder.

Freundliche Grüße

Rainer u. Claudia Kobus

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Antwortschreiben der Ministerin:

An
Claudia und Rainer Kobus

Entwurf des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG)

Sehr geehrte Frau Kobus,
sehr geehrter Herr Kobus,

Frau Bundesministerin Schmidt dankt für Ihr Schreiben vom 22. Juli 2004 und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. In Ihrem Brief nehmen Sie Stellung zur geplanten Änderung von § 86 Abs. 6 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe.

Dem Votum der kommunalen Spitzenverbände, der Länder und vieler Fachverbände entsprechend ist im inzwischen vom Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf eines Tagesbetreuungsausbaugesetzes vorgesehen, die Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu streichen. Diese Streichung wird aber nur für neue Pflegeverhältnisse wirksam. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Pflegeverhältnisse bleibt die Sonderzuständigkeit bis zum Ende des jeweiligen Pflegeverhältnisses fortbestehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auf lange Zeit angelegte Hilfeprozesse und deren Zielsetzung nicht durch eine plötzliche Gesetzesänderung gefährdet werden.

Die Anwendung dieser im Rahmen der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts im Jahre 1990 geschaffenen Sonderzuständigkeit hat in der Praxis zu einer Fülle von Problemen geführt, die sich belastend auf Pflegeverhältnisse auswirkten. Besonders belastend wirkt sich die mit dem Zuständigkeitswechsel verbundene Kostenerstattungspflicht des Jugendamts am Wohnort der Eltern aus. In der Vergangenheit sind hier häufig langwierige Verhandlungen geführt worden mit hohem bürokratischem Aufwand. Zudem wurde nur ein Teil der Kosten als erstattungsfähig anerkannt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Sonderzuständigkeit für Pflegeverhältnisse mit einer längerfristigen Prognose aufzugeben und auch für diese Hilfe die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts zur Anwendung zu bringen.

Die Zuständigkeitsordnung des SGB VIII knüpft am Grundgedanken des Gesetzes an, die elterliche Erziehung des Kindes zu unterstützen und zu ergänzen. Dies gilt im Grundsatz auch für die Formen der Hilfe zur Erziehung, bei denen das Kind außerhalb des Elternhauses im Heim oder in einer Pflegestelle lebt, das Jugendamt aber gleichzeitig zur Arbeit mit den Eltern verpflichtet ist. Das Ziel der Hilfe ist es, die Eltern in den Stand zu setzen, das Kind möglichst wieder eigenverantwortlich zu erziehen. Die elterliche Erziehungsverantwortung bleibt auch bei einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie bestehen, solange sie nicht vom Familiengericht auf einen Vormund oder Pfleger übertragen worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Hilfesteuerung da anzulegen, wo die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kooperation mit den Pflegeeltern eine zentrale Voraussetzung für den Hilfeerfolg ist und deshalb gewährleistet sein muss, dass der Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII realisiert wird. Daher wird in der Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich betont, dass das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie im Rahmen von Amtshilfe als Ansprechpartner für die Pflegefamilie zur Verfügung steht.

Der von Ihnen übermittelte Vorschlag, die Zuständigkeit dauerhaft bei dem Jugendamt anzuknüpfen, das die Vermittlung vorgenommen hat, vermeidet zwar jeden Zuständigkeitswechsel, nimmt aber damit weder auf einen Wohnsitzwechsel der Herkunftsfamilie noch der Pflegefamilie Rücksicht. Er nimmt damit in Kauf, dass ggf. sowohl die Eltern als auch das Kind in größerer Entfernung zum zuständigen Jugendamt leben. Damit wird sowohl die Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie als auch diejenige mit der Pflegefamilie erschwert.

Nach vielen Gesprächen mit Praktikern ist uns bewusst, dass es eine perfekte Lösung dieser Frage angesichts der komplexen Anforderungen nicht gibt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Maria Mütze

s.a.
wortgleicher Schriftsatz des BMFSFJ an PFAD Niedersachsen mit Kommentar von Kurt und Gudrun Eberhard

 

 

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