FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2007

 

§ 8a SGB VIII: Anmerkungen und Überlegungen
zur Vorgeschichte und zu den Konsequenzen
der Gesetzesänderung

von Ludwig Salgo

 

INHALT

Vorbemerkung

  1. Ziele des Gesetzgebungsverfahrens
  2. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  3. Hilfen und Kontrollen – ein Blick zurück
  4. Ursachen für das Verkennen von Schutzpflichten
  5. „Beratung im Zwangskontext“
  6. „Multiproblemfamilie“ oder „mehrfach belastete Familie“?!
  7. Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
  8. Abschätzung des Gefährdungsrisikos im „Schatten der Vergangenheit“
  9. Gefährdungsabwendungsprimat der Eltern
  10. Informationsbeschaffungsrecht und -pflicht
  11. Empfehlungen, Checklisten, Erhebungsbögen
  12. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
  13. Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8a Abs. 2 SGB VIII)
  14. Anrufung des Gerichts und Inobhutnahme
  15. Statt einer Zusammenfassung


Vorbemerkung
Seit einigen Jahren bis in die jüngste Zeit geraten Kindesmisshandlung, Kindesvernachlässigung und sexueller Missbrauch von Kindern stärker in den Fokus der Rechtspolitik als jemals zuvor – auf nationaler und internationaler Ebene. Das Zeugenschutzgesetz, das Kinderrechteverbesserungsgesetz, das Gewaltschutzgesetz, die Veränderungen im Polizeirecht aller Bundesländer, das Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz (KICK) sind die wichtigsten Belege für eine Entwicklung, deren Ende noch nicht absehbar ist. Bereits das KindRG hat mit dem Verfahrenspfleger eine eigenständige Interessenvertretung seit 1998 in gerichtlichen Kindesschutzverfahren eingeführt. Die Umsetzung dieser Neuerungen, aber auch das Erkennen ihrer Tragweite sind auf der Agenda von Justiz, Polizei, Staatsanwaltschaft und der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft. Auffallend sind bei dieser Entwicklung neben der Präzisierung der Zielvorgaben („Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung“), die Prozeduralisierung der Vorgehensweisen sowie die wenn auch vorsichtigen Verbindungen nicht nur zwischen materiellem und Verfahrensrecht, sondern auch der unterschiedlichen Rechtsgebiete: Zivil-, konkret Familienrecht, und Sozialrecht, konkret Kinder- und Jugendhilferecht. Auch die Rückwirkungen des Strafrechts auf das SGB VIII sind augenfällig. Ebenso bemerkenswert ist in jüngster Zeit auch die stärkere interdisziplinäre Ausrichtung der inzwischen als unausweichlich erkannten und verpflichtenden Risikoeinschätzung bei erheblicher Kindeswohlgefährdung. Die interdisziplinäre Vernetzung etwa zwischen Gesundheitssystem und Kinder und Jugendhilfe steht erst am Anfang und stellt enorme Herausforderungen dar. Wir verfügen inzwischen weitgehend über alle nötigen rechtlichen Instrumentarien, um eingreifen zu können, wenn das Wohlergehen von Kindern bedroht ist. Dennoch hat es wiederholt Fälle gegeben, in denen Jugendhilfe und/oder Justiz lebensgefährliche Situationen verkannt haben. Interdisziplinäre Kooperation, die gemeinsame Aufdeckung und Behebung von Strukturdefiziten und die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der begonnenen Reformen müssen auf der Agenda erste Priorität haben. Ohne bessere Vernetzung, interdisziplinäre Aus- und Fortbildung und ohne die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Ressourcen laufen die zahlreichen Reformen und begrüßenswerten Initiativen Gefahr zu scheitern.

1. Ziele des Gesetzgebungsverfahrens
Der Regierungsentwurf des TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz) vom 6.9.2004 enthält bereits diese wie auch andere für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zentrale Bestimmungen.1 Dieser wie auch andere Teile des Reformpaketes wurden aufgrund der seinerzeitigen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat abgetrennt2 und als Teile des KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) schließlich doch von Bundestag und Bundesrat angenommen und sind seit dem 1. Oktober 2005 in Kraft. Mit § 8a SGB VIII will der Gesetzgeber „klarstellen, dass das Jugendamt Hinweisen auf drohende Kindeswohlgefährdung nachgehen, sich weitere Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine Risikoabwägung dahin gehend vornehmen muss, ob das Kind besser durch Hilfe in der Familie (z.B. das Angebot von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII) oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB geschützt werden kann oder ob schließlich andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefährdung sind“.3 Laut regierungsamtlicher Begründung soll mit der Reform u.a. „die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl durch

  • Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung,
  • die Ermächtigung des Jugendamtes zum Schutz des Kindes auch gegenüber den Personensorgeberechtigten bei akuter Gefährdung,
  • eine verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen im Hinblick auf ihren Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe“4

erreicht werden.

Zur Erreichung dieser Ziele erfolgte zusätzlich zur Einführung der §§ 8a und 72a SGB VIII5 eine Neufassung von § 42 SGB VIII mit der Ermächtigung an die Adresse des Jugendamtes, das gefährdete Kind im Rahmen der Inobhutnahme auch seinen (sorgeberechtigten) Eltern wegzunehmen sowie eine Erweiterung der Befugnisse zur Weitergabe anvertrauter Daten bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Falle eines Wechsels der Fallzuständigkeit oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit sowie an die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden6 (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Hierher gehört auch die neu eingeführte Befugnis zur Datenerhebung auch ohne Mitwirkung des Betroffenen zur Erfüllung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII soweit die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde (§ 62 Abs. 3 Nr. 2d und Nr. 4 SGB VIII).

2. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Man reibt sich verwundert die Augen, gehörte doch der Schutz von Kindern und Jugendlichen schon seit der Existenz eines staatlichen Jugendhilferechts spätestens aber seit Verabschiedung des Grundgesetzes zu den zentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe? Somit trifft die Aussage in einer Fachzeitschrift, dass das TAG „erstmals eine Vorschrift zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung enthält“ nicht zu.7 Neu ist die Präzisierung und Konkretisierung mit den Neuerungen im bereichsspezifischen Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG:

  • „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“.
  • § 1 Abs. 3 Nr. SGB VIII: „Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.“

3. Hilfen und Kontrollen – ein Blick zurück
Der Regierungsentwurf des TAG weist darauf hin, dass „mit der Einordnung des Sachgebiets Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch (. . .) der Sozialleistungscharakter der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in den Vordergrund getreten“ sei und verweist auf die „Dienstleistungsdebatte im Bereich der Sozialen Arbeit“.8 Bereits der 10. Kinder und Jugendbericht (1998) greift diese Debatte um die Hilfeorientierung auf:9 Der Perspektivenwechsel in der Kinderschutzarbeit, der sich auch in der Leistungsorientierung des KJHG niedergeschlagen hat, scheint allerdings zum Teil in der Praxis der Jugendämter zu Missverständnissen bezüglich des Begriffs Kontrolle zu führen. (. . .) Durch eine falsch verstandene Dienstleistungsorientierung scheint dieses Missverständnis noch gefördert zu werden“.

Derselbe Kinder- und Jugendbericht hatte bereits deutlich vor Auffassungen in Teilen der Jugendhilfepolitik gewarnt, „mittels Aushandlungs- und Verständigungsprozessen gegenüber den Betroffenen sei es möglich, die strukturellen Ambivalenzen in der Jugendhilfe aufzulösen“. Warnend vor solchen Positionen nach dem Motto „von der Kontrollfunktion zur Dialogorientierung“ fährt der 10. Kinder und Jugendbericht fort: „Das ist ein Irrtum. Die der Jugendhilfe inhärenten Widersprüche von helfender Zuwendung einerseits und sozialer Kontrolle andererseits sind nicht auf der individuellen Ebene der Aushandlung zwischen der Fachkraft und Adressaten aufzuheben. Hier wird von einer Utopie des ,herrschaftsfreien' Diskurses ausgegangen, die, wenn sie auf Realsituationen projiziert wird, zu Ideologie wird. Abgesehen von der implizierten Annahme, dass die betroffenen Kinder und Eltern bereits über die für das Aushandeln notwendigen Kompetenzen verfügen und nicht etwa sich dadurch kennzeichnen, dass sie noch, um ihre Selbstbestimmtheit und Einsichtsfähigkeit (Klatetzki) ringen, verleugnen Verfechter dieser Position ebenso das „doppelte Mandat“ öffentlicher Jugendhilfe“.10

Diese Diskussion um den „Aushandlungsbegriff“ in der Jugendhilfe11 stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung, dass mit Hilfe von Aushandlungsprozessen im Rahmen der Hilfeplanung sich Diagnosen erübrigten. Diagnosen und nicht nur der Diagnosebegriff als „medizinischer“ standen lange Zeit als überflüssig gewordene Instrumentarien auf der Abschussliste.12 Für im Kontext von Kindeswohlgefährdung tätige Fachkräfte sind jedoch Formen der psychosozialen Diagnostik unausweichlich, da hier stets die Entscheidung getroffen werden muss, ob die Familie mit Unterstützungsleistungen in der Lage ist, das Kindeswohl zu sichern oder ob andere Maßnahmen wie die Anrufung des Gerichts erforderlich sind13.

Den absoluten Höhepunkt dieser zahlreichen Fehldeutungen bildeten die Aussagen von Mörsberger zum Osnabrücker Fall:14 „Jugendamt ist Jugendamt und nicht Wächteramt“15 und von Schrapper im selben Gerichtsverfahren als Sachverständiger. Hier sei nach den „Regeln der Kunst“, „vorbildlich“, „in höchstem Maße professionell“ und „gute Arbeit“ geleistet worden.16 Diese Aussagen im Strafverfahren führten immerhin dazu, dass die Richterin im Strafverfahren gegen die zuständige Sozialarbeiterin des ASD für diese mildernde Umstände angenommen hat, mit dem Hinweis, dass wenn solche Prinzipien die Ausbildung an den Ausbildungseinrichtungen bestimmen würden, dies entlastend für die Angeklagte gewertet werden müsste.17 Im Osnabrücker Fall haben Fachkräfte der Jugendhilfe ärztliche Warnungen ignoriert18 und erforderliche Kontrollen nicht installiert, was zum Tode eines Kindes durch Verhungern führte. Dass „Hilfen und Kontrollen“ notwendig sein können, wird selbst noch nach Inkrafttreten von § 8a SGB VIII teilweise in Frage gestellt.19

4. Ursachen für das Verkennen von Schutzpflichten
In der Tat wäre es interessant aufzuspüren, wie es teilweise zur Verkennung von verfassungsrechtlich verankerten Schutzpflichten in der Kinder- und Jugendhilfe aber auch in der Justiz kommen konnte. Nur so könnte man den Hintergrund solcher Fehldeutungen und Fehlhaltungen verstehen und versuchen, diese zu verändern. So wichtig die gesetzgeberische Verdeutlichung durch das KICK auch ist – immerhin stand ja der Schutzauftrag auch bereits im 1991 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetz und er steht ja in der Verfassung – ohne schonungslose Aufarbeitung solcher Fehlentwicklungen bleibt zu befürchten, dass es lediglich zu Versuchen einer „Immunisierung“ bzw. „Absicherung“ gegenüber den Gefahren durch Strafverfahren kommt, nicht aber zu einem grundlegenden Einstellungswandel. Es muss über das Entstehen solcher (Fehl-)Haltungen, die immerhin bereits zum Tode von Kindern und Jugendlichen geführt haben, obschon das Jugendamt bzw. die Justiz eingeschaltet waren, mehr als bisher nachgedacht werden. Auch die Justiz müsste sich mit den eigenen Problemen bei der Verkennung von Lebensgefahren für Kinder auseinandersetzen: Es sind Todesfälle im Kontext von Umgang zu beklagen, zu diesen Kontakten der Kinder mit gewalttätigen Vätern hatten Gerichte die Mütter gezwungen, obwohl in den vorausgehenden Gerichtsverfahren auf massive Erscheinungsformen von häuslicher Gewalt wiederholt und nachdrücklich hingewiesen worden war.20
Dies ist besonders bemerkenswert, sollen doch Gerichte das Jugendamtshandeln kontrollieren (§§ 1666, 1666a BGB). Im (Todes-)Fall von Benjamin Pascal hatte das Jugendamt insgesamt sechsmal vergeblich das zuständige Familiengericht um die Einschränkung des elterlichen Sorgerechts ersucht, vergeblich.21 Dass „die Familiengerichte ihrem staatlichen Wächteramt oft nicht gerecht werden, weil sie die Lebenssituation gefährdeter Kinder und Jugendlicher verkennen“,22 wird immer wieder auch von fachlicher Seite und keinesfalls nur durch die Massenmedien beklagt. Die Fälle dieser Art scheinen nicht abzureißen: Die zweijährige Michelle starb im August 2004 an einem Hirnödem. Trotz einer schweren Mandelentzündung ließen die Eltern sie an die 24 Stunden unbeaufsichtigt. Auch einen Arzt alarmierten sie nicht. Ihre Schwester Laura, mit Michelle im Zimmer eingesperrt, musste deren Sterben mit ansehen.23 Das auf die Familie aufmerksam gewordene Jugendamt hatte eine Sozialpädagogische Familienhilfe an zwei Tagen in der Woche installiert. Diese Fachkraft glaubte allen Beteuerungen der Mutter, einer gelernten Altenpflegerin, und überprüfte diese nie. „Ich war nie im Kinderzimmer“, gestand sie der Polizei, schließlich war die Mutter „so freundlich und kooperativ“; im Kinderzimmer waren die Wände voller Kotverschmierungen, der Boden voller Unrat und überall waren Fliegen.24 Was wurde und wird an den Fachhochschulen, an den Universitäten und anderen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder etwa an den Richterakademien gelehrt: Wie sollen sich die Fachkräfte in Gefährdungssituationen verhalten? Welche Beratungsmethoden werden ihnen anempfohlen? Wie sieht das theoretische Verhaltensrepertoire, wie sehen die Deutungsmuster für solche Situationen aus?

5. „Beratung im Zwangskontext“
Auf „Beratung im Zwangskontext“,25 auf die Einschätzung von Risiken, d. h. auf den professionellen Umgang im Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle wurden und werden Sozialarbeiter/Sozialpädagogen bisher in der Aus- und Weiterbildung kaum oder nur unzureichend vorbereitet.26 Wenn überhaupt, dann erfahren sie in den rechtlichen Ausbildungsabschnitten, dass sie per Gesetz auch mit Macht und Kontrolle ausgestattet sind. Die strukturelle Ambivalenz etwa des SGB VIII wurde eher nicht thematisiert oder verleugnet – infolge von § 8a SGB VIII könnte sich dies ändern. Wie kam es zur Verkennung von Schutzpflichten unter den zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes von Verfassungs wegen Berufenen? In den Ausbildungsabschnitten an den Fachhochschulen, die sich mit Beratung befassen, finden sich im Methodenspektrum überwiegend Beratungssettings, in denen nur unter den günstigeren Bedingungen der Freiwilligkeit gearbeitet wird. „In der Praxis bedeutet dies, dass mit unfreiwilligen Klientinnen oftmals so gearbeitet wird als wären es freiwillige – unreflektiert oder in der Hoffnung, sie würden sich dann entsprechend verhalten – ein Wunschdenken, das viele Missverständnisse, Unklarheiten und Frustrationen verursachen kann“.27 Im Osnabrücker Fall verhandelt die Sozialarbeiterin über Wochen mit der Mutter des Kindes, deren Kind bereits zuvor in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus gebracht werden musste und von dort nur unter besonderen ärztlichen Auflagen, die der Sozialarbeiterin bekannt waren, entlassen worden war. Diese sich über Wochen hinziehenden Verhandlungen mit der Mutter nach der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus drehten sich um die Frage, ob die Mutter bereit wäre, sich auf eine Sozialpädagogische Familienhilfe einzulassen. Später stellen die obduzierenden Ärzte der Gerichtsmedizin fest, dass in eben jenen Wochen der Verhandlungen mit der Mutter der Verhungerungsprozess des Kindes bereits eingesetzt hatte.
28 Die Kinderschutzzentren,29 aber auch der Kinderschutzbund – wie viele andere auch – vertraten zeitweise das Postulat der Freiwilligkeit mit Nachdruck. Inzwischen erfährt die Begrenztheit der Freiwilligkeitsprämisse im Gefährdungskontext immer mehr Anerkennung. Hier ändert sich einiges, bei manchen schneller, bei anderen langsamer, bei einigen gar nicht.30 Sozialarbeit war in Deutschland lange Zeit von Ideologien und nicht oder kaum von Empirie31 geleitet. Die Thematik einer „Beratung im Zwangskontext“ scheint jedoch inzwischen Konjunktur zu haben. Zu hoffen bleibt, dass nicht allein die Strafverfahren gegen Sozialarbeiter oder „Hartz IV“ hier die treibende Kraft sind. Ein Blick auf einschlägigen Veröffentlichungen zur Thematik zeigt eine gewisse Häufung von Publikationen in den letzten zwei, drei Jahren, obwohl einzelne Stimmen aus Pädagogik und Psychologie sich schon relativ früh mit der Thematik auseinandergesetzt haben – mit bis heute bemerkenswerten Überlegungen und Empfehlungen. Bei der Lektüre dieser neueren Arbeiten fallen einige Autoren dadurch auf, dass ihre nunmehr vertretenen Positionen so ziemlich das Gegenteil von dem darstellen, was sie zuvor mit Nachdruck vertreten hatten. Nun, seine Meinung zu ändern, ist Ausdruck von Wandlungsfähigkeit und Intelligenz und nichts Verwerfliches, sofern dies nicht aus purem Opportunismus geschieht. Insofern ist die Frage, was diese Konjunktur mit immerhin gesetzgeberischen Folgen (z.B. § 8a SGB VIII) ausgelöst hat, nicht ohne Bedeutung. Führt erst der Druck durch das Strafrecht (Garantenpflichten)32 zu Anpassung im Sozialrecht und in der Sozialarbeitswissenschaft oder haben sich die Grundüberzeugungen theoriegeleitet und unter dem Druck empirischer Evidenz verändern müssen?! Als äußerste Verteidigungslinie der Rechtsordnung erweist sich freilich das Strafrecht erneut als unverzichtbar. Möglicherweise hat die Tabuisierung von „Zwang“ sowie der strukturellen Ambivalenz des Kinder- und Jugendhilferechts und die Konzentration auf Beratung unter der Bedingung der „Freiwilligkeit“ erst das Entstehen von Theorie und Empirie ermöglicht, die jetzt im breiteren Umfang ihre Bewährungsprobe auch für die zahlreichen Felder der Sozialarbeit mit „Unfreiwilligen“ noch vor sich hat. In der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen spielen der personenzentrierte und der systemische Ansatz aus der Beratungstheorie eine zentrale Rolle. Personenzentrierte Therapeuten enthalten sich des Urteils über „normal“ oder „abnormal (. . .)“.33 So wird für die Arbeit mit Herkunftseltern im Pflegekinderbereich – nicht etwa für ein therapeutisches Setting – gefordert: „die Bereitschaft, sich auf andere Lebenskontexte einzulassen, sie nicht zu bewerten“.34 „Die Klientin wird nicht moralisch bewertet oder gar verurteilt, nicht geführt mittels Ratschlägen und Forderungen, da diese Verhaltensweisen nur zu oberflächlichen Veränderungen führen“.35 Die Einschätzungen, die im Beratungsprozess im Kontext von Kindeswohlgefährdung getroffen werden, sind aber zwangsläufig normativ, andernfalls wären die Klientinnen nicht veranlasst worden, Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Intervention zur Veränderung bei Kindeswohlgefährdung setzt unter den verfassungsrechtlich vorgegebenen Bedingungen Wertung und Einschätzung geradezu voraus und erfordert eben diese Bewertungsleistung u.a. von den Fachkräften in der Kinder und Jugendhilfe der öffentlichen und nunmehr auch der freien Träger. Dies stellt § 8a SGB VIII jenseits aller Zweifel klar.

6. „Multiproblemfamilie“ oder „mehrfach belastete Familie“?!
Bei Fachgesprächen unter Hochschullehrern an einem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit wurde – im Namen welcher political correctness auch immer – dringend empfohlen, den Begriff „Multiproblemfamilie“ nicht mehr zu verwenden und stattdessen „mehrfach belastete Familie“ zu benutzen. „Ressourcenorientierung gilt in allen Kontexten der Sozialen Arbeit und im Beratungskontext, insbesondere im systemischen Ansatz als wichtiges Grundprinzip“.36 Die geforderte Ressourcenorientierung darf indes nicht als Verharmlosung oder Leugnung von Problemlagen verstanden werden und der Übernahme von Verantwortung entgegenstehen.37 Keinesfalls darf mit der Orientierung auf Ressourcen einhergehen, Defizite und eine reale Kindeswohlgefährdung aus den Augen zu verlieren und zu vergessen, dass Krisen in Familien häufig nun einmal massive Ressourcenkrisen darstellen,
38 denen mit dem Arsenal der Kinder- und Jugendhilfe nur schwerlich beizukommen ist. Im personenzentrierten und systemischen Ansatz wird der Klient – auch der minderjährige – als Experte seiner Lebenswelt angesehen und nicht der/die Berater/-in. Folglich wissen die Berater nicht, was das Beste für die Klientin ist, sie sind keine „Rezeptgeber“, sondern „Befähiger“ und „Ermöglicher“.39

„Systemisches Denken“ hat uns in vielerlei Hinsicht Zusammenhänge erkennen lassen. Wie wirkt „systemisches Denken und Handeln“ in der Praxis der Arbeit mit gefährdenden Familien? Sind nicht auch verkürzte Rezeptionen für manches Missverständnis verantwortlich? Schließt systemisches Denken gezielt herbeigeführte Veränderungen von außen, im Sinne eines linearen Input-Output-Models aus40? Wenn angesichts der relativen Autonomie komplexe Systeme – wie etwa die Familie als geschlossene sich selbst regulierende Einheit – von außen nicht beeinflussbar sind, dann wären Sozialarbeit und Sozialpädagogik ohnehin nutzlos.41 Geht es ihnen aber im untersuchten Feld der Kindeswohlgefährdung tatsächlich um nichts anderes als Beeinflussung und Veränderung der Eltern oder auch um das Erkennen von Grenzen für eine solche? Stehen also die Fachkräfte mit ihrem Arbeitsauftrag, zum Wohl des Kindes zu wirken, aus systemischer Sicht nicht vor einem uneinlösbaren Auftrag?42 Wenn man sich mit der bohrenden Frage beschäftigt, wie es in Justiz und Jugendhilfe zu gravierenden Fehlentscheidungen kommen konnte, wird man sich viel gründlicher als hier, wo dies nur andeutungsweise möglich ist, mit diesen Ausbildungs- und Theoriedefiziten beschäftigen müssen. Hier scheinen zudem auch noch erhebliche Verkürzungen vorzuliegen. Mit welchem klientenzentrierten, systemischen oder ressourcenorientierte, mit welchem familien-, hilfe- oder lebensweltorientierten Ansatz43 ließen sich denn die Vorgehensweisen der Fachkräfte und Behörden im Osnabrücker Fall oder im Fall von Kevin rechtfertigen?! Ein neues Recht wird nur von begrenztem Nutzen sein, wenn nicht die Haltungen, die Ideologien, die Theorien und andere Faktoren, die für die Katastrophen ursächlich sein könnten, auf den Prüfstand kommen. Gegen rechtliche Vorgaben kann man sich bekanntlich geschickt immunisieren („Absicherungsmentalität“) ohne wirklich etwas zu verändern – Juristen ist die beschränkte Steuerungsfähigkeit des Rechts bewusst, selbst wenn Strafdrohungen des Strafrechts im Raume stehen.

7. Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung wird in § 8a SGB VIII durch Aussagen und Vorgaben auch zum Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts konkretisiert. Es sei nochmals daran erinnert, dass die Rechte der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in einer von Justitias Waagschalen sind, in der anderen aber höchste von der Verfassung geschützte Rechtsgüter wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Persönlichkeitsrecht und nicht zuletzt die Menschenwürde der hier betroffenen Minderjährigen (Art.1, 2 GG). Zudem muss jegliches staatliches Vorgehen in diesem hochsensiblen Bereich von einer strikten Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmt sein, d.h. dass insbesondere das Leben eines Kindes und dessen körperliche Unversehrtheit im Verhältnis zu elterlichen Bestimmungsrechten immer ein höheres Gewicht genießen muss. Für Gesetze und für die Welt der Juristen spielt auch eine Rolle, wo etwas in einem Gesetz geregelt wird. Nun: § 8a SGB VIII steht im Allgemeinen Teil des SGB VIII, ist gewissermaßen vor die Klammer gezogen
44 und ist damit ein Leitprinzip für die gesamte Kinder und Jugendhilfe – in öffentlicher wie freier Trägerschaft. Aus der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe gibt es bisher sehr unterschiedliche und spontane Reaktionen zu dieser Neuerung, die von „endlich“ bis zum Entsetzensschrei reichen: „Jetzt müssen wir petzen“. Das ist angesichts neuer Regelungen nicht erstaunlich, bei deren Umsetzung auch noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Auffallend ist die Konjunktur der Thematik des § 8a SGB VIII in den einschlägigen Fachpublikationen sowie auf dem Markt für Fort- und Weiterbildung. Man möge es als positives Zeichen werten, dass die im Osnabrücker Fall tätigen „Experten“ sich inzwischen unter den Aktivisten solcher Fortbildungsmaßnahmen zu § 8a SGB VIII finden.

8. Abschätzung des Gefährdungsrisikos im „Schatten der Vergangenheit“
Die zentralen Fragen, die zum immer noch neuen § 8a SGB VIII gestellt werden müssen, sind z.T. dieselben, die sich bereits bei der Anwendung des § 50 Abs. 3 SGB VIII a.F. gestellt haben. Es sind neue hinzugekommen:

  • Wie sind entsprechende Informationen für die vom Gesetz geforderte Risikoabwägung zu beschaffen?
  • Wie soll man sich bei festgestellten Gefährdungen des Kindeswohls verhalten?
  • Wie ist zu beurteilen, ob auf „Dienstleistung“, also Unterstützung und Beratung der Eltern gesetzt werden kann oder wann die Einschaltung des Gerichts erforderlich ist?

Der fachlich auszufüllende Beurteilungsspielraum der Fachkräfte hat sich nicht verändert, nach wie vor unterliegt er nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.45 Wenn natürlich der Beurteilungsspielraum überhaupt nicht ausgefüllt worden ist, dann kann die Sache völlig anders aussehen. Unsicherheiten der Praxis beruhen meistens auf Unwissen. Der Aufschrei bei den nach wie vor sehr seltenen strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Sozialarbeiter oder bei der Schmerzensgeldentscheidung des BGH46 zugunsten eines Pflegekindes war groß. Es sei in Erinnerung gerufen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) wiederholt Staaten zur Zahlung hoher Beträge für Schadensersatz und Schmerzensgeld an Kinder verurteilt hat, weil Kinder durch ihre Eltern erhebliche Schädigungen erfahren hatten, denen der Staat nicht mit den erforderlichen Mitteln begegnet war.47 Die Diskussion um die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen hat sich versachlicht, vor allem weil diese nicht mehr grundsätzlich bestritten wird und die Praxis sich nun intensiv mit dieser Verantwortung auseinandersetzen muss.48 Bei genauerem Hinsehen, d.h. nach gründlicher fachlicher Analyse etwa des Osnabrücker Falles49 ist bislang noch kein Vertreter der Praxis oder der Lehre bekannt, der hier ein „mustergültiges Vorgehen“ erkannt hätte – bis auf im Rahmen der Strafverteidigung argumentierenden „Experten“. Fachkräfte sollten sich bei ihren Anstrengungen zur Implementation des § 8a SGB VIII auch nicht durch mediale Aufmerksamkeit verunsichern lassen, sondern ihre Bemühungen intensivieren. Manche Stimmen kritisieren die (oft auch kritikwürdige) mediale Befassung mit der Thematik, statt sich mit den Strukturdefiziten, die zu solchen Katastrophen führen können, auseinanderzusetzen. Vielleicht ließe sich aber – und gerade auch – mit Hilfe der Medien manches zur Ressourcenmobilisierung durch die Politik erreichen.

Die Justiz trägt teilweise zu diesen Verunsicherungen bei, wobei nicht zu beklagen ist, dass die Strafjustiz auf das Bestehen und die Einhaltung von Garantenpflichten besteht, wurden solche doch bestritten. Das strafrechtliche Risiko ist im Übrigen für in diesen Bereichen Tätige nach wie vor minimal.50 Für Fieseler korrespondiert eine „maßlose Überhöhung des Elternrechts“, der „Elternautonomie“ mit einem Verständnis von Jugendhilfe als „Dienstleistung“, für welches Eingriffe in elterliche Rechte in schroffem Gegensatz zu „Hilfe“ stehen.51 Hilfreich ist hier vielleicht auch ein historischer Erklärungsansatz: Deutschland hat zwei menschenrechtsverachtende Diktaturen im 20. Jahrhundert, wenn auch unterschiedlicher Provenienz und Dimension, zu verarbeiten, und die „Schatten der Vergangenheit“ wirken noch lange nach etwa in Form von Tabus. Internationale Vergleiche stützen diesen historischen Erklärungsansatz, kennen doch mit der Bundesrepublik vergleichbare Länder kaum solche Tabus: „Beratung im Zwangskontext“ oder „Hilfe und Kontrolle“ sind dort selbstverständlich und nicht bereits „ein Widerspruch in sich“. Ob es der „Paradigmenwechsel“ von Kontrolle zur Hilfe, von der Defizit- zur Ressourcenorientierung in der Jugendhilfe von 1991 war, der den Blick auf existenzielle Nöte Minderjähriger verstellt hat? Ein Blick in die Kriminalstatistik zeigt, dass Familie „Himmel und Hölle“ sein, ja der gefährlichste Ort der Welt werden kann. Aber man begegnet auch erheblicher Rechtsunkenntnis – so hört man immer wieder von Mitarbeitern in Jugendämtern: „Wir können leider hier nichts tun“ oder „unser Richter spielt hier nicht mit“.52 Dass auch in der Richterfortbildung ein erheblicher Nachholbedarf gerade zur Thematik der Risikoeinschätzung und -bewertung besteht, ist kein Geheimnis: Auf die Verkennung von lebensgefährlichen Situationen für Kinder auch durch Familienrichter wurde bereits hingewiesen. § 8a Abs. 3, 2. Hs. SGB VIII setzt noch stärker als bislang auf die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz, bereits dann „wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken“, „hat es (das Jugendamt) das Gericht anzurufen“.

9. Gefährdungsabwendungsprimat der Eltern
Eltern haben noch nicht dadurch ihr Elternrecht „verwirkt“, dass sie das Kind in eine Gefährdungssituation gebracht haben, sie sind auch dann noch von Verfassungs wegen „zuvörderst“ berufen, für die sofortige Veränderung dieses Zustandes zu sorgen (Gefährdungsabwendungsprimat),53 wozu auch die Pflicht gehört, die Abschätzung einer Gefährdung durch Fachleute und die umgehende Einleitung der Gefährdungsabwendung zuzulassen. So wäre etwa von Eltern zu erwarten, nicht nur, dass sie Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen, sondern auch, dass sie das Kind erforderlichenfalls einem Arzt vorstellen und diesen von der Schweigepflicht entbinden, damit auch diesbezüglich die Risikoabschätzung durch Jugendamt und Gericht gelingen kann. Hier könnte ansonsten das Jugendamt die Eltern über das Gericht zur Mitwirkung zwingen. Dies ist durch § 8a Abs. 3, 2. Hs. SGB VIII nunmehr explizit geregelt, war aber über § 1666 BGB schon zuvor möglich54 – wenn man nur gewollt hat.

Dass die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen sind (§ 8a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII), weist nicht nur auf den Gefährdungsabwendungsprimat der Eltern hin, sondern auch auf die bereits andernorts im SGB VIII ebenfalls verankerten Gebote zur Partizipation von Eltern und auch Minderjährigen (§§ 8, 36 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 2 SGB VIII). Diese Pflicht zum Einbezug der Eltern sowie des Kindes oder Jugendlichen gilt jedoch nur, solange ein wirksamer Schutz nicht hierdurch in Frage gestellt wird. Die Verpflichtung zum Hilfeangebot galt ohnehin schon seit langem, sie ist verfassungsrechtlich geboten und entspricht § 1666a BGB. Hierbei steht im Mittelpunkt der Abwägung die Frage, ob und mit welchen „Hilfen zur Erziehung“ oder anderen Leistungen bzw. Maßnahmen einer Gefährdung wirksam begegnet werden könnte.

Auch in § 8a Abs. 4 SGB VIII wird explizit auf den Vorrang der Eltern bei der Gefährdungsabwendung verwiesen und erst bei ihrer Weigerung und der Erforderlichkeit sofortigen Tätigwerdens anderer Stellen, schaltet das Jugendamt diese von sich aus ein. Andere Stellen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfebehörden können u.U. hier besser für die akute Gefährdungsabwendung, insbesondere bei Kleinkindern, geeignet, geschult und ausgestattet sein, sie müssen aber entsprechend informiert bzw. beauftragt werden. Allerdings muss es noch bei einigen Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe zur Entdämonisierung von Polizei, Justiz, Medizin und Psychiatrie kommen.55

10. Informationsbeschaffungsrecht und -pflicht
Wenn Jugendämter Schutzpflichten haben, müssen sie auch das Recht zur Informationsbeschaffung haben: Das Wächteramt „enthält eine Gewährfunktion, (das) damit auch ein Moment von Aufsicht umgreift, über normative Festlegungen und Verletzungsabwehr hinaus auch Information, Beobachtung, Hilfe, Unterstützung, vorbeugende Abwehr drohender Gefahren – und insofern auch Kontrolle“.56 Wie im gerichtlichen Verfahren gem. § 12 FGG, so gilt auch im behördlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X), weil Staat und Gesellschaft ein legitimes verfassungsrechtlich gestütztes Interesse an gelingender Sozialisation der nachwachsenden Generation, der „systematisch Schwächeren“57 haben. Zudem müssen wir als Bürger und Steuerzahler das größte Interesse am Gelingen von Sozialisation haben, weil misslingende Sozialisation, mit (oft lebenslangen) Kosten verbunden ist, die individuell und gesellschaftlich zu tragen sind. Insofern handelt es sich bei den neuen Aufklärungspflichten um bereichsspezifische Verdeutlichungen des hier ohnehin geltenden Untersuchungsgrundsatzes. „Soll das staatliche Wächteramt seiner Aufgabe, Schäden und Gefahren vom Kind abzuwenden, nachkommen können, bedarf es eines Informationsrechts schon vor eingetretener Verletzung, gerade auch, damit es nicht primär eingreifen, sondern unterstützend und helfend wirken kann“.58 Somit enthält § 8a Abs. 1 SGB VIII einen „speziellen Untersuchungsgrundsatz“,59 der letztendlich verfassungsrechtlich geboten ist.

11. Empfehlungen, Checklisten, Erhebungsbögen
Der Handlungsunsicherheit von Mitarbeitern der Allgemeinen Sozialen Dienste wollen die Empfehlungen des Deutschen Städtetages60 sowie die Empfehlungen einer ganzen Reihe von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (wie z.B. der Freien und Hansestadt Hamburg, der Städte Frankfurt am Main, Kassel u.a.) abhelfen. Empfehlungen des Deutschen Städtetages sind in diesen Arbeitsfeldern eher selten, dass sie auch gerade zur Thematik akut schwerwiegender Gefährdungen des Kindeswohls ergangen sind, mag als Zeichen der Zeit gedeutet werden. Dem Gesetzgeber des KICK erschien das nicht ausreichend, zumal der Verbindlichkeitsgrad einer solchen Empfehlung nicht eindeutig ist, auch wenn mehr und mehr Gebietskörperschaften diese Empfehlungen teilweise modifiziert aber auch unverändert in ihre für die Mitarbeiter arbeitsrechtlich verbindlichen Handlungsanweisungen und Richtlinien übernommen haben. Offensichtlich wollte aber der Gesetzgeber, vielleicht auch unter dem Druck der Medien im Anschluss an Aufsehen erregende Todesfälle von Kindern, nicht allein auf die nur schwer erfassbare Umsetzung dieser „Empfehlungen“ setzen. Neben den Letztgenannten gibt es eine Reihe weiterer Empfehlungen an die Adresse von Jugendämtern wie etwa den „Stuttgarter Kinderschutzbogen“, der für verschiedene Altersstufen mit unterschiedlichen „Kinderschutzbögen“ operiert. Solche Hilfsmittel sind wichtig und erleichternd für die schwierige Arbeit,61 erübrigen aber die „erfahrene Fachkraft“ nicht, im Gegenteil: Diese Bögen und Checklisten setzen geradezu die Anwendung durch entsprechend qualifizierte und erfahrene Fachkräfte voraus; sie ersetzen auch nicht die häufig in diesen Konstellationen zusätzlich erforderlichen diagnostischen Instrumente. Durch Standardisierung der Vorgehensweisen können zwar die Risiken des Übersehens von Problemen gemindert werden, die „jeweilige Verantwortung des einzelnen Mitarbeiters bleibt jedoch erhalten“.62 Ob eine sozialpädagogische Diagnostik ausreicht, könnte immer wieder fraglich sein, so dass häufig erfahrene Pädiater, Psychologen und/oder Kinder- und Jugendpsychiater hinzugezogen werden müssen. Das KICK scheint hier in unguter Tradition „nachhaltig“ zu sein: Wie das SGB VIII und das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung63 stellt auch das Kick die (finanziellen und personellen) Ressourcen zur Umsetzung deutlich gestiegener fachlicher Anforderungen nicht sicher. Mit zum Bemerkenswertesten in den Städtetagsempfehlungen zählt die achtmal geforderte Einbeziehung des Vorgesetzten bzw. Dienstvorgesetzten; dies ist insbesondere deshalb hervorzuheben, weil sich bislang die Strafverfahren wegen Verletzung von Garantenpflichten ausschließlich gegen fallzuständige Fachkräfte, aber noch nie gegen Vorgesetzte oder gegen die für die Ressourcen politisch Verantwortlichen richteten, die aber rechtliche und politische Verantwortung für eine fachlichen Standards gerecht werdende Ausstattung in diesen schwierigen Aufgabenfeldern tragen.64

12. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
Es geht um „gewichtige Anhaltspunkte“ (§ 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), um konkrete, ernstzunehmende Hinweise, auch anonymer Art, denen nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für Hinweise von Fachkräften, sondern auch von besorgten Nachbarn etc. Die Kinder- und Jugendhilfe muss hier mit entsprechender Sensibilität vorgehen. So genannte Fremdmelder wurden früher oft in Ämtern oder auch vom Kinderschutzbund sowie insbesondere von den Kinderschutzzentren „abgebügelt“ mit dem Hinweis, dass diese selber wohl Probleme hätten. Noch heute vertritt Kohaupt diese Position: „Ich plädiere für einen Blick, der zunächst den Meldenden als Klienten des Jugendamtes wahrnimmt, der seine ,Störungen‘ in Bezug auf die Familie wahrnimmt und seine Kontaktfähigkeiten nutzt. Er wird somit selbst zum Klienten“.65 Natürlich ist es einfacher, mit „Selbstmeldern“ zu arbeiten. „Gestört“ ist nicht der Fremdmelder, „gestört“ ist offensichtlich das Selbstverständnis mancher Kinderschützer. Es geht nicht um das Fördern von Denunziantentum, es geht um nichts Geringeres als um die Verantwortung von Gesellschaft und Staat für die nachwachsende Generation. Wenn „gewichtige Anhaltspunkte“ bestehen, dann entsteht unbedingt und ausnahmslos die Pflicht zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Zuerst werden die Informationen bei den Eltern, beim Kind oder Jugendlichen, bei anderen Familienmitgliedern eingeholt werden müssen, aber auch bei anderen, „wenn die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a“ dies erfordert (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Um sich ein genaueres Bild zu verschaffen, darf eine Datenerhebung auch gleich bei Dritten erfolgen, wenn „die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde“ (§ 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII). Eine solche Informationsgewinnung kann etwa bei sexuellem Missbrauch besondere Bedeutung erlangen. Die Abschätzung des Gefährdungsrisikos muss („hat“) „im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte“ zu erfolgen. Die meisten Fachkräfte vor Ort, etwa in einer Krippe, in einem Hort oder in einer Tagesgruppe dürften mit der hier geforderten Einschätzung überfordert sein und müssen deshalb zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos hierfür speziell qualifizierte und erfahrene Fachkräfte hinzuziehen (spezialisierte Beratungsstelle).66 Mindestens zwei Fachkräfte, erforderlichenfalls auch externe wie Arzt, Psychiater etc. müssen mitwirken. Unter diesen Fachkräften ist der Informationsaustausch – gegebenenfalls in pseudonymisierter bzw. anonymisierter Form – zulässig (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII). Ein Datenaustausch ist auch bei internem und externem Zuständigkeitswechsel (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB Nr.3 SGB VIII) – etwa bei einem Umzug der Familie – zulässig.

13. Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8a Abs. 2 SGB VIII)
Ohne freie Träger wäre Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland kaum vorstellbar. Wie bindet man sie in den Schutzauftrag des § 8a SGB VIII ein? Sie sind im Gegensatz zum Jugendamt nicht Träger des „staatlichen Wächteramts“, obwohl sich der gesetzliche Schutzauftrag in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII („Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“) an alle Träger der Kinder- und Jugendhilfe richtet. Damit stellt sich auch für freie Träger das Problem der Risikoabschätzung und der dann erforderlichen Reaktionen. Vereinbarungen zwischen freien und öffentlichen Trägern sind inzwischen das Steuerungsinstrument zur Qualitätsgewährleistung. Bei Kindeswohlgefährdungen, d.h., wenn bei einem freien Träger eine Kindeswohlgefährdung erkannt wird, müssen die Fachkräfte des freien Trägers den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Der freie Träger muss sodann, d.h. bei Feststellung einer Gefährdung, alles daran setzen, dass diese durch Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung oder auf andere Weise beendet wird. Hierbei muss ernsthaft geprüft werden, ob der festgestellte Hilfebedarf durch das eigene Hilfsangebot oder das anderer Träger abgedeckt werden kann. Da die Hilfeplanungsverantwortung und damit auch die Finanzierung letztendlich beim öffentlichen Träger liegen, wird das Jugendamt auch unter diesen günstigen Umständen eingeschaltet werden müssen. Vom freien Träger kann erwartet werden, dass er zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung motiviert und hilft, Ängste und Hemmschwellen abzubauen. Des Weiteren besteht eine Prüfungspflicht des freien Trägers dahingehend, ob die Eltern tatsächlich die Hilfen in Anspruch nehmen und ob die angenommene Hilfe auch wirkt, d.h. ausreicht, um die Gefährdung abzuwenden. Hier ist der freie Träger nicht allein, weil auch der öffentliche Träger immer die Wirksamkeit von Hilfen ständig prüfen muss, auch wenn die Hilfen durch freie Träger geleistet werden. Zudem unterstützt den freien Träger auch bei dieser Einschätzung die hinzugezogene erfahrene Fachkraft. Die Vorteile der Arbeit freier Träger der Kinder und Jugendhilfe zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen werden vom KICK anerkannt und gewürdigt. Sie werden nicht zu „Meldepflichtigen“ oder „Befehlsempfängern“ des Jugendamtes. Im Gegenteil setzt das KICK auf ihre Fachlichkeit, Sachnähe und den ihnen gegenüber bestehenden Vertrauensvorschuss. Die von § 8a Abs. 2 SGB VIII geforderten Vorgehens- und Verfahrensweisen verdeutlichen aber die Verantwortung öffentlicher und freier Träger. Wollen sie nachhaltig Kindern und Jugendlichen, möglichst mit und über ihre Eltern helfen – erforderlichenfalls auch ohne diese –, so kommen sie nicht um die Beachtung der jeweiligen Aufgaben des anderen herum, zugleich sind sie aber in vielfältiger Form bei der Zielverfolgung auf Kooperation angewiesen.

  • Beim Erkennen einer Gefährdung durch den freien Träger muss eine Risikoabschätzung erforderlichenfalls mit Hilfe einer externen erfahrenen Fachkraft durchgeführt werden; falls dies nicht möglich ist, muss schon jetzt das Jugendamt eingeschaltet werden
  • Motivierung der Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung durch den freien Träger
  • Eigenständige Prüfungspflicht dahingehend, ob dies erfolgt ist und ob die Hilfen wirken
  • Ansonsten, d.h. bei Nichtinanspruchnahme von Hilfen und/oder weiter bestehender Gefahr der Kindeswohlgefährdung entsteht Informationspflicht gegenüber dem Jugendamt.

14. Anrufung des Gerichts und Inobhutnahme
Die Pflicht zur Anrufung des Familiengerichts gem. § 8a Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. SGB VIII ist nicht neu und identisch mit § 50 Abs. 3 SGB VIII a.F. Diese wortwörtliche Übernahme wurde ergänzt um den Sachverhalt, dass der Personensorgeberechtigte nicht bereit oder in der Lage ist, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Hier stehen zwei Inhaber des staatlichen Wächteramts, nämlich das Familiengericht und das Jugendamt in einer gemeinsamen Verantwortung zur Gewährleistung des Kindeswohls („Verantwortungsgemeinschaft zur Abschätzung und Abwendung von Kindeswohlgefährdungen“).67 Daraus folgt, dass Jugendämter nicht nur das Familiengericht anrufen dürfen, sondern dass sie dies tun müssen, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Hier steht dem Jugendamt kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum zu.68 Dem Familiengericht stehen aufgrund der Inquisitionsmaxime69 (§ 12 FGG) weit mehr an Möglichkeiten zur Ermittlung zur Verfügung. Erziehungsunfähigkeit, Sucht-, Alkohol-, Drogenprobleme, psychische Erkrankungen, traumatische Erfahrungen u.v.a.m. können mit Sachverständigengutachten ausgeleuchtet werden, zu deren Anordnung nur das Gericht, nicht jedoch das Jugendamt befugt ist. Jugendämter sollten einerseits nicht im Gefolge einer Absicherungsmentalität ständig das Gericht anrufen, andererseits in der Anrufung des Gerichts nicht „das Letzte“ sehen. Auch sollten sie keine „Schere“ im Kopf haben, nach dem Motto: „Bei meinem Richter krieg´ ich das nie durch“ und von einer für notwendig gehaltenen Anrufung des Familiengerichts absehen. Zwar sind gemeinsame Fortbildungen zwischen Justiz und Jugendhilfe zu Fragen der Einschätzung des Gefährdungsrisikos dringend erforderlich und hilfreich, die häufig vorkommende informelle Kommunikation70 zwischen Jugendamt und Gericht zu vorliegenden Einzelfällen aus rechtsstaatlichen Gründen (Verfahrenstransparenz) ist allerdings fragwürdig. Den anderen Beteiligten wie Eltern, Jugendlichen, Verfahrenspflegern müssten die Inhalte solcher Gespräche – die meistens telefonisch erfolgen – zugänglich sein; dann stellt sich jedoch die Frage, ob nicht solche Gespräche am besten gleich gemeinsam unter allen Verfahrensbeteiligten geführt werden. Die vom Gesetz geforderte frühere Einschaltung des Gerichts zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos (§ 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) böte dafür den Rahmen. Die Einschaltung des Gerichts stellt hohe Anforderungen an die Fachlichkeit: Die Gefährdung des Kindeswohls muss detailliert belegt werden, ebenso das Versagen eventuell angebotener Hilfen; da ein Scheitern bei Gericht nicht unbedingt das Kind aus der Gefahrenzone bringt, hingegen sich verweigernde Eltern „aufbaut“, muss mit größter Sorgfalt und auch juristischer Unterstützung die Einschaltung des Gerichts vorbereitet und gestützt werden.71 Im Übrigen besteht für das Jugendamt die Möglichkeit der Beschwerde (§ 59 Abs. 1 Nr. 9 FGG), falls das Gericht nach Auffassung des Jugendamtes die Gefährdungslage für das Kind verkennt.72 Davon wird allerdings selten Gebrauch gemacht. Häufig bringt erst die Einschaltung des Gerichts Bewegung in die Fälle, bis hin zur Änderung der Hilfeakzeptanz. Die Gestaltungsfreiheit aufgrund des Auswahlermessens, die das Gesetz dem Richter in § 1666 Abs. 1 BGB gibt („hat das Gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen“), wird bei weitem nicht ausgeschöpft. Diese Generalklausel des zivilrechtlichen Kindesschutzes wird derzeit im Bundesministerium der Justiz auf ihre Tauglichkeit für einen wirksamen Kindesschutz hin überprüft73. Dafür dass gerichtliche (und behördliche) Institutionen des Kindesschutzes in einzelnen bekannt gewordenen Fällen versagt haben – wofür einiges spricht, dafür ist freilich kaum die derzeitige Fassung von § 1666 BGB ursächlich. In erster Linie sind für das Verkennen von realen Gefährdungen von Kindern durch einzelne Familiengerichte sowie durch manche Jugendämter Ausbildungsdefizite ursächlich. Hinzu treten die bereits erwähnten historischen Erblasten, die zu einer stark elternseitigen Sichtweise führen könnten. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch die Klärung durch § 8a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII von Bedeutung: „Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen“. Für akute Gefährdungssituationen74 kommt also der Inobhutnahme eine besondere Bedeutung zu. Minderjährige können – so § 8a SGB VIII – auch aus der elterlichen Obhut genommen werden. Diese gesetzliche Klarstellung war dringend erforderlich, weil von einem Teil der Lehre diese Möglichkeit aufgrund der bis zum 1.10.2005 geltenden Fassung von § 42 SGB VIII bestritten wurde.75 Zudem ist diese Rechtsgrundlage von erheblicher Bedeutung für Fallkonstellationen, in denen Gerichte trotz Eilbedürftigkeit nicht entscheiden oder irrtümlicherweise auf eine bestehende Möglichkeit zur Inobhutnahme (ohne gerichtliche Entscheidung) verweisen und deshalb nicht entscheiden. Hoffentlich hilft die Klarstellung auch in solchen Situationen, um die Richter zu rechtzeitigen Entscheidungen zu motivieren. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII i.V.m. § 8a SGB VIII Abs. 3 Satz 2 SGB VIII verdeutlicht bestehende Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung des Schutzauftrages, schafft aber keine neue eigenständige Rechtsgrundlage für die Inobhutnahmen76.

15. Statt einer Zusammenfassung
Abschließend sollen die Kardinalfragen aufgelistet werden, deren Einlösung bzw. Beantwortung für die Implementation der vom KICK verfolgten Ziele essentiell erscheinen:

  • Aus- und Fortbildung bereits an den Hochschulen für alle an Interventionen Beteiligten
  • Ausreichende Ausstattung an qualifiziertem Personal
  • Realistische Fallzahlen – im Osnabrücker Fall hatte die „Angeklagte 41 Familien mit 80 bis 100 Kindern zu betreuen, die in sozialen Brennpunkten leben“77
  • Die oft zwingende Einbeziehung externer Experten erfordert zusätzliche Ressourcen
  • Qualifizierte Diagnostik und Anamnese zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und als Voraussetzung der Hilfeplanung
  • Neue Kultur der interdisziplinären Kommunikation und Kooperation
  • Entdämonisierung von Polizei, Justiz und Psychiatrie
  • Aufarbeitung der Theoriedefizite im Hinblick auf Zwangskontexte
  • Empirisch gestützte Begleitforschung zur Implementation der neuen Regelungen
  • Reform des Vormundschaftsrechts zur Sicherung der Qualifizierung und Sicherstellung der Unabhängigkeit von Vormündern/Pflegern78

Ludwig Salgo ist Professor an der Fachhochschule Frankfurt am Main und Apl Professor am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main.

Der Beitrag erscheint auch in: Ziegenhain/Fegert (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung, München 2007

Veröffentlicht in: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 12-2006 u. 1-2007

mit freundlicher Genehmigung des Autors

 

Literatur:

1 BT-Drucks. 15/3676, S. 10.

2 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BTDrucks. 15/4045.

3 BT-Drucks. 15/3676, S. 30.

4 BT-Drucks. 15/3676, S. 3

5 Vgl. hierzu Struck, Schutzauftrag aus der Sicht von Erziehungshilfen – Ausgestaltung und Inhalt von Vereinbarungen, Download Center ISA Münster, 2006, Anhang zur Expertise, Anmerkungen zu § 72a SGB VIII.

6 Ggf. bei Weitergabe an eine Fachkraft, die nicht der verantwortlichen Stelle angehört, in anonymisierter oder pseudonymisierter Form (§ 64 Abs. 2a SGB VIII).

7 So aber Meysen/Schindler, JAmt 2004, 449.

8 BT-Drucks. 15/3676, S. 25.

9 BT-Drucks. 13/11368, S. 276 ebenso S. 178, 185, 262.

10 BT-Drucks. 13/11368, S. 262.

11 Wiesner SGB VIII § 27 Rn. 49–51; § 36 Rn. 19–21.

12 Vgl. u.a. Merchel, Hilfeplanung bei den Hilfen zur Erziehung, Stuttgart 1998, S. 20 sowie ders. Von der psychosozialen Diagnose zur Hilfeplanung, in: Hilfeplanung und Betroffenenbeteiligung, Institut für Soziale Arbeit e.V. (Hrsg.), Münster 1994, S. 44, 63: Heraushalten des Diagnosebegriffs aus der Jugendhilfe; Nachweise zu dieser Kontroverse finden sich bei Wiesner SGB VIII § 27 Rn. 49–51.

13 Vgl. beispielsweise Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.), Sozialpädagogische Diagnose, Arbeitshilfe zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs, München 2005.

14 Vgl. zum Osnabrücker Fall, Niestroj, Der Tod eines Kindes – Kindesvernachlässigung aus der Sicht von Lydia, Stiftung zum Wohle des Pflegekindes (Hrsg.), Holzminden o. J.

15 Mörsberger, in: Mörsberger/Restemeier, Helfen mit Risiko, Neuwied1997, S. 101.

16 Ebd., S. 92 ff., 96, 108; vgl. hingegen die Einschätzung von Kindler/Lillig, Der Schutzauftrag der Jugendhilfe unter besonderer Berücksichtigung von Gegenstand und Verfahren zur Risikoeinschätzung: Bedeutung für Ausgestaltung und Inhalt von Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe nach § 8a Abs. 2 SGB VIII, Download Center ISA Münster, 2006, S. 14.

17 Vgl. Urteil des Schöffengerichts Osnabrück, dokumentiert in: Bringewat, Der Tod eines Kindes, Baden-Baden 1997, S. 131.

18 Ebenso wohl auch in einem Fall „Justin“ in Bochum, vgl. WELT.de/dpa v. 25.11.2006.

19 Vgl. die „Schwarz-Weiß-Malerei“ bei Gläss, Schutzauftrag des Jugendamtes und Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe, Download Center ISA Münster, 2006, S. 7.

20 Vg. hierzu Salgo, Häusliche Gewalt und Umgang, in: Hilfen für Alleinerziehende, Fegert/Ziegenhain (Hrsg.), S. 108; Kostka, Kinder brauchen beide Eltern – aber um jeden Preis? Umgangs- und Sorgerechte im Kontext familiärer Gewalt, Forschung Frankfurt 3/2005, 36.

21 Sven Röbel, Im Nebel verschwunden, DER SPIEGEL 10/2006, S. 50; vgl. zu diesem Fall die Dokumentation von Niestroj, Vom Leidensweg des Benjamin Pascal.

22 Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn 4.

23 Vgl. taz nord, Mittwoch, 15. Februar 2006, S. 23.

24 Ebd.

25 Vgl. hierzu die gleichnamige Master Thesis von Nadine Lenz, vorgelegt an der Fachhochschule Frankfurt am Main, 2005.

26 Ebd., S. 1.

27 Ebd.

28 Hierzu Salgo, „Helfen mit Risikominderung“ für das Kind, in: Wächteramt und Jugendhilfe, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Hrsg.), Frankfurt am Main 2001, S. 17, 21; ders. Nachtrag, in: Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle, Sozialpädagogisches Institut im SOS-Kinderdorf (Hrsg.), München 2001, S. 41.

29 Vgl. zur heutigen Positionierung der Kinderschutzzentren Kohaupt, Expertise zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen aus der Sicht eines Mitarbeiters der Kinderschutzzentren, Download Center ISA Münster, 2006, S. 9: „Kinderschutzzentren setzen dabei vor allem auf die Eigenmotivation der Familie, die selber merken, dass, bei ihnen etwas nicht stimmt'“.

30 Anders weiterhin Gläss, Schutzauftrag des Jugendamtes und Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe, Download Center ISA Münster, 2006, S. 26.

31 So Köckeritz, ZfJ 2005, 461, 465 für das Pflegekinderwesen – ihre Feststellung gilt auch für den Umgang mit Kindeswohlgefährdungen in der gerichtlichen, behördlichen Praxis, aber auch für die Theorie.

32 Hierzu grundlegend Bringewat, Strafrechtliche Risiken beruflichen Handelns von ASD-MitarbeiterInnen, Haftungsverteilung zwischen öffentlicher und freier Kinder- und Jugendhilfe sowie Formen und Inhalte der Dokumentation unter strafrechtlichen Aspekten, München 2002; ders., Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) und strafrechtliche Garantenhaftung in der Kinder- und Jugendhilfe, ZKJ 2006, 233.

33 Bauer, Wirksam statt mächtig? Zu Struktur und Qualität personenzentrierter Einflussnahme, in: Frenzel/Schmid/Winkler, Handbuch der Personen zentrierten Psychotherapie, Köln 1992, S. 279.

34 Faltermeier, Verwirkte Elternschaft, Münster 2001, S. 321; ebenso Gläss, Schutzauftrag des Jugendamtes und Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe, Download Center ISA Münster, 2006, S. 19.

35 Weber, Wege zum helfenden Gespräch, Gesprächspsychotherapie in der Praxis; ein Lernprogramm mit kurzen Lernimpulsen, praxisnahen Hinweisen und vielen praktischen Übungen, München 1966, S. 29.

36 Lenz, (a.a.O.), S. 102 mit zahlreichen Nachweisen.

37 Lenz, ebd., S. 103.

38 Ebd.

39 Lenz, (a.a.O.), S. 82 mit zahlreichen Nachweisen.

40 Ebd., S. 77.

41 Sehr anschaulich Rohmann, Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie, Praxis der Rechtspsychologie, 2004, Heft 1, S. 5, 7.

42 Ebd.

43 Vgl. Hardwig, Auftrag und Handlungsmöglichkeit der Jugendhilfe bei häuslicher Gewalt in: Kavemann/Kreyssig (Hrsg.) Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, Wiesbaden, S. 167, 171.

44 Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn. 2.

45 Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn. 3.

46 BGH, ZfJ 2005, 167.

47 Vgl. die Entscheidung des EuGHMR in der Sache Z and Others gegen das Königreich Großbritannien, ZfJ 2005, 154.

48 Hingegen sehen Münder u.a., FK-SGB VIII § 8a Rn. 68, die Ursachen für diesen Versachlichungsprozess in den Auseinandersetzungen unter den Juristen und beziehen sich dabei auf eine einzige Stellungnahme. Festzuhalten bleibt, dass es keinerlei Anzeichen für eine Relativierung oder Lockerung der strafrechtlichen Verantwortung in diesem Bereich bei den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten gibt.

49 Niestroj, Der Tod eines Kindes – Kindesvernachlässigung aus der Sicht von Lydia, Stiftung zum Wohle des Pflegekindes (Hrsg.), Holzminden o.J.

50 Ebenso die Einschätzung von Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn. 15; Münder u.a., FK-SGB VIII § 8a Rn. 69.

51 Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn. 3.

52 Vgl. auch Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn. 3; auch Wiesner SGB VIII § 8a Rn. 45.

53 So auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 57 Nr. 6, München 2006.

54 Staudinger-Coester § 1666 Rn. 186 f.

55 Vgl. auch Wiesner SGB VIII § 8a Rn. 60.

56 So bereits Böckenförde, Elternrecht – Recht des Kindes – Recht des Staates, Zur Theorie des verfassungsrechtlichen Elternrechts und seiner Auswirkungen auf Erziehung und Schule, in: Essener Gespräche, Bd. 14, Münster 1980 S. 54, 73.

57 Zenz, Familienrecht, in: Handlexikon Rechtswissenschaft, München 1972, S. 72, 100; grundlegend dies., Kindesmisshandlung und Kindesrechte, Frankfurt am Main 1979.

58 Böckenförde (ebd.), S. 79; so auch Jestaedt, Bonner Kommentar, Art. 6 GG Rn. 186.

59 Meysen/Schindler, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen, JAmt 2004, 449, 450.

60 Empfehlungen des Deutschen Städtetages zur Feststellung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Kindeswohlgefährdung (Stand: 1.4.2003; Änderungen durch das KICK sind berücksichtigt, abgedruckt in Wiesner SGB VIII Anhang 8a, München 2006.

61 Kindler/Lillig, Der Schutzauftrag der Jugendhilfe unter besonderer Berücksichtigung von Gegenstand und Verfahren zur Risikoeinschätzung: Bedeutung für Ausgestaltung und Inhalt von Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe nach § 8a Abs. 2 SGB VIII, Download Center ISA Münster, 2006, S. 19.

62 Münder u.a., FK-SGB VIII § 8a Rn. 67.

63 Fieseler, GK-SGB VIII, § 8a Rn. 16 f.; Salgo, Vom langsamen Sterben des elterlichen Züchtigungsrechts, RdJB 2001, 283, 290 f.

64 Münder u.a., FK-SGB VIII § 8a Rn. 59 zur Diversifizierung der professionellen Verantwortlichkeit.

65 Kohaupt, Expertise zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen aus der Sicht eines Mitarbeiters der Kinderschutzzentren, Download Center ISA Münster, 2006, S. 4.

66 So auch Meysen/Schindler, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen, JAmt 2004, 449, 452.

67 Meysen/Schindler, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen, JAmt 2004, 449, 454.

68 Wiesner SGB VIII3 § 8a Rn. 44; Münder u.a., FKSGB VIII § 8a Rn. 38.

69 § 12 FGG: „Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten Beweise aufzunehmen“.

70 Münder/Mutke/Schone, Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz, Münster 2000, S. 196.

71 Ebd.; S. 198 f.

72 Vgl. hierzu Wiesner SGB VIII § 8a Rn. 45.

73 BMJ, Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ (17.11.06).

74 Münder u.a., FK-SGB VIII § 8a Rn. 51.

75 Trenczek, Schutzauftrag der Jugendhilfe, Download Center ISA Münster, 2006, S. 9 ff.

76 Wiesner SGB VIII § 8a Rn. 59.

77 Vgl. Urteil des Schöffengerichts Osnabrück, dokumentiert in: Bringewat, Der Tod eines Kindes, Baden-Baden 1997, S. 132.

78 Zitelmann/Schweppe/Zenz, Vormundschaft und Kindeswohl, Köln 2004.

 

 

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