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Unterlassungsforderung der Leuphana Universität Lüneburg
gegen Birgit Nabert

An dieser Stelle wurde im Mai 2012 über das Promotionsverfahren von Christoph Malter an der Leuphana Universität Lüneburg berichtet. Christoph Malter reklamierte Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverfahren. Die Leuphana Universität fordert uns im Oktober 2014 auf, die Ausführungen dazu zu löschen unter Androhung einer Strafanzeige gegen Birgit Nabert. Sie führt aus, dass der Text “nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind das Ansehen der Leuphana Universität erheblich zu schädigen.“

Den kompletten Artikel zu löschen, halten wir für eine überzogene Forderung und einen ungerechtfertigten Angriff auf die Informations- und Pressefreiheit. Dennoch kommen wir dem Wunsch der Leuphana Universität unter dieser Androhung nach und ersetzen der Artikel, weil wir kein Interesse an juristischen Auseinandersetzungen mit der Universität haben, die zu nichts zielführend sind.

Wir glauben auch nicht, dass wir das Ansehen der Leuphana Universität  mit einem Artikel schädigen können. Das liegt einzig im Verhalten der Universität selbst begründet, wenn dem so gewesen sein sollte. Sollten wir missverständliche Formulierungen verwendet haben, so bedauern wir dies. Eine angemessene Reaktion der Leuphana wäre eine Gegendarstellung im Jahr 2012 gewesen. Wir hatten die Universität sogar aufgefordert, eine veröffentlichbare Stellungnahme abzugeben. Wir wiederholen dies hiermit.

Zum Sachverhalt darf gesagt werden, dass Christoph Malter im Jahr 2005 in Lüneburg zu einer kumulativen Promotion aufgrund seiner vorgelegten wissenschaftlichen Publikationen (s.Publikationsliste) zugelassen wurde. Im Februar 2011 reichte er eine vollständige Dissertation ein (s. Pflegekindschaft zwischen Elternrecht und Kindeswohl). Im März 2011 wurde das Promotionsverfahren eröffnet. Als Gutachter wurden bestellt:

· Prof. Dr. xxxxx xxxxx; Lüneburg

· PD Dr. xxxxx xxxxx; Jena, Lüneburg

· Prof. Dr. xxxxx xxxxx; Köln

Die Dissertation ist abgelehnt worden. Die Gutachten sind der Promotionskommission erst nach erheblicher Fristüberschreitung nach acht Monaten schriftlich vorgelegt worden (Frist für die schriftliche Gutachtenerstellung war drei Monate). Herr Malter reklamierte dies und widersprach den Gutachten.

Wir veröffentlichen seinen geführten Widerspruch und ermöglichen der Universität an dieser Stelle dazu Stellung zu nehmen, weder um sie verächtlich zu machen, noch um sie zu schädigen. Sie erhält die Möglichkeit in eine Debatte oder Diskussion einzusteigen und ihre Sicht der Dinge darzustellen. Sollten tatsächlich Fehler unterlaufen oder nicht nachweislich wahre Passagen in den Gutachten vorhanden sein, wäre es ein Gewinn für die Wissenschaft, wenn dies richtig gestellt würde und allemal konstruktiver, als die Strafjustiz damit zu beschäftigen.

Christoph Malter hat gegen den im Januar 2012 zugestellten Ablehnungsbescheid Widerspruch eingereicht. Wir veröffentlichen hier die vorgelegte Widerspruchsbegründung.

Es folgt ein Schreiben der Leuphana mit der Aufforderung zur Löschung des ‘bisherigen’ Artikels ‘a156.html’, der wir fristgerecht vollständig nachgekommen sind. Der Artikel wurde durch diesen Text ersetzt, damit unsere Leserinnen und Leser wissen, weshalb diese Information nicht mehr zur Verfügung steht.

Es folgt dann eine Stellungnahme zur Unterlassungsforderung der Leuphana Universität und eine Stellungnahme der Leuphana selbst zur Nachfrage, dass erneut eine Promovendin, von dem gleichen Gutachter wie im vorliegenden ‘Fall’ betreut, im Jahr 2014 nach eröffnetem Verfahren abgelehnt wurde.

 

Red. (30. Oktober 2014)

 

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