Problembeschreibung
Spätestens seit dem tragischen Tod von Lea-Sophie aus Schwerin sind Jugendämter und Polizei dazu übergegangen, bei Hinweisen auf eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung unabhängig davon, auf welches Kind sich die Hinweise erstreckten, obligatorisch alle zum Haushalt gehörenden (Geschwister-)Kinder mit in Augenschein zu nehmen, um auch für sie bestehende Risiken und Irrtümer auszuschließen.
Derartige Verfahrensweisen sind z. B. in Dienstanweisungen der Jugendämter aufgenommen worden oder sie werden in so genannten Checklisten für Polizeibeamte empfohlen.
Und einhellig halten die Beteiligten in Jugendämtern und Polizei ein derartiges Vorgehen für zwingend geboten.
Mittlerweile gibt es allerdings bereits erste Fälle, in denen Rechtsmittel hiergegen eingelegt werden, und nach der Einstellung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Jugendamtes Schwerin u. a. wegen Unterlassung einer derartigen Inaugenscheinnahme, stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit die vorhandenen gesetzlichen Regelungen ausreichend zu einem derartigen Eingriff ermächtigen oder inwieweit die bestehenden Regelungen hinreichend normenklar sind.
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Der Artikel wurde erstveröffentlicht in der ZKJ, Heft 1, 2009 (s. www.zkj-online.de) und steht mit freundlicher Genehmigung des Verlages und des Autors zum Download zur Verfügung
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