Immer wieder drängen Jugendämter die Pflegeeltern verfrüht zu Umgangskontakten mit den Herkunftsfamilien, berufen sich sogar rechtswidrig auf gesetzliche Vorgaben, obgleich das Gesetz das Umgangsrecht ausdrücklich an das Kindeswohl bindet (§ 1684 Abs. 4 BGB). Manchmal hilft folgende gleichnishafte Gegenfrage, weil Gleichnisse nicht nur zu Kopf, sondern auch zu Herzen gehen:
Wenn ein Gärtner ein verkümmertes Pflänzchen aus unzuträglicher Erde in gute Muttererde umtopft, wird er dann diese Pflanze immer wieder herausreißen, um sie in ihrem Heimatboden gastieren zu lassen? Oder wird er nicht lieber geduldig warten, bis ihr Wurzelwerk genesen ist und auch der Heimatboden gründlich saniert wurde? Und wird er nicht sogar dann noch sorgfältig prüfen, ob es vielleicht besser sei, sie dort zu lassen, wo sie endlich aufgeblüht ist?
Gudrun und Kurt Eberhard (März, 2006)
|